TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/30 W113 2243295-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2021
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Entscheidungsdatum

30.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG WeinV 2008 §24
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W113 2243295-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Prettenhofer, Raimann, Pérez Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 08.04.2021, AZ II/4/17-W40_19_7316, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2021, AZ II/4/17-5242282001, betreffend Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die von der Beschwerdeführerin mit 23.11.2020 beantragte Investitionsmaßnahmen „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß § 20 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, genehmigt wird.

II. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben dieses Erkenntnisses durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX (in der Folge Antragstellerin oder Beschwerdeführerin) brachte am 23.11.2020 einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. BGBl. II. Nr. 205/2018, § 20“ ein und beantragte die Genehmigung der Investitionsmaßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“, Fördergegenstand „Flaschenabfüllanlage“ Nettokosten EUR 352.660,00 zur Betriebsvergrößerung und Produktionsausweitung. Als Begründung der teureren Variante wurde eine bessere Qualität und Referenzen von anderen Weingütern angegeben. Dem Antrag lagen Kostenvoranschläge bei.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge AMA oder belangte Behörde) vom 08.04.2021, AZ II/4/17-W40_19_7316, wurde der Antrag vom 23.11.2020 gemäß § 20 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Verwaltungskontrolle in Bezug auf den eingereichten Antrag Mängel festgestellt worden seien.

Die Antragstellerin habe mit e-mail vom 13.01.2021 mitgeteilt: „Die Genossenschaft XXXX hat ihren Sitz auf dem Gelände der Genossenschaft XXXX und ist mit dieser wirtschaftlich eng verbunden. Die Anlage der Flaschenabfüllung mit Außenreiniger sowie die Etikettierung der XXXX ist bereits fast 20 Jahre alt und nicht mehr auf dem neuesten Stand der Technik. Zusätzlich soll eine automatische Verpackung sowie Palettierung angeschafft werden. Diese Neuinvestition wird vor allem aus steuerlichen Gründen von der XXXX getätigt. Die XXXX ist eine eigenständige Genossenschaft, sämtliche Anschaffungskosten, Wartungsverträge, Finanzierungskosten, Reparatur- und Instandhaltungskosten werden auch von dieser getragen. Die Erlöse ergeben sich zum Großteil aus den Einnahmen von Lohnfüllungen. Lohnfüllungen werden grundsätzlich allen Weingütern angeboten, Hauptpartner ist die Genossenschaft XXXX mit einer Jahresproduktionsmenge von ca. 500.000 Flaschen, weitere Weingüter haben bereits Anfragen betreffend Lohnfüllungen bekundet, diese sind auch Fassweinpartner der XXXX (zurzeit etwa 20 Weingüter aus ganz Österreich).“

Entsprechend den Vorgaben der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, so die Behörde, müsse die beantragte Investition für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Lohnabfüllung oder Vermietung sorgen (§ 21 Abs. 1). Durch die Investitionsmaßnahmen gemäß Weinmarktordnung werde die Steigerung der Gesamtleistung des selbst produzierenden Betriebes, somit des reinen Weinbaubetriebes gefördert. Es liege nicht in der Intention der Investitionsmaßnahmen gemäß Weinmarktordnung, das Gewerbe der Lohnabfüllung zu fördern.

In Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit der Höhe der Investition sei die in diesem Zusammenhang zu erwartende Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebes heranzuziehen, da nur diese den von der EU geforderten Zweck der Investitionsmaßnahme erfülle. Der im Rahmen der Investitionsmaßnahme beantragte Fördergegenstand müsse in Bezug auf die Kosten und die Dimensionierung in einem angemessenen Verhältnis zu der eigenen Weinproduktion und Vermarktung stehen und zur Verbesserung der Erzeugung oder der Vermarktung von Weinbauerzeugnissen der Antragstellerin dienen.

Eine Investitionsmaßnahme, die primär der Lohnabfüllung diene, erfülle nicht die Fördervoraussetzung des Art. 50 Abs. 1 der VO 1308/2013, da der Wein lediglich abgefüllt, aber nicht am förderwerbenden Betrieb erzeugt oder von ihm vermarktet werde.

Mit Stichtag 31.07.2020 sei von der Antragstellerin in Ihrer Bestandmeldung ein Bestand von 151.185 Liter angegeben worden. In der Stellungnahme vom 13.01.2021 sei angeführt worden, es wollten hauptsächlich Lohnabfüllungen durchgeführt werden. Diese Lohnfüllungen würden grundsätzlich allen Weingütern angeboten werden. Hauptpartner wäre die Genossenschaft XXXX mit einer Jahresproduktionsmenge von ca. 500.000 Flaschen. Weitere Weingüter hätten bereits Anfragen betreffend Lohnfüllungen bekundet. Zur Bewertung in Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs sei der Antrag an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (in der Folge BMLRT) übermittelt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die beantragte Investition aufgrund der geplanten überwiegenden Nutzung des beantragten Investitionsgegenstandes im Lohnverfahren nicht zur Verbesserung der Eigenleistung des reinen Weinbaubetriebes geeignet sei, sowie die Kosten und die Dimensionierung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der eigenen Weinproduktion und Vermarktung von eigenen Weinbauerzeugnissen stünden.

