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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/20/0700Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 29. August 1996,
Zlen. 4.349.578/1-III/13/96 und 4.349.578/2-III/13/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 2. Mai 1996 auf Gewährung von Asyl abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. August 1996, Zl. 4.349.578/1-III/13/96, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den am 7. Juni 1996 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 1996 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, daß das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht stichhältig sei. Der Beschwerdeführer habe darin geltend gemacht, daß der Bescheid des Bundesasylamtes seinem Rechtsvertreter am 7. Juni 1996 zugestellt worden sei und dieser ihm den Bescheid mit Begleitschreiben vom 11. Juni 1996 an seine frühere Adresse zuzustellen versucht habe. An seiner früheren Wohnadresse habe der Beschwerdeführer den Bescheid jedoch nicht entgegennehmen können, weil an dieser Adresse öfters die Briefkästen aufgebrochen und deren Inhalt entwendet würde. Erst anläßlich einer Vorsprache bei seinem Rechtsfreund am 1. Juli 1996 habe der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt, daß sein Asylantrag abgewiesen worden sei.
Diesem Vorbringen sei jedoch entgegenzuhalten, daß "Verhinderungen" der Partei selbst insofern unbeachtlich seien, als ihr Vertreter - bei aufrechtem Bevollmächtigungsverhältnis - sämtliche Prozeßhandlungen für die Partei vornehmen könne. Damit habe ein Ereignis, das die Partei gehindert hätte, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht vorgelegen. Das Verhalten des Parteienvertreters, der eine Berufung nicht erhoben habe, sei der von diesem vertretenen Partei zuzurechnen.
Mit dem weiters angefochtenen Bescheid unter der Zl. 4.349.578/2-III/13/96 hat der Bundesminister für Inneres die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurückgewiesen und dies damit begründet, daß Berufungen gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen seien. Da der Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 1996 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits am 7. Juni 1996 zugestellt worden sei, erweise sich die erst am 4. Juli 1996 eingebrachte Berufung als verspätet.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Auffassung des Beschwerdeführers, er sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist für die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne sein Verschulden gehindert gewesen, kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG schon deshalb nicht geltend gemacht hat, weil es auf das Schreiben seines Vertreters an ihn nicht ankam. Die Berufung hätte nämlich vom Anwalt - ein entsprechendes Auftragsverhältnis wird nicht bestritten - innerhalb der Berufungsfrist auch ohne Kontakt mit seinem Mandanten erhoben werden können (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 648 zitierte hg. Rechtsprechung, zuletzt etwa den hg. Beschluß vom 28. März 1996, Zl. 96/20/0108). Wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, obwohl der Vertreter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, muß dies der Berufungswerber gegen sich gelten lassen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9.226/A). Mit der Behauptung in der Beschwerde, er habe mit seinem Rechtsfreund vereinbart, daß er ihn über jeden Verfahrensschritt in Kenntnis setzen solle, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, daß sein Rechtsanwalt aufgrund einer internen Weisung jedenfalls erst nach seiner Zustimmung eine Berufung hätte erheben dürfen. Im übrigen steht diese Behauptung in Widerspruch zu den nicht ausdrücklich bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde geltend macht, ist nicht ersichtlich, worin die Relevanz dieses Verfahrensmangels bestehen soll, zumal sich die belangte Behörde ohnehin auf das Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt hat.
Die belangte Behörde hat somit zutreffend sowohl den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen als auch die Berufung als verspätet zurückgewiesen. Es besteht nämlich keine Pflicht der Behörde, im Fall der Verbindung der verspäteten Verfahrenshandlung mit einem Wiedereinsetzungsantrag - von hier nicht vorliegenden Fällen abgesehen - zuerst über diesen zu entscheiden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, Slg. Nr. 12.275/A).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200699.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011