TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/18 W184 2237324-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch


W184 2237324-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2020, Zl. 1215884910/200477055, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 10.06.2020 in Untersuchungshaft genommen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der beschwerdeführenden Partei am 19.06.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitgeteilt, dass am 12.06.2020 die Verständigung eingegangen sei, wonach gegen die beschwerdeführende Partei die Untersuchungshaft verhängt worden sei, weil er dringend verdächtig sei, das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges begangen zu haben. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung hätte die beschwerdeführende Partei die Sichtvermerksfreiheit offenkundig zur Begehung einer strafbaren Handlung missbraucht, wobei durch die Art des Deliktes von der beschwerdeführenden Partei eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Behörde gehe davon aus, dass im Bundesgebiet weder familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen bestehen würden. Der beschwerdeführenden Partei wurde im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Möglichkeit eingeräumt, einen angeschlossenen Fragenkatalog zu beantworten und eine Stellungnahme abzugeben.

Von dieser Möglichkeit machte die beschwerdeführende Partei keinen Gebrauch.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:

„I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

II. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.

III. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

V. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wird einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

VI. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen die beschwerdeführende Partei ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:

Am 27.08.2020 sei die beschwerdeführende Partei von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Im Urteil werde angeführt, dass er im Zeitraum vom 16.08.2019 bis 13.09.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern bei verschiedenen Autofirmen unter Vorgabe, ein zahlungsfähiger Kunde zu sein, und unter Vorlage falscher Dokumente mehrere Fahrzeuge durch Betrug in seinen Besitz gebracht habe. Die beschwerdeführende Partei habe sich bewusst sein müssen, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung eines Einreiseverbotes führen könne, zumal die beschwerdeführende Partei weder sozial noch beruflich integriert sei und keine familiären Bindungen zu Österreich bestehen würden. Das Gesamtverhalten der beschwerdeführenden Partei stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die beschwerdeführende Partei habe durch ihr Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens massiv verletzt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei daher dringend geboten. Ein Einreiseverbot für den Zeitraum von 10 Jahren scheine aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens angemessen, besonders im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei bereits in Deutschland verurteilt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche ausschließlich den Spruchpunkt VI. bekämpft. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Parteiengehör verletzt worden sei. Zwar sei ihm mit Schreiben vom 19.06.2020 das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden, doch sei eine solche Verständigung zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht ausreichend. Außerdem habe die beschwerdeführende Partei nicht verstanden, worum es sich bei dem Schreiben gehandelt habe. Die beschwerdeführende Partei hätte jedenfalls einvernommen werden müssen, sodass sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck und ein Bild vom Leben der beschwerdeführenden Partei in Österreich hätte machen können. Da eine persönliche Einvernahme unterblieben sei, liege eine gravierende Verletzung des amtswegigen Ermittlungsgrundsatzes und des Rechts auf Parteiengehör vor. In diesem Zusammenhang sei weiters darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei rechtsunkundig sei und bei der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht wissen habe können, auf welche rechtlichen Umstände es bei einer Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer Erlassung eines Einreiseverbotes ankomme. Die angeführten Ermittlungsfehler würden sich auch in einer unzureichenden Beweiswürdigung der Behörde niederschlagen, die bei angemessener Ermittlungstätigkeit und hinreichender Befragung der beschwerdeführenden Partei zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die belangte Behörde habe es im konkreten Fall gänzlich unterlassen, zu begründen, inwiefern das Verhalten der beschwerdeführenden Partei tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Interessen darstelle. Das BFA habe bei der Erlassung des Einreiseverbots darüber hinaus das Gesamtverhalten der beschwerdeführenden Partei nicht berücksichtigt und keine Einzelfallprüfung vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei wurde bereits am 21.12.2018 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Mit Bescheid vom 27.02.2019, welcher am 30.03.2019 in Rechtskraft erwuchs, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem Einreiseverbot erlassen.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich eine österreichische Lebenspartnerin. Diese Beziehung konnte jedoch aufgrund der sechsmonatigen Haftverbüßung der beschwerdeführenden Partei nur in eingeschränkten Ausmaß bestehen.

Die beschwerdeführende Partei weist in Österreich keine relevanten Integrationsschritte auf und hat in Österreich keine Ausbildungen oder Kurse absolviert.

Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Er wurde in Österreich am 27.08.2020 wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß §§ 146, § 147 Abs. 1 Z 1 neunter Fall, Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt verurteilt.

Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die beschwerdeführende Partei gewerbsmäßig bezüglich eines 5.000,- Euro übersteigenden Schadens und durch die Benützung anderer solcher Beweismittel mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitete, die mehrere Personen am Vermögen schädigten, und zwar durch den betrügerischen Kauf von Kraftfahrzeugen im Wert von EUR 27.989,99, EUR 39.490,-, EUR 21.500,-, EUR 30.990,-, EUR 15.990,-, EUR 28.490,- und EUR 22.360,- auf Kredit.