Die angegebene enge wirtschaftliche Verflechtung der Genossenschaft XXXX mit der Genossenschaft XXXX sei nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen, zumal es sich hierbei um unterschiedliche juristische Personen handle und das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ausschließlich in Bezug auf den antragstellenden Betrieb zu bewerten sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 22.04.2021, in der ua vorgebracht wird: „Beide Genossenschaften dienen ausschließlich der Förderung ihrer Mitglieder und unterliegen keinem Gewerbe. Die Abfüllung von Wein für beide Genossenschaften ist wesentlicher Teil der Gesamtleistungen und trägt maßgeblich zur Steigerung dieser bei. Die Investition in eine neue gemeinsame Abfüllanlage wurde laut Vorstandsbeschluss beider Genossenschaften schließlich seitens der Genossenschaft XXXX getätigt, hier ist die Vermarktung von Wein in Flaschen speziell für den Export erst im Aufbau. Die Möglichkeit zur Abfüllung von Wein ausschließlich aus unserem Hause für Fassweinkunden der Genossenschaften sehen wir als besonderen Service und zusätzliche enge Bindung der Kunden an die beiden Betriebe, wobei auch hier eine Steigerung der Wertschöpfung für den Fasswein zu erwarten ist.“

4. Mit Bescheid vom 06.05.2021, AZ II/4/17- 5242282001, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet: „[…] Gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, hat die vom Antragsteller gewählte Investition für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Lohnabfüllung oder Vermietung zu sorgen.

Die Kosten und die Dimensionierung des beantragten Fördergegenstandes müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der eigenen Weinproduktion und Vermarktung, somit ohne Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung, stehen und zur optimalen Verbesserung der Erzeugung oder der Vermarktung von Weinbauerzeugnissen des/der Antragstellers/in dienen.

Wie auch bereits in der Begründung des beeinspruchten Bescheids angeführt, ist das Vorliegen der Fördervoraussetzungen gemäß § 20 Abs. 8 und § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, ausschließlich in Bezug auf den antragstellenden Betrieb zu bewerten.

Für die Überprüfung des Vorliegens der angeführten Fördervoraussetzungen sind somit ausschließlich die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Gesamtleistung des antragstellenden Betriebes maßgeblich. In der Stellungnahme vom 13.01.2021 wird angegeben, dass die Erlöse zum Großteil aus den im Rahmen von Lohnabfüllungen gewonnenen Einnahmen stammen. In der Beschwerde wird ergänzend angeführt, dass die Abfüllung von Wein für beide Genossenschaften, sowohl für den antragstellenden Betrieb, XXXX als auch für die mit diesem eng wirtschaftlich verflochtene Genossenschaft XXXX wesentlicher Teil der Gesamtleistungen sei und maßgeblich zur Steigerung dieser beitrage.

Lohnfüllungen werden den Angaben des Beschwerdeführers nach grundsätzlich allen Weingütern angeboten, Hauptpartner sei aber die Genossenschaft XXXX mit einer Jahresproduktionsmenge von ca. 500.000 Flaschen. Weitere Weingüter hätten bereits Anfragen betreffend Lohnfüllungen bekundet.

Da der von der XXXX beantragte Investitionsgegenstand „Flaschenabfülleinrichtung“ den Angaben in der Stellungnahme und der Beschwerde folgend somit primär der Lohnabfüllung dienen soll, erfüllt diese nicht die Fördervoraussetzung des § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, da der Wein zum Großteil lediglich abgefüllt, aber nicht am förderwerbenden Betrieb erzeugt oder von ihm vermarktet wird.

Laut Bestandsmeldung des Betriebs XXXX über einen Bestand von 151.185 Liter (Stichtag 31.07.2020) sind im Jahr 2020 Weinzukäufe im Gebinde von 153.066 Liter, sowie deren Verkauf, ebenfalls im Gebinde, erfolgt. Der beantragte Fördergegenstand mit veranschlagten Nettokosten von EUR 352.660,00 und einer Leistung von rund 3.000 Flaschen/h steht daher in Bezug auf dessen Kosten und Dimensionierung in keinem angemessenen Verhältnis zu der eigenen Weinproduktion und Vermarktung des Antragstellers.

Die in diesem Zusammenhang im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte ebenfalls zu erwartende Verbesserung der Eigenleistung der mit dem antragstellenden Betrieb (BNr. XXXX ) wirtschaftlich eng verbundenen Genossenschaft XXXX muss im Rahmen der Bewertung des antragstellenden Betriebes (BNr. 5242282) hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß § 20 Abs. 8 und § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 unberücksichtigt bleiben, zumal es sich hierbei um unterschiedliche juristische Personen handelt und die Antragstellung durch den Betrieb XXXX erfolgt ist.

In Bezug auf den antragstellenden Betrieb XXXX konnte das Vorliegen der Fördervoraussetzung des § 20 iVm 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, nicht festgestellt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind aus oben angeführten Gründen nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen. […]“

5. Mit Vorlageantrag vom 21.05.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde möge stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben werden. Begründend wird ausgeführt: „[…] Bei der Beschwerdeführerin handelt sich um eine Genossenschaft, deren Mitglieder ausschließlich im Weinbau tätig sind. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin sind zugleich auch Mitglieder der Genossenschaft XXXX (mit Verweis auf die beiliegenden Mitgliederlisten der beiden Genossenschaften, Beilagen ./1 und ./2), die eine Jahresmenge von rund 500.000 Flaschen produziert und in vielerlei Hinsicht eng mit der Beschwerdeführerin verbunden ist. Wie bereits in der Beschwerde vom 20.04.2021 vorgebracht, hat sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Genossenschaft XXXX ausschließlich die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder zum Gegenstand (mit Verweis auf die beiliegenden Auszüge der Satzungen der Beschwerdeführerin und der Genossenschaft XXXX , §§ 1 bis 4, Beilagen ./3 und ./4).

