Entscheidungsdatum
20.08.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W194 2242298-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23.12.2021, GZ 0002134958, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 14.12.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an und gab an, dass eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglied 1).
Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin unter anderem folgende Unterlagen bei:
? einen Meldezettel des Haushaltsmitgliedes 1,
? die erste Seite eines Bescheides über die Gewährung von Studienbeihilfe ab September 2019 (Ende des Bewilligungszeitraumes: mit Ablauf des August 2020) sowie
? eine Studienzeitbestätigung.
2. Am 08.01.2021 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag […] auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Bitte die aktuelle Studienbeihilfe [der Beschwerdeführerin] nachweisen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
3. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien.
5. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28.02.2021, in welcher die Beschwerdeführerin auf am 25.02.2021 an die belangte Behörde versendeten Unterlagen hinwies und vorbrachte, ihr sei es covidbedingt nicht möglich gewesen, vor dem 23.02.2021 wieder XXXX zu sein, um die Post zu bearbeiten.
6. Mit Schreiben vom 10.05.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und wies darauf hin, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 28.02.2021 bestanden habe.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wann der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag wurde der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen und bekanntzugeben, wann die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid erhalten habe.
9. Mit hg. am 19.07.2021 eingelangtem Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.01.2021 aufgefordert worden sei, die aktuelle Studienbeihilfe, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, nachzureichen. Die Zurückweisung sei sechs Wochen später, nämlich am 23.02.2021, erfolgt. Der erforderliche Nachweis sei erst mit E-Mail vom 25.02.2021 eingebracht worden. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme weiter aus, dass wenn die Beschwerdeführerin nun schreibe, dass es ihr covidbedingt nicht möglich gewesen sei, vor dem 23.02.2021 am antragsgegenständlichen Standort zu sein und die Post zu bearbeiten, sei es der Beschwerdeführerin unbenommen geblieben, sich innerhalb der Zeitspanne ab Antragsstellung, d.i. der 14.12.2020 bis zur Bescheiderlassung, sich entweder telefonisch oder schriftlich über den Stand des Verfahrens zu informieren. Da die Schriftstücke der belangten Behörde als nichtbescheinigte Sendungen abgefertigt werden würden, könne deren Zustellung nicht nachgewiesen werden. Ferner sei die Beschwerdeführerin bis zum 28.02.2021 befreit gewesen, daher sei das Procedere im Befreiungsverfahren bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe am 16.05.2021 einen neuerlichen Antrag auf Befreiung eingebracht, die Beschwerdeführerin sei am 23.06.2021 zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert worden und sei der Aufforderung der belangten Behörde am 06.07.2021 nachgekommen. Dem Antrag sei mittels Bescheid vom 14.07.2021 im Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 31.07.2022 entsprochen worden.
10. Mit hg. am 03.08.2021 eingelangtem Schreiben, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich ab ca. Mitte Dezember 2020 auf Heimaturlaub an ihrem Zweitwohnsitz befunden habe, da covidbedingt kein Präsenzstudium vorgesehen gewesen sei. Zurückgekommen XXXX habe sie den angefochtenen Bescheid vorgefunden. Die geforderten Unterlagen habe sie „noch am selben Tag (fristversäumend)“ nachgereicht. Da bei allen Schriftstücken der belangten Behörde angeführt werde, dass coronabedingte Verzögerungen im Ablauf auftreten können, habe die Beschwerdeführerin dieses Recht auch für sich selbst herausnehmen wollen und habe die Aufforderung zur Zahlung der Gebühr auch aus diesem Grund beeinsprucht. Ferner teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie neuerlich um eine Befreiung angesucht habe und dieser stattgegeben worden sei. Offen seien „nunmehr 2 Beträge“; März bis April sowie Mai 2021.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden. Insbesondere steht im Beschwerdefall Folgendes fest:
Die Beschwerdeführerin war bis zum 28.02.2021 von den Rundfunkgebühren befreit.
Am 25.02.2021 erhielt die Beschwerdeführerin den vorliegend angefochtenen Bescheid. Die mit dem Verbesserungsauftrag vom 08.01.2021 nachgeforderten Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 25.02.2021 nach Erhalt des Bescheides in Kenntnis der Fristversäumung nach.
Aufgrund eines von der Beschwerdeführerin eingebrachten weiteren Antrags vom 16.05.2021, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2021 stattgegeben wurde, besteht hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 31.07.2022.
Der vorliegende Antrag bezieht sich auf den (noch offenen) Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 31.05.2021.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Dass die Beschwerdeführerin den Verbesserungsauftrag nach Erhalt des angefochtenen Bescheides zu erfüllen versuchte, gab sie am 03.08.2021 ausdrücklich bekannt (vgl. I.10.).
