TE Bvwg Beschluss 2021/8/16 W114 2244573-1

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Veröffentlicht am 16.08.2021
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Entscheidungsdatum

16.08.2021

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §32 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VermG §3 Abs3
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch


W114 2244573-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX vom 25.04.2021 gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vom 23.03.2021, Geschäftsfallnummer: 1049/2021/66 nach Vorlageantrag vom 04.06.2021 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Leibnitz vom 26.05.2021, Geschäftszahl 1049/2021/66:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 23.03.2021 stellte die Vermessungskanzlei XXXX , in Vertretung für XXXX XXXX , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. XXXX KG XXXX , beim zuständigen Vermessungsamt Leibnitz, Kadagasse 6, 8430 Leibnitz, einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. XXXX KG XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.

2. Auf der Grundlage des Planes von XXXX vom 09.02.2021, GZ 2787-MB, und einer von XXXX in zwei Teilen geleiteten Grenzverhandlung wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vom 23.03.2021, Geschäftsfallnummer 1049/2021/66, dem Antrag auf Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. XXXX KG XXXX stattgegeben und dieses Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümerinnen bzw. deren Vertreterinnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes vorliegen würden.

3. Dieser Bescheid wurde XXXX , XXXX , XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, durch persönliche Übernahme nachweislich am 25.03.2021 zugestellt. Er unterfertigte eine Übernahmebestätigung, die an das Vermessungsamt Leibnitz zurückgesandt wurde.

4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.04.2021, eingeschrieben aufgegeben am 26.04.2021, Beschwerde.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Leibnitz vom 26.05.2021, Geschäftszahl: 1049/2021/66, wurde diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme nachweislich am 28.05.2021 zugestellt.

7. In einem Schriftsatz vom 04.06.2021, eingelangt im Vermessungsamt Leibnitz am 08.06.2021, vertrat der BF die Auffassung, dass er „eine Grenzänderung nicht hinnehmen könne, weil diese ihm den Zugang zu seinem hinteren Gebäudeteilen nehme. Dieser Zugang nach hinten sei für ihn wichtig.“

Zur ihm in der Beschwerdevorentscheidung vorgehaltenen Verspätung seiner Beschwerde vom 25.04.2021 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vom 23.03.2021, Geschäftsfallnummer 1049/2021/66, erfolgte kein Vorbringen.

8. Das Vermessungsamt Leibnitz qualifizierte den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.06.2021 als Vorlageantrag und übermittelte am 21.07.2021 die Beschwerde, den angefochtenen Bescheid, die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und ein Begleitschreiben vom 21.07.2021, in dem das bisherige Verfahren dargestellt wurde, zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In diesem Begleitschreiben beantragte das Vermessungsamt Leibnitz, der Beschwerde nicht stattzugeben.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 22.07.2021, GZ W114 2244573-1/3Z, wurde an den Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt sowie das Begleitschreiben des Vermessungsamtes Leibnitz vom 21.07.2021 zum Parteiengehör übermittelt.

10. Mit Schreiben vom 05.08.2021, eingelangt im BVwG am 09.08.2021 übermittelte der BF folgende Stellungnahme:
„…

Vorab eine Berichtigung:

Das Grundstück XXXX gehört nicht mir – dies wurde falsch im Beschwerdeschreiben vom 21.07.2021 vom Vermessungsamt angeführt. Besitzer des Grundstückes XXXX ist mein Nachbar Herr XXXX .

Am 05.02.2021 wurde ich vom Vermesser XXXX zu einer Grenzverhandlung eingeladen.

Am Anfang der Verhandlung wurde mir vom Vermesser mitgeteilt, dass er die langjährige, lange vor 1968 bestehende Grundgrenzlinie ändert. Von meinem Grundstück XXXX soll ein Grünlandstreifen entnommen werden (ohne Grund), um es dem Grundstück XXXX zuzuordnen.

Mein Einspruch war sofort mündlich und schriftlich per Einschreiben am 06.02.2021 an den Vermesser XXXX .

Am 08.04.2021 wurde mir im Vermessungsamt Leibnitz der Mappenberichtigungsplan vorgelegt. Ich musste feststellen, dass trotz meines Einwandes auf dem Plan die Grundgrenzänderung eingezeichnet war.