Weder die Beschwerdeführerin noch die Genossenschaft XXXX betreiben ein Gewerbe, insbesondere nicht das Gewerbe eines (Wein-)Abfüllers. Hauptnutzer der Flaschenabfüllungsanlage ist die Genossenschaft XXXX bzw. deren Mitglieder.

Gemäß Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1149 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission, sind Begünstigte der Unterstützung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht nur Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, sondern auch Weinerzeugerorganisationen sowie Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.

Vor dem Hintergrund, dass zum einen die Mitglieder der Beschwerdeführerin - die allesamt im Weinbau bzw. in der Produktion von Wein tätig sind - mit den Mitglieder der Genossenschaft XXXX ident sind und zum anderen beide Genossenschaften wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind, müssen beide Genossenschaften als eine solche Weinerzeugungsorganisation gemäß Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1149 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission qualifiziert werden, die gemäß dieser Verordnung explizit in den Kreis der Begünstigten fällt.

Daraus folgt aber auch, dass das Beurteilungskriterium, ob die beantragte Investitionsmaßnahme der Flaschenabfüllungsanlage für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung und der Anpassung an die Marktanforderungen sorgt, nicht isoliert auf die antragstellende Beschwerdeführerin als eigene Rechtsperson fokussiert werden darf, sondern auf die im Verbund mit der Genossenschaft XXXX bestehende Weinerzeugungsorganisation unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Gegebenheiten ausgeweitet werden muss. Das bedeutet aber auch, dass bei einer Weinerzeugungsorganisation, wie es bei der Beschwerdeführerin in der Form einer Genossenschaft der Fall ist, die dieser Organisationsform innewohnende Zweck bei der Beurteilung der Förderkriterien berücksichtigt werden muss. Bei der Beschwerdeführerin ist der primäre Zweck die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder, dh. der Weinbauern. Die Beschwerdeführerin ist dabei nichts anderes als der verlängerte Arm der Weinbauern, was auch bedeutet, dass eine Förderungsmaßnahme zu Gunsten der Genossenschaft unmittelbar den Mitgliedern zu Gute kommt. Durch die genossenschaftliche Struktur bzw. durch die gemeinschaftlichen Handlungsweisen wird nicht nur die Existenz der (Kleinst) Weinbaubetriebe gewährleistet sondern gleichzeitig auch die Bewirtschaftung der Weinbauflächen aufrechterhalten. Damit leistet die Beschwerdeführerin als Genossenschaft einen wertvollen Beitrag zum Erhalt der kleinbäuerlichen Struktur im Weinbaugebiet XXXX . Die Förderung der KMU-Struktur ist insbesondere im Weinsektor im Bereich der Investitionen ein erklärtes Ziel der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. So wird in Art. 50 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse explizit festgehalten, dass die Unterstützung von Investitionsmaßnahmen primär auf Kleinstunternehmen sowie auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt ist.

Vor dem Hintergrund, dass in der gegenständlichen Flaschenabfüllungsanlage zum überwiegenden Teil die Weine der Genossenschaft XXXX - mit einem Volumen von 500.000 Flaschen - abgefüllt werden sollen, die notabene von den gleichen Weinbauern produziert werden, die auch Mitglieder der Beschwerdeführerin sind, liegt vorliegendenfalls entgegen der Ansicht der AMA eine gewerbliche Lohnfüllung gar nicht vor.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass seitens der Beschwerdeführerin als Kostenersatz für die Weinabfüllung (Füllkostenersatz) für die Partnergenossenschaft XXXX lediglich die kalkulierten Selbstkosten iHv. € 0,10 netto pro Flasche verrechnet werden (mit Verweis auf das beiliegende Protokoll der Beschwerdeführerin vom 15.10.2020, Beilage ./5). Im Rahmen der gewerblichen Lohnfüllung werden am Markt Preise zwischen € 0,25 bis € 0,35 pro Flasche Wein verrechnet. Die Lohnfüllung ist somit kein Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin. Die Investition in eine neue gemeinsame Flaschenabfüllungsanlage ist vielmehr als Dienstleistung für die Mitglieder der Beschwerdeführerin und deren Partnergenossenschaft XXXX zu sehen.

Ein weiterer Aspekt, den die AMA in ihrer Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt hat, ist der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass die Vermarktung von hauseigenem Wein in Flaschen speziell für den Export bei der Beschwerdeführerin erst im Aufbau begriffen ist. Ergänzend dazu ist auch noch darauf hinzuweisen, dass im Zuge des neuen Marketingkonzepts der XXXX auch angedacht ist, die Produktion der Weinlinie für den Lebensmittelhandel gänzlich an die Beschwerdeführerin auszulagern. Gestützt darauf ist in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit der Höhe der Investition die in diesem Zusammenhang zu erwartende Verbesserung der Eigenleistung daher bei der Beschwerdeführerin sehr wohl als gegeben zu betrachten. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass es sich beim beantragten Förderungsgegenstand in Bezug auf dessen Dimensionierung bzw. der Leistung von 3.000 Flaschen/h) um eine eher kleine Anlage handelt. Bei größeren Weinbaubetrieben gelangen Flaschenabfüllungsanlagen zum Einsatz, die bis zu 15.000 Flaschen/h bewältigen können. Das bedeutet aber auch, dass die beantragte Flaschenabfüllungsanlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem von der Beschwerdeführerin bzw. von deren Mitgliedern insgesamt produzierten und vermarkteten Weins steht.

