Entscheidungsdatum
25.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W158 2245346-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde der XXXX GmbH, FN XXXX , XXXX , 1010 Wien, vertreten durch die CONTAX Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH in 1010 Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 09.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit Schreiben vom 05.08.2020 aufgefordert, binnen einer Frist von acht Wochen Unterlagen zu den wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen. Sollte sie diesem Auftrag nicht nachkommen, wurde ihr eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000 angedroht.
I.2. Nachdem die BF dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, setze der Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: BMF) mit Bescheid vom 09.06.2021, der BF am 14.06.2021 zugestellt, die Zwangsstrafe mit € 1.000 fest und forderte sie erneut auf, die Unterlagen vorzulegen.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.07.2021 zur Post gegebene Beschwerde, in der beantragt wurde, von der Festsetzung einer Zwangsstrafe abzusehen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet wurde die Beschwerde damit, dass der BF das Aufforderungsschreiben vom 05.08.2020 nicht zugestellt worden sei.
I.4. Am 12.08.2021 legte der BMF die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einschau in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Feststellungen:
Die BF hat im Register der wirtschaftlichen Eigentümer folgende Geschäftsadresse angegeben: „ XXXX Rechtsanwälte GmbH XXXX “.
An diese Adresse wurde vom BMF eine Aufforderung vom 05.08.2020 zur Vorlage weiterer Unterlagen binnen acht Wochen versendet, da die bisherigen Unterlagen, die für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums erforderlich sind, unvollständig waren. In dieser Aufforderung wurde für den Fall der Nichteinhaltung der Frist eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000 angedroht. Die Aufforderung wurde am 28.08.2020 von einem Arbeitnehmer der Rechtsanwälte GmbH entgegengenommen.
Die BF ist dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachgekommen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur angegebenen Geschäftsadresse beruht auf einer Einsicht in den vom BMF vorgelegten Akt und hier insbesondere in den erweiterten Auszug mit aktuellen Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom 05.08.2020.
Die Aufforderung sowie dessen Inhalt konnten aufgrund der sich im Akt befindlichen Aufforderung festgestellt werden, zumal daran seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestehen.
Ebenfalls aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Aufforderung am 28.08.2020 von einem Arbeitnehmer der Rechtsanwälte GmbH entgegengenommen wurde, zumal sich im Akt der diesbezügliche Rückschein mit einer Unterschrift des Arbeitnehmers befindet. Die BF behauptet in ihrer Beschwerde nur, dass ihr die Aufforderung nicht zugestellt worden sei, weswegen sie keine Kenntnis von der Nachforderung weiterer Unterlagen hätte haben können. Damit bestreitet sie aber nicht, dass die Aufforderung ihrem Vertreter, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, zugestellt worden sei (siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung).
Die BF bestreitet auch nicht, dass die Unterlagen unvollständig waren, und dass sie die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der in der Aufforderung genannten Frist vorgelegt hat. An diesen Feststellungen bestehen somit keine Zweifel.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, da die Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung durch den BMF vollzogen wird (Art. 131 Abs. 2 B-VG). Darüber hinaus erkennt gemäß § 10a Abs. 3 letzter Satz WiEReG das Bundesverwaltungsgericht über Entscheidungen der Registerbehörde. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im WiEReG ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen, sodass die erkennende Einzelrichterin zur Entscheidung über die Beschwerde berufen ist.
IV.1. Zu Spruchpunkt A)
Nach § 14 Abs. 4 WiEReG kann die Registerbehörde, das ist gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG der BMF, von Rechtsträgern, und deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen verlangen. Diese Aufforderung kann mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen verbunden werden, wobei gemäß § 14 Abs. 5 WiEReG an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG angeführten Betrages bei juristischen Personen der Betrag von € 30 000 und bei natürlichen Personen der Betrag von € 15 000 tritt.
Die BF behauptet in ihrer Beschwerde, die Aufforderung sei ihr nicht zugestellt worden. Das ist nur insoweit richtig, als sie nicht an die BF direkt zugestellt wurde. Die Registerbehörde hat die Aufforderung mit der Androhung der Zwangsstrafe an die im Register ersichtliche Adresse verschickt. Sie durfte auch auf deren Richtigkeit vertrauen, ist das Register nach § 3 Abs. 3 WiEReG doch von den Rechtsträgern aktuell zu halten und zu prüfen, ob die gemeldeten Daten noch aktuell sind (siehe dazu auch § 6 Abs. 7 WiEReG). Die Zustellung an die dort genannte Adresse als die Vertreterin der BF erfolgte daher rechtmäßig. Folglich muss sich die BF das Verhalten der Rechtsanwälte GmbH zurechnen lassen, wobei an diese als beruflich rechtskundige Parteienvertreterin ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 17.02.2021, Ra 2021/20/0004; 04.09.2020, Ra 2020/02/0187). Die Rechtsanwälte GmbH hätte damit die BF von der Aufforderung informieren müssen, was sie offensichtlich unterlassen hat. Diese Unterlassung ist aber der BF zuzurechnen, sodass kein Grund besteht, die angedrohte Zwangsstrafe nicht festzusetzen, selbst wenn sie tatsächlich selbst keine Kenntnis von der Aufforderung hatte.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, zumal auch die Höhe der Zwangsstrafe, die sich ohnehin im untersten Bereich bewegt, nicht zu beanstanden ist.
Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, zumal die BF in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, dass (entsprechend § 24 Abs. 3 VwGVG) eine mündliche Verhandlung gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragt werden müsse. Die vertretene BF hat in der Beschwerde trotzdem keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit darauf verzichtet (VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017). Auch nach 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach dem Verwaltungsgerichtshof ist das dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also der Sachverhalt geklärt ist und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Da eine Sachentscheidung getroffen wurde, erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
IV.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Bestimmungen klar und eindeutig sind. Die Fragen zur Zurechenbarkeit von Vertretern wie auch zur Frage des Unterbleibens beziehungsweise Absehens von einer Verhandlung sind geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann.
Schlagworte
Aktualität Auskunftspflicht Frist Fristablauf Fristversäumung rechtswirksame Zustellung Unvollständigkeit Urkundenvorlage wirtschaftlicher Eigentümer Zurechenbarkeit Zustellmangel Zustellung ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W158.2245346.1.00Im RIS seit
24.11.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021