Ich bitte Sie diese Grundgrenzänderung nicht zu gestatten, weil dieser Grünlandstreifen erstens schon immer in meinem Besitz ist und zweitens der einzige Zugang zu meinen rückwärtigen Gebäudemauern ist.

Über die Umwandlung wurde mit mir davor nie gesprochen. Ich habe davon erst über den Bescheid erfahren.

Meine Beschwerde ist die Grenzänderung und die Grundstücksenteignung.

In der Hoffnung auf eine positive Erledigung verbleibe ich

…“.

Ein Vorbringen des BF zum vom BVwG im Schreiben vom 22.07.2021, GZ W114 2244573-1/3Z, getätigten Verspätungsvorhalt erfolgte innerhalb der vom BVwG dem BF zugestandenen Frist nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vom 23.03.2021, Geschäftsfallnummer 1049/2021/66, wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme nachweislich am 25.03.2021 zugestellt.

1.2. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde sei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail bei dieser Behörde (Vermessungsamt Leibnitz) einzubringen.

1.3. Für den Beschwerdeführer begann die Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides des Vermessungsamtes Leibnitz vom 23.03.2021, Geschäftsfallnummer 1049/2021/66, am 25.03.2021 und endete am 22.04.2021 um 24.00 Uhr.

1.4. Erst am 26.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer mit eingeschriebener Sendung per Post eine mit 25.04.2021 datierte Beschwerde an das Vermessungsamt Leibnitz. Die Beschwerde vom 25.04.2021 ist daher verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Vermessungsamt Leibnitz vorgelegten Unterlagen. Diese wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten können vom erkennenden Gericht dabei nicht erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG.

Das BVwG entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idFd des BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Das Vermessungsamt Leibnitz hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 23.03.2021, Geschäftsfallnummer 1049/2021/66, mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2021, Geschäftszahl: 1049/2021/66, bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Aus der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass das Vermessungsamtes Leibnitz auch tatsächlich eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 57/2018 stand es dem Vermessungsamt Leibnitz frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (1918) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idFd BGBl. I Nr. 119/2020, lautet auszugsweise:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. […]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

[…].“

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…].“

„Beschlüsse

§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idFd BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:

„5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) […]

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

3.4. Rechtlich folgt daraus Folgendes:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.04.2021 gegen den angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vom 23.03.2021, Geschäftsfallnummer 1049/2021/66, wurde erst am 26.04.2021 an das zuständige Vermessungsamt Leibnitz mit eingeschrieben aufgegebener Postsendung übermittelt.

Die Übermittlung dieser Beschwerde durch die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte damit lange nach Ende der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vom 23.03.2021, Geschäftsfallnummer 1049/2021/66, die mit der Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer am 25.03.2021 begann und damit am 22.04.2021 um 24.00 Uhr endete. Die Beschwerde ist damit verspätet. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Somit erweist sich die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Leibnitz vom 26.05.2021, Geschäftszahl: 1049/2021/66 als rechtskonform.

Im Ergebnis gelangt daher auch das BVwG in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zur Auffassung, dass gegen den vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vom 23.03.2021, Geschäftsfallnummer 1049/2021/66, eine Beschwerde nicht rechtzeitig gemäß §§ 7 Abs. 4 Z 1 und 17 iVm § 32 Abs. 2 AVG erhoben wurde und damit die Beschwerde des Beschwerdeführers vom Vermessungsamt Leibnitz unter Berücksichtigung der umfangreichen Spruchpraxis zur Verspätung von Rechtsmitteln des VwGH (VwGH 21.12.1972, 1429/72; VwGH 30.04.2013, 2012/05/0090; VwGH 25.04.2013, 2013/21/0240; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0383; VwGH 27.01.2020, Ra 2018/17/0229, VwGH 29.07.2020, Ro 2020/13/0007; uam) rechtskonform zurückgewiesen wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen in dieser Entscheidung dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen.

Schlagworte

Beschwerdefrist Beschwerdevorentscheidung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Grenzkataster Grundsteuerkataster persönliche Übernahme Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Vermessung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2244573.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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