Unter Berücksichtigung der obgenannten Umstände erfolgt die Abfüllung und Etikettierung mittels der neu beantragten Flaschenabfüllanlage damit sehr wohl zur Verbesserung der Erzeugung von Weinbauerzeugnissen der Beschwerdeführerin bzw. deren Mitgliedern, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als Weinbauerzeugerorganisation im Verbund mit der Partnergenossenschaft XXXX . Da von der Beschwerdeführerin wie ausgeführt auch keine gewerbliche Lohnabfüllung vorgenommen wird, liegen entgegen der Beurteilung der belangten Behörde die Förderungsvoraussetzungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Genehmigung der Durchführung von Investitionsmaßnahmen („Flaschenabfülleinrichtungen“) sehr wohl vor. Aus all diesen Gründen ist daher der angefochtene Bescheid der AMA zu beheben.“

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte ergänzend aus: „Im Zuge der Stellungnahme vom 13.01.2021 wurde von der BF darauf hingewiesen, dass sich die Erlöse der XXXX zum Großteil aus den Einnahmen von Lohnfüllungen ergeben würden, wobei Hauptpartner die Genossenschaft XXXX mit einer Jahresproduktionsmenge von ca. 500.000 Flaschen sei. Von der BF wurde somit selbst auf die primäre Nutzung der beantragten Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Lohnabfüllung hingewiesen.

Gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat die förderfähige Investition die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II durch den förderwerbenden Weinbaubetrieb zu betreffen (Guidelines for the implementation of certain provisions of Commission Delegated Regulation (EU) 2016/1149 and Implementing Regulation (EU) 2016/1150 of 15 April 2016 on the National Support Programmes in the Wine Sector, Version 8 of 16/12/2016, S. 84, Pkt. 8.1.).

Unter der Erzeugung von Weinerzeugnissen sind entsprechend den Ausführungen in den zitierten Guidelines der Europäischen Kommission die Prozesse von der Ernte bis zur Abfüllung/Etikettierung zu verstehen (S. 85, Pkt. 8.3, Unterpunkt 1). Die Berechtigung zum Bezug von Fördermitteln aus der Maßnahme Investitionen gemäß Weinmarktordnung für eine Flaschenabfülleinrichtung gründet somit entweder auf der Produktion von Wein, im Zuge derer auch eine Abfüllung des Weins in Flaschen erfolgt oder, wenn ein Zukauf von Wein und anschließender Abfüllung erfolgt, auf der Vermarktung der abgefüllten Produkte. Eine reine Abfüllung von Wein kann nach Ansicht der Behörde nicht als Erzeugung von Weinbauerzeugnissen iS der Weinmarktordnung bezeichnet werden.

Wenn eine Lohnabfüllung durchgeführt wird, findet weder die Erzeugung des Weines, noch die Vermarktung des abgefüllten Weins durch den betreffenden Betrieb statt. Eine Flaschenabfüllanlage, die primär der Lohnabfüllung dient, erfüllt somit nicht die Fördervoraussetzung des Art. 50 Abs. 1 der VO 1308/2013, da der Wein lediglich abgefüllt, aber nicht am förderwerbenden Betrieb erzeugt oder von ihm vermarktet wird (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2020, GZ W114 2221068-1/4E).

In Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit der Höhe der Investition ist gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, die in diesem Zusammenhang zu erwartende Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebes ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Lohnabfüllung oder Vermietung heranzuziehen, da nur diese den von der EU geforderten Zweck der Investitionsmaßnahme erfüllt.

Die von der BF vorgebrachte jährliche Abfüllung von ca. 500.000 Flaschen durch die Genossenschaft XXXX auf dem Betrieb der BF betrifft nicht den durch den Betrieb der BF erzeugten und/oder vermarkteten Wein und ist somit nicht geeignet, das Vorliegen der Fördervoraussetzung der optimalen Verbesserung der Gesamtleistung des antragstellenden Betriebes gemäß § 21 Abs. 1 der nationalen Verordnung zu begründen.

Die von der BF gemäß der Bestandsmeldung 2020 im Gebinde vermarktete Weinmenge von rund 153.000 Liter steht in keinem wirtschaftlichen und vernünftigen Verhältnis zu den geplanten Anschaffungskosten der Flaschenabfüllanlage von insgesamt EUR 352.660,00.

Laut den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 13.01.2021 ist die Anlage der Flaschenabfüllung mit Außenreiniger sowie die Etikettierung der XXXX bereits fast 20 Jahre alt und nicht mehr auf dem neuesten Stand der Technik. Da für den förderwerbenden Betrieb bis dato überhaupt keine Flaschenverkäufe bekannt sind, ist davon auszugehen, dass die Anlage für den Betrieb XXXX und somit für eine Abfüllung von zumindest 500.000 Flaschen konzipiert ist. Die Neuinvestition soll vor allem aus steuerlichen Gründen von der XXXX getätigt werden und auch eine effizientere Nutzung bzw. Auslastung mittels Lohnfüllung für andere Weingüter ermöglichen.

Da die geplante Investitionsmaßnahme somit nicht primär den intendierten Zweck der Verbesserung der Erzeugung oder der Vermarktung von Weinbauerzeugnissen der Beschwerdeführerin verfolgt und die beantragte Flaschenabfülleinrichtung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des antragstellenden Weinbaubetriebes nicht entspricht, war der Antrag mangels Vorliegen der Fördervoraussetzungen abzuweisen.

Zu den ergänzenden Ausführungen der BF im Vorlageantrag:

?        Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei dem Betrieb XXXX und der Genossenschaft XXXX um eine Weinerzeugerorganisation iS des Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/1149, welche somit explizit in den Kreis der Begünstigten falle.

Diesbezüglich ist aus Sicht der Behörde folgendes anzumerken:

Gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1150 obliegt es den Mitgliedstaaten, Vorschriften für das Antragsverfahren festzulegen, welche unter anderem regeln, welche natürlichen und juristischen Personen gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/1149 berechtigt sind, einen Antrag auf Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung zu stellen.

Gemäß § 20 Abs. 1 der nationalen Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, kann ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von einer natürlichen oder juristischen Person eingereicht werden, die Wein erzeugt oder vermarktet. Um jene Personenvereinigungen wie z.B. Weinbauvereine, die selbst keinen Wein erzeugen oder vermarkten und demnach auch über keine Bestandsmeldung verfügen, nicht von der Teilnahme an der Maßnahme auszuschließen, wurde in Abs. 2 eine Ausnahmeregelung geschaffen.

Die BF XXXX ist eine juristische Person iS des § 20 Abs. 1 der nationalen Verordnung, da sie lt. vorliegender Bestandsmeldung selbst Wein erzeugt und/oder vermarktet. Bei den Betrieben XXXX und der Genossenschaft XXXX handelt es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen, die im Zuge der Förderabwicklung auch als eigenständige Rechtssubjekte zu behandeln sind. Die Beurteilung des Vorliegens der Förderkriterien hat allein in Bezug auf die antragstellende juristische Person, im konkreten Fall den Betrieb XXXX zu erfolgen und kann nicht, wie von der Beschwerdeführerin (BF) ausgeführt, begründet durch die enge wirtschaftliche Verflochtenheit der XXXX mit der Genossenschaft XXXX basierend auf den wirtschaftlichen Gegebenheiten beider juristischer Personen gemeinsam als einer „Weinerzeugerorganisation“ durchgeführt werden.

Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen wurde - lt. Mail der BF vom 13.01.2021 vorwiegend aus steuerlichen Gründen - vom Betrieb XXXX eingereicht und war ausschließlich anhand der diesbezüglich vorliegenden Unterlagen und Daten, ohne Berücksichtigung der mit dieser -ihren Ausführungen nach - eng wirtschaftlich verbundenen Genossenschaft XXXX zu bewerten.

?        Der BF führt im Vorlageantrag aus, dass für die Partnergenossenschaft XXXX lediglich die kalkulierten Selbstkosten iHv. EUR 0,10 netto pro Flasche verrechnet werden würden und die Investition in eine neue Flaschenabfüllanlage vielmehr als Dienstleistung für die Mitglieder der BF und deren Partnergenossenschaft zu sehen sei.

Diesbezüglich ist seitens der Behörde Folgendes anzumerken:

Gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, haben bei der Beurteilung der Eignung der gewählten Investition zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung unberücksichtigt zu bleiben. Nach Aussage der BF (Stellungnahme vom 13.01.2021) würden Lohnfüllungen grundsätzlich allen Weingütern angeboten, Hauptpartner sei die Genossenschaft XXXX mit einer Jahresproduktionsmenge von ca. 500.000 Flaschen. Die Weinabfüllungen für andere Betriebe übersteigen in Summe die Abfüllungen von eigenem Wein der BF (bis dato gar keine Abfüllung in Flaschen) um ein Vielfaches. Es ist daher von einer primären Nutzung des beantragten Fördergegenstandes durch Dritte auszugehen. Die Weinabfüllungen am antragstellenden Betrieb erfolgen somit primär für Wein, der nicht von der BF erzeugt oder vermarktet wird. Von der BF wurde in der Stellungnahme vom 13.01.2021 selbst angegeben, dass sich die Erlöse der XXXX zum Großteil aus den Einnahmen von Lohnfüllungen ergeben.

Wenn die Partnergenossenschaft XXXX am Betrieb der BF jährlich 500.000 Flaschen abfüllen lässt und dafür ein Entgelt entrichtet, ist vom Vorliegen einer Lohnabfüllung auch dann auszugehen, wenn es sich nur um ein geringes Entgelt handelt. Die von der BF angegebenen, für Abfüllungen verrechneten, kalkulierten Selbstkosten gelten lt. dem Vorlageantrag beigelegten Protokoll vom 15.10.2020 (Beilage 5) nur für Weinabfüllungen der Partnergenossenschaft, welche in weiterer Folge den am Betrieb der BF abgefüllten Wein selbst vermarktet. Laut Protokoll 03/2020 vom 08. Oktober 2020 wurde vorgeschlagen, die Abfüllung auch anderen Weingütern und Winzern gegen Entlohnung anzubieten (diesbezügliche Anfragen seien lt. zitiertem Protokoll bereits von einigen Partner-Winzern der XXXX deponiert worden), um eine raschere Abfinanzierung erreichen zu können, wodurch nach Ansicht der Behörde mit der vermehrten Nutzung des beantragten Fördergegenstandes durch weitere Lohnabfüllungen zu rechnen sein wird.