Die beschwerdeführende Partei wurde in Deutschland wegen Erschleichens von Leistungen zu zahlreichen Geldstrafen verurteilt.

Die beschwerdeführende Partei wurde am 10.12.2020 in den Herkunftsstaat abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung sowie aus der Sozialversicherung zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Umstand, dass gegenüber der beschwerdeführenden Partei bereits mit Bescheid vom 27.02.2019 eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen wurde, geht aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR hervor.

Die strafrechtlichen Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges in Österreich sowie Erschleichens von Leistungen in Deutschland gehen aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister mit Stand vom 01.07.2021 in Verbindung mit einem Protokollsvermerk und einer gekürzten Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes vom 27.08.2020 sowie einem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) hervor.

Die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei am 10.12.2020 ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR in Verbindung mit einem Durchführungsbericht des BFA vom 11.12.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

…“

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot auf den Tatbestand der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG.

Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert und ergibt sich evident aus der wiedergegebenen, dem Strafurteil vom 27.08.2020 zugrunde liegenden besonders gravierenden Straftat des gewerbsmäßigen schweren Betruges.

Die von der beschwerdeführenden Partei begangenen Delikte stellen ohne Zweifel besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Formen von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass die beschwerdeführende Partei das Rechtsgut Eigentum beträchtlich geschädigt hat, sondern die Einreise in das Bundesgebiet offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt ist, sich durch die Begehung des gewerbsmäßigen Betruges an mehreren Personen eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Eigentums der Menschen (Verhinderung gewerbsmäßiger Vermögenskriminalität), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074).

Bei der beschwerdeführenden Partei ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr gegeben, da die beschwerdeführende Partei im August sowie im September 2019 in sieben verschiedenen Fällen GmbHs und Banken am Vermögen schädigte. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach der Haftentlassung rasch wieder straffällig werden würde. In das Strafurteil wurde auch wesentlich miteinbezogen, dass er diese Tathandlungen in gewerbsmäßiger Absicht setzte und mit Mittätern handelte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei bereits zuvor in Deutschland wegen der Erschleichung von Leistungen zu Geldstrafen verurteilt wurde. Überdies handelt es sich bei den eingetretenen Vermögensschäden keinesfalls um geringfügige Beträge. Die Verhinderung gewerbsmäßigen Betrugs durch Personen, die sich wie die beschwerdeführende Partei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ist als ein wesentliches Ziel der Republik Österreich zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu sehen.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar im Rahmen ihrer Beschwerdeerhebung vorgebracht, in Österreich eine Lebensgefährtin zu haben und diese heiraten zu wollen, der beschwerdeführenden Partei hätte jedoch bereits vor Begehung seiner Verstöße gegen die öffentliche Strafrechtsordnung bewusst sein können, dass er im Falle einer Deliktsbegehung die allfällige Möglichkeit zur Begründung von Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde.

Die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkten im Sinne des Art. 8 EMRK in den Mitgliedstaaten müssten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit der beschwerdeführenden Partei eine wesentliche Relativierung erfahren.

Die beschwerdeführende Partei hat durch seine strafrechtlichen Verurteilungen seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens der beschwerdeführenden Partei - insbesondere in Anbetracht der gewerbsmäßig und mit Mittätern begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen - eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende erhebliche Gefährdung gegeben ist.

Die belangte Behörde ist daher aufgrund der besonders schwerwiegenden Gefahr durch die beschwerdeführende Partei zutreffend von der Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ausgegangen.

Das dargestellte Verhalten der beschwerdeführenden Partei ist jedenfalls zentralen Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen, weshalb auch der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin hat, nicht zugunsten der beschwerdeführenden Partei ausschlägt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich eine gewisse Bindung aufweist, jedoch ist im konkreten Fall den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei der Vorrang einzuräumen und können jegliche sozialen Kontakte auch über soziale Medien sowie wechselseitige Besuche in Serbien aufrechterhalten werden.

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet bzw. eine Wiedereinreise der beschwerdeführenden Partei eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Das BFA hat den Ermessensspielraum für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG maximal ausgeschöpft und über die beschwerdeführende Partei ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt.

Das Ausschöpfen der Höchstfristen für ein Einreiseverbot darf nicht regelmäßig erfolgen, sondern es ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).

Gegenständlich erweist sich die vom BFA angesetzte Maximaldauer des Einreiseverbotes als angemessen:

Das der beschwerdeführenden Partei vorzuwerfende besonders schwere Fehlverhalten wurde bereits ausführlich erörtert. Die beschwerdeführende Partei erstattete kein substanziiertes Vorbringen dahingehend, dass die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde konnte nicht nachvollziehbar begründen, aufgrund welcher Gegebenheiten von einem Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe schon zu einem früheren Zeitpunkt auszugehen wäre.

Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):

„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Vermögensdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W184.2237324.1.00

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten