TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/30 L510 2245038-1

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Veröffentlicht am 30.08.2021
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Entscheidungsdatum

30.08.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35

Spruch



L510 2245038-1/22E

Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 10.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2021, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs 2 Z 2 FPG stattgegeben und der verfahrensgegenständliche Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab 30.07.2021 (Asylantragstellung), sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 30.07.2021 (Asylantragstellung), bis zur Erlassung des Bescheides nach der Dublin Verordnung, für rechtswidrig erklärt.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des am 10.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da von der beschwerdeführenden Partei ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und vom BFA gemäß § 29 Abs 4 VwGVG auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Rechtswidrigkeit Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2245038.1.00

Im RIS seit

24.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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