Zusammenfassend stellt sich die Sachlage aus Sicht der Behörde wie folgt dar:

Für die Beurteilung der Förderfähigkeit der beantragten Investition sind gemäß § 21 Abs. 1 der nationalen Verordnung ausschließlich die wirtschaftlichen Gegebenheiten des antragstellenden Betriebs ohne Berücksichtigung allfälliger Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung maßgeblich. Die primäre Verwendung zur Lohnabfüllung ist weder geeignet, der Verbesserung der Gesamtleistung des (Weinbau-) Betriebes gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2103 iVm Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/1149 zu dienen, noch die Anforderung, der Produktion oder Vermarktung von Weinbauerzeugnissen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 iVm § 20 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 zu erfüllen.

Der beantragte Fördergegenstand mit veranschlagten Nettokosten von EUR 352.660,00 steht in Bezug auf dessen Kosten und Dimensionierung bzw. Ausstattung - auch unter Berücksichtigung des Einwands der BF, dass die Vermarktung von hauseigenem Wein in Flaschen speziell für den Export bei der BF erst im Aufbau begriffen sei - in keinem angemessenen Verhältnis zu der eigenen Weinproduktion bzw. Vermarktung der BF, die sich im Jahr 2020 auf 148.066 Liter (allerdings ausschließlich Vermarktung im Gebinde) belief. Die Anlage ist laut Angaben der BF für den Betrieb XXXX , BNr. XXXX , konzipiert und soll vor allem aus steuerlichen Gründen nicht durch die Genossenschaft selbst, sondern die BF angeschafft werden.“

7. Mit Stellungnahme vom 20.07.2021 erläuterte die BF nach Aufforderung durch das Gericht ihr Geschäftsmodell näher. Die Mitglieder der BF würden Weintrauben an die Partnergenossenschaft liefern, die weitere Verarbeitung, wie Pressen und Abfüllen würde auch durch die Partnergenossenschaft erfolgen. Geplant sei, dass die BF in Zukunft den Wein in Fässern von der Partnergenossenschaft ankauft und selbst abfüllt und etikettiert. Der Unterschied zwischen den beiden Genossenschaften wäre, dass die Winzer eGen körperschaftssteuerbefreit sei und nur den Wein der Mitglieder verkaufen dürfe, die BF aber auch Wein anderen Winzer zukaufen dürfte. Eine Abfüllung solle ausschließlich für die Mitglieder durchgeführt werden. Es sei nicht geplant, Abfüllungen für Dritte oder gewerbliche Lohnabfüllungen vorzunehmen. Es sei in Zukunft geplant, die Weinproduktion für die Weinlinie im Lebensmittelhandel gänzlich an die BF auszulagern, was einem Volumen von ca. 400.000 Flaschen pro Jahr bedeuten würde.

8. Am 24.08.2021 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage unter Anwesenheit der Parteien bzw. ihrer Vertreter erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die XXXX brachte am 23.11.2020 einen „Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. BGBl. II. Nr. 205/2018, § 20“ ein und beantragte die Genehmigung der Investitionsmaßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“, Fördergegenstand „Flaschenabfüllanlage“ Nettokosten € 352.660,00 zur Betriebsvergrößerung und Produktionsausweitung. Beim beantragten Fördergegenstand handelt es sich in Bezug auf die Dimensionierung um eine Anlage mit einer Leistung von etwa 3000 l/h.

Unter der Annahme einer Abfüllung von 400.000-500.000 Liter Wein pro Jahr für den eigenen Betrieb steht der beantragte Fördergegenstand mit veranschlagten Nettokosten von € 352.660,00 und einer Leistung von rund 3.000 Flaschen/h in Bezug auf dessen Kosten und Dimensionierung in einem angemessenen Verhältnis zu der eigenen Weinproduktion und Vermarktung der Antragstellerin.

Diese Genossenschaft verfügt über 83 Mitglieder und hat gemäß ihrer Satzung den Zweck, ihre Mitglieder wirtschaftlich zu fördern, insbesondere durch:

„a) Ankauf, Errichtung, Betrieb, Erhaltung und Vermietung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen aller Art, die den Mitgliedern den Verkauf der in ihren landwirtschaftlichen Betrieben geernteten Produkten ermöglicht

b) Vertrieb von Wein und landwirtschaftlichen Produkten

c) Einlagerung von Betriebsmitteln für die Betriebe der Mitglieder und deren Zusammenschlüsse

d) Überlassung von Maschinen und Geräten

e) […]“

Mit Stichtag 31.07.2020 verfügte die Beschwerdeführerin über einen Bestand von 151.185 Liter Wein und sind im Jahr 2020 Weinzukäufe im Gebinde von 153.066 Liter, sowie deren Verkauf, ebenfalls im Gebinde, erfolgt. Eine eigene Flaschenabfüllung bzw. eine Vermarktung von Flaschenweinen ist bis dato nicht erfolgt, wenn der Betrieb der Beschwerdeführerin isoliert betrachtet wird.

Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist als Genossenschaft steuerbefreit.

Eine weitere Genossenschaft, nämlich die „ XXXX “ (in der Folge: Partnergenossenschaft), verfügt über dieselben Mitglieder und den denselben Geschäftssitz wie die Beschwerdeführerin. Sie hat gemäß ihrer Satzung ebenfalls den Zweck, ihre Mitglieder wirtschaftlich zu fördern, insbesondere durch:

„[…]

a)       gemeinsame Verwertung des in den Betrieben der Mitglieder geernteten Lesegutes (Trauben, Maische, Most, Wein) unter möglichst sorgfältiger Auslese nach Lage und Güte

b)       einheitliche Behandlung bestgepflegter Weine bzw. Nebenerzeugnisse zu gewinnen und diese auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Mitglieder bestmöglich zu verwerten, demnach diese auch direkt an den Konsumenten auszuschenken

c)       die Abwicklung von erforderlichen Hilfs- und Nebengeschäften und durch die Errichtung eventuell notwendiger Baulichkeiten sowie die Anschaffung von technischen Einrichtungen […]“

Die Beschwerdeführerin und die Partnergenossenschaft selbst besitzen keine Weingärten. Die Mitglieder liefern den Wein an die Partnergenossenschaft. Diese übernimmt die weitere Verarbeitung des Weins (Pressen, Abfüllen, Vermarkten, etc.).

Die Abfüllung des Weins der Partnergenossenschaft (400.000-500.000 l) erfolgte in der Vergangenheit mit der Abfüllanlage der Partnergenossenschaft. Derzeit erfolgt diese Abfüllung mit der neuen gegenständlichen Abfüllanlage der Beschwerdeführerin. Dafür wird der Partnergenossenschaft von der Beschwerdeführerin ein Entgelt von € 0,10 pro Flasche (Selbstkostenpreis) verrechnet. Der marktübliche Preis liegt bei € 0,25-0,35 pro Flasche.

Der Hauptgrund für die Anschaffung der neuen Abfüllanlage war ein personeller. Das weibliche Personal, das zuvor händisch Arbeiten im Zusammenhang mit der Abfüllung und Etikettierung vorgenommen hat, ist mittlerweile in Pension und kann nicht ersetzt werden. Die neue Anlage ist vollautomatisiert und ist dafür kein Personal im früheren Ausmaß mehr nötig.

In Zukunft (1,5-2 Jahre) plant die Beschwerdeführerin den von der Partnergenossenschaft verarbeiteten Wein im Fass anzukaufen und selbst, also mit eigenem Etikett in Flaschen zu füllen. Des Weiteren ist geplant, den gesamten Lebensmitteleinzelhandel an die Beschwerdeführerin auszulagern.

Auch ist geplant, dass die Beschwerdeführerin Abfüllungen für Dritte in der Weise vornimmt, dass für drei ihrer Mitglieder 20.000-50.000 l in Flaschen gefüllt wird und diese Mitglieder unter eigenem Namen die Vermarktung vornehmen.

Der Betrieb der Partnergenossenschaft ist als Genossenschaft steuerpflichtig.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus den der Beschwerde beigefügten Unterlagen sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Es bestand für das Gericht kein Grund an den Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln, was ihre Zukunftspläne betrifft. Die Behörde widersprach diesen Angaben in der Verhandlung auch nicht.

Zur Feststellung der Angemessenheit der Dimensionierung der Anlage ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach es sich um eine verhältnismäßig kleine Anlage handelt. Da auch nicht geplant ist für Dritte, also andere Betriebe als die Mitglieder, Abfüllungen vorzunehmen, und nach den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin auch kein Bedarf an Abfüllungen in der Umgebung gegeben ist, wird auch nicht davon ausgegangen, dass eine überdimensionierte Maschine angeschafft wird, die unnötige Mehrkosten verursachen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013:

„Abschnitt 4

Stützungsprogramme im Weinsektor

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen und förderfähige Maßnahmen

Artikel 39

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.“

„Artikel 40

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

[…].“

„Artikel 43

Förderfähige Maßnahmen

Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

[…]

f) Investitionen gemäß Artikel 50,

[…].“

„Artikel 50

Investitionen

(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.

[…].“

Der Erwägungsgrund 44 lautet:

„Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Weinen aus der Union sein. Durch die Förderung für Innovationen kann die Vermarktbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union gesteigert werden. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen ausgerichtet sind. Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu gewährleisten und zugleich die Umwelt zu schützen.“

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15.04.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission, im Folgenden VO (EU) 2016/1149:

„ABSCHNITT 6

Investitionen

Artikel 32

Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.“

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15.04.2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, im Folgenden VO (EU) 2016/1150:

„ABSCHNITT 6

Investitionen

Artikel 14

Antragsverfahren

Für die Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a) die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;

b) […]“

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, in der Stammfassung, im Folgenden VO MMW:

„4. Abschnitt

Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antrag und Genehmigung

§ 20. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann

1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 Z 8 - laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder

2. im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,

eingereicht werden.

(2) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 01. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen. Die Antragstellung im Kalenderjahr 2018 kann ausschließlich im Zeitraum von 01. September bis 30. November 2018 erfolgen.