Dass die Beschwerdeführerin bis zum 28.02.2021 und ab dem 01.06.2021 über eine Gebührenbefreiung verfügte bzw. verfügt, ist im Verfahren zwischen den Parteien nicht strittig (vgl. I.6., I.9. und I.10.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:
3.1.1. §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.2. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):
„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
[…]
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. Die FGO enthält damit die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen:
Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 FGO ist das Vorliegen des Befreiungsgrundes vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen. Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH weiters berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
3.3. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004):
„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die gegenständliche Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.
3.5. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt:
3.5.1. Vorweggestellt wird, dass sich die vorliegende Beschwerde auf den Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 31.05.2021 bezieht. Für die Zeiträume davor und danach verfügte bzw. verfügt die Beschwerdeführerin über eine Gebührenbefreiung.
3.5.2. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der hier zu beurteilenden Antragstellung vor der belangten Behörde am 14.12.2020 keinen aktuellen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vor.
Die im Zuge der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen, insbesondere der an die Beschwerdeführerin adressierte Bescheid auf Gewährung einer Studienbeihilfe ab September 2019, dessen erste Seite vorgelegt wurde, vermag bereits deshalb keinen ausreichenden Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand der Beschwerdeführerin zu belegen, da infolge der Formulierung des Spruchs anzunehmen ist, dass die Gewährung der Studienbeihilfe mehr als drei Monate vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am endete. Konkret ist dem im Zuge der Antragstellung vorgelegten Bescheid vom 28.10.2019 im Spruch nämlich ua. entnehmen: „Der Bewilligungszeitraum endet mit August 2020. Für die Zeit danach wird Ihr Anspruch automatisch, also ohne Ihr Zutun, neu beurteilt, wenn Ihr Anspruch nicht zwischenzeitlich erloschen ist.“ Dass die Bewilligung hinsichtlich der Gewährung einer Studienbeihilfe im Antragszeitpunkt betreffend die Gebührenbefreiung im Dezember 2020 eine aktuelle Anspruchsgrundlage darzustellen vermochte, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 08.01.2021 (vgl. I.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin zur Vorlage von aktuellen Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand (arg. „Bitte die aktuelle Studienbeihilfe von [der Beschwerdeführerin] nachweisen.“) innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.
Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert, und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).
Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde fristgerecht keine weiteren Unterlagen und erfüllte damit den Auftrag nicht. Die belangte Behörde erließ hierauf (ca. zweieinhalb Monate nach Erteilung des Verbesserungsauftrags) den angefochtenen Bescheid.
3.5.3. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, dass sie die geforderten Unterlagen am 25.02.2021 nachgereicht habe, ist sie auf Folgendes hinzuweisen:
Zur Erfüllung eines Verbesserungsauftrages außerhalb der gesetzten Frist ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 19.10.1990, 90/01/0043): „Die Behörde ist, selbst wenn die Partei einem Verbesserungsauftrag der Behörde nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides entspricht, zufolge eines dann ordnungsgemäß belegten Antrages nicht mehr berechtigt, mit Zurückweisung vorzugehen.“
Hingegen ist eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).
Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Nachreichung von Unterlagen erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgenommen hat. Dies gab sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2021 ausdrücklich bekannt (vgl. I.10.). Die versuchte Verbesserung war demnach eindeutig verspätet, wie es die Beschwerdeführerin auch selbst anführt (vgl. wiederum I.10.).
3.5.4. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass es ihr covidbedingt nicht möglich gewesen sei, vor dem 23.02.2021 wieder XXXX zu kommen, um ihre Post zu bearbeiten und fristgerecht dem Verbesserungsauftrag nachzukommen; dies hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen.
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aus den folgenden Gründen nicht beigetreten werden:
Eine gesetzliche Regelung, mit der Fristen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren aufgrund der Pandemie unterbrochen oder verlängert werden, gibt es aktuell – anders als zB im März/April 2020 – nicht. Eine entsprechende Regelung war von der belangten Behörde daher nicht zu berücksichtigen.
Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 14.12.2020 ein Verwaltungsverfahren in Gang setzte und insoweit entsprechende Vorkehrungen dafür hätte treffen müssen, dass die belangte Behörde sie erreichen bzw. Zustellungen vornehmen kann. Dies folgt bereits aus der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Mitwirkung am Verfahren gemäß § 50 FGO (vgl. zur Mitwirkungspflicht nach dieser Bestimmung auch VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Dem hätte die Beschwerdeführerin beispielsweise dadurch entsprechen können, indem sie der belangten Behörde eine alternative Adresse mitteilen oder bei der Post einen Nachsendeauftrag erteilen hätte können. Die Beschwerdeführerin hätte zudem – auch von ihrem Nebenwohnsitz aus – die Möglichkeit gehabt, sich bei der belangten Behörde nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen.
3.5.5. Die belangte Behörde wies den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.12.2020 aus alledem zu Recht zurück. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verspätete Vorlage Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2242298.1.00Im RIS seit
26.11.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021