Entscheidungsdatum
30.08.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
L510 2245038-1/22E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 10.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2021, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs 2 Z 2 FPG stattgegeben und der verfahrensgegenständliche Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab 30.07.2021 (Asylantragstellung), sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 30.07.2021 (Asylantragstellung), bis zur Erlassung des Bescheides nach der Dublin Verordnung, für rechtswidrig erklärt.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung des am 10.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da von der beschwerdeführenden Partei ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und vom BFA gemäß § 29 Abs 4 VwGVG auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Rechtswidrigkeit SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2245038.1.00Im RIS seit
24.11.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021