Der Antrag hat zu enthalten:

1. eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),

2. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),

3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),

4. die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,

5. die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den Bezug habenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten,

6. Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,

7. ein Vergleichsangebot, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie

8. die Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 idF. BGBl. I Nr. 47/2016, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2).

[…]

(6) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der gemäß Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.

[…].

Investitionen, Beihilfenhöhe und förderfähige Investitionssummen

§ 21. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Lohnabfüllung oder Vermietung zu sorgen.

(2) Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 und bei der Investition „Lagertanks“ gemäß Anhang IV Pkt. 8 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme. Bei der Investition „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“ gemäß Anhang IV Pkt. 2 beträgt die Beihilfenhöhe 40% der förderfähigen Investitionssumme. Bei allen anderen Investitionen beträgt die Beihilfenhöhe 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für Förderwerber gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6, Pkt. 7, Pkt. 8 und Pkt. 9 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2 000 Euro.

(2a) Die Daten über die vermarkteten Weinmengen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 sowie § 21 Abs. 2 sind der AMA vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus aus den im Wege der Weindatenbank gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, abgegebenen Bestandsmeldungen zur Verfügung zu stellen, mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht.

(3) Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die Berechnung der maximalen förderfähigen Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung aller betreffenden Unternehmen. Die anhand der von allen beantragenden Unternehmen übermittelten Bestandsmeldungen höchste errechnete maximale Investitionssumme gilt für alle in Summe von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge.

(4) Wenn die Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderfähige Investitionssumme.

(5) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderfähige Investition dar. Ungebrauchte Ausstellungsgeräte sind förderfähig.

(6) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.“

„Gewährung der Beihilfe

§ 24. (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

[…].“

„Anhang IV

zu § 21 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

[…]

5. Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 225 000 Euro.“

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe für eine Flaschenabfülleinrichtung zu Recht abgewiesen hat.

Die Behörde argumentiert im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin, isoliert betrachtet, keine Erzeugung und Vermarktung von Flaschenwein vorweisen könne, womit die Voraussetzungen für die Genehmigung der Förderung nicht erfüllt wären. Die angeschaffte Flaschenabfülleinrichtung müsse in Bezug auf die Kosten und die Dimensionierung in einem angemessenen Verhältnis zu der eigenen Weinproduktion und Vermarktung stehen und zur Verbesserung der Erzeugung oder der Vermarktung von Weinbauerzeugnissen der Antragstellerin dienen. Da keine eigene Erzeugung oder Vermarktung von Flaschenweinen bei der Beschwerdeführerin stattfinde, sei dieses angemessene Verhältnis nicht gegeben. Zudem handle es sich bei der Flaschenabfüllung, die die Beschwerdeführerin für die Partnergenossenschaft durchführe, um eine Lohnabfüllung, die gemäß § 21 Abs. 1 VO MMW bei der Beurteilung des Kriteriums einer optimalen Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes unberücksichtigt bleiben müsse.

Auch wenn die Behörde formell betrachtet gute Argumente für ihre Entscheidung vorweisen kann, ist ihr im Ergebnis unter Berücksichtigung dieses Einzelfalls und sämtlicher Gesamtumstände nicht zu folgen:

Gegenständlich geht es um unbestritten um eine Investitionsmaßnahme gemäß Art. 50 VO (EU) 1308/2013. Gemäß Art. 32 VO (EU) 2016/1149 sind die Begünstigten der Unterstützung gemäß Art. 50 der VO (EU) Nr. 1308/2013 Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände. Nach Art. 14 VO (EU) 2016/1150 schließlich legen die Mitgliedstaaten für die Unterstützung gemäß Art. 50 VO (EU) Nr. 1308/2013 Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die u.a. umfassen, welche natürlichen und juristischen Personen einen Antrag gemäß Art. 32 VO (EU) 2016/1149 stellen können.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 VO MMW können Anträge auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 VO (EU) 1308/2013 von einer natürlichen oder juristischen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der VO (EU) 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, eingereicht werden. Die Z 2 leg. cit. sieht vor, dass u.a. im Bereich der Investitionsarten „Flaschenabfülleinrichtungen“ solche Anträge auch von einer der folgenden Personenvereinigungen eingereicht werden können: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind. Diese Umsetzung im nationalen Recht ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden.

Gegenständlich wird der Antrag von einer Genossenschaft und somit juristischen Person gestellt. Diese Genossenschaft kann isoliert betrachtet zwar eine Vermarktung von Wein in Gebinden vorweisen, jedoch keine Erzeugung oder Vermarktung von Flaschenwein. Sie nimmt jedoch eine Flaschenabfüllung für ihre Partnergenossenschaft im Umfang von 400.000-500.000 l Wein gegen ein Entgelt von € 0,10 pro Flasche vor. Auch wenn die Behörde nicht ganz Unrecht hat, wenn sie diese Abfüllung als Lohnabfüllung beurteilt, liegt eine solche näher betrachtet nicht vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach deswegen keine Lohnabfüllung vorliege, weil keine Gewinnabsicht im Sinne der Gewerbeordnung gegeben sei, greift zu kurz, da, wie die Behörde richtig ausführt, dennoch ein Entgelt, wenn auch ein geringeres als marktüblich, für die Abfüllung ve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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