Entscheidungsdatum
31.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W148 2244979-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzender sowie die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über den Antrag der XXXX GMBH, FN XXXX , eingetragen beim LG für XXXX , in XXXX , vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 28.06.2021, GZ. XXXX , betreffend Einräumung eines Leitungsrechtes nach §§ 5 ff Telekommunikationsgesetz 2003 2003 (weitere Verfahrenspartei: XXXX AG) erhobenen Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
A)
Dem Antrag wird gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid räumte die Telekom-Control-Kommission (belangte Behörde, im folgenden auch „TKK“) der XXXX AG (weitere Verfahrenspartei) ein Leitungsrecht an Grundstücken der XXXX GmbH (Antragstellerin oder auch „AS“) ein und ordnete im Einzelnen Folgendes an (Spruch):
„Gemäß §§ 5, 6 iVm 117 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I 70/2003 idgF (im Folgenden ‚TKG 2003‘) wird folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet:
Anordnung über ein Leitungsrecht
1 Gegenstand
Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Leitungsrechtes für die XXXX AG (in der Folge: Antragstellerin) gegenüber der XXXX GmbH (in der Folge: Antragsgegnerin) an deren Grundstück GST-NR XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , Bezirksgericht XXXX .
Das Leitungsrecht umfasst das Recht zur Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung einer Kommunikationslinie laut der nachfolgenden Darstellung (gelb-rote Markierung):
Die Kommunikationslinie wird aus einem erdverlegten Minirohrverband (MRV), bestehend aus 7 Minirohren á 12 mm Durchmesser, in den drei Lichtwellenleiterkabel mit jeweils 12 Glasfasern eingeblasen werden, bestehen. Der in Ost-West-Richtung verlaufende Teil der Kommunikationslinie wird von der westlichen Grundgrenze bis zu einer Montagegrube auf Grundstück XXXX in offener Bauweise in einer Trasse von 40 cm Breite und 80 cm Tiefe errichtet. Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Teil wird mittels Bohrung in einer Tiefe von etwa 110 cm und mit einem Durchmesser von 12 cm von dieser Montagegrube zu einer weiteren, auf dem Nachbargrundstück XXXX gelegenen Montagegrube errichtet.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach Errichtung der Kommunikationslinie einen detaillierten Plan der Kommunikationslinie zu übergeben, in dem der Verlauf, die Länge und die Verlegetiefe ersichtlich sind.
Die Antragstellerin nutzt die anordnungsgegenständliche Infrastruktur im Rahmen ihrer Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 zur Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste.
2 Errichtung / Ausübung
Die Antragstellerin hat bei der Ausübung des Leitungsrechts sämtliche einschlägigen Normen und Vorschriften einzuhalten und mit tunlichster Schonung des benützten Grundstücks sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Alle Baumaßnahmen sind so rasch wie möglich nach dem Stand der Technik durchzuführen. Die Oberfläche ist weitest möglich wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen.
Insbesondere hat die Antragstellerin während der Bauarbeiten bei Errichtung der Kommunikationslinie sicherzustellen, dass (i) jederzeit zumindest eine LKW-Fahrzeugbreite für die Zu- und Abfahrt über das Grundstück XXXX frei bleibt und (ii) Baumaßnahmen, die die Zu- und Abfahrt beeinträchtigen können, weitest möglichst auf Zeiträume außerhalb der Betriebszeiten der betroffenen Anrainerunternehmen verlegt werden.
3 Sonstige Bewilligungen
Die Antragstellerin hat die für die Errichtung und den laufenden Betrieb der anordnungsgegenständlichen Infrastruktur allenfalls zusätzlich erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, die behördlichen Bewilligungen zu überprüfen oder einzufordern.
4 Erhaltung / Wartung
Den mit der Errichtung, Erhaltung, dem Betrieb und der allfälligen Erweiterung und Erneuerung der anordnungsgegenständlichen Infrastruktur Beauftragten der Antragstellerin ist das Betreten des Grundstücks der Antragsgegnerin im notwendigen Ausmaß gestattet. Die Antragstellerin hat bei allfälligen Wartungsarbeiten auf ihre Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des benützten Grundstücks iSd Punktes 2 zu sorgen.
5 Entgelt
Für das anordnungsgegenständliche Leitungsrecht hat die Antragstellerin binnen 14 Tagen nach Fertigstellung der Kommunikationslinie an die Antragsgegnerin ein einmaliges Entgelt in Höhe von 46,39 € pro Laufmeter zu bezahlen. Die Höhe der Abgeltung wird nach tatsächlicher, dauernd in Anspruch genommener Länge ermittelt. Sofern sich aus den anwendbaren Rechtsnormen eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich ergibt, wird die Umsatzsteuer zusätzlich bezahlt.
6 Schad- und Klagloshaltung
Die Antragstellerin wird die Antragsgegnerin für sämtliche Nachteile, die aus der Verletzung der Verpflichtungen dieser Anordnung oder aus mit dem Leitungsrecht zusammenhängenden Ansprüchen Dritter resultieren sollten, schad- und klaglos halten.
7 Haftung
Die Antragstellerin haftet der Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der vertraglichen Schadenersatzhaftung für durch die Errichtung, Erhaltung, den Betrieb und der allfälligen Erweiterung und Erneuerung der gegenständlichen Kommunikationslinie an deren Grundstück verursachte Schäden im nachgewiesenen Umfang.
8 Anordnungsdauer
Diese Anordnung tritt mit Zustellung an die Parteien in Kraft und gilt solange, wie die Antragstellerin die anordnungsgegenständliche Infrastruktur betreibt. Die Antragstellerin ist verpflichtet, der Antragsgegnerin eine Beendigung des Betriebs zeitnahe mitzuteilen.
9 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anordnung unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser Anordnung. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Anordnung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine gänzliche oder teilweise Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Eine allfällige Vergebührung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die Antragstellerin auf ihre Kosten.“
2. Diesen Bescheid bekämpft die Antragstellerin und beantragt gleichzeitig der Beschwerde vom 26.07.2021 (der belangten Behörde am 27.07.2021 zugestellt) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründet die Antragstellerin nicht. Insbesondere erstattet sie keinerlei Vorbringen über einen ihr drohenden schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.
3. Die RTR-GmbH übermittelte am 03.08.2021 eine Kopie des Beschwerdeschriftsatzes sowie ein Deckblatt mit der Bezeichnung „Vorlage eines Antrages auf aufschiebende Wirkung“. Eine Kopie des angefochtenen Bescheides wurde nicht vorgelegt. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG behielt sich die belangte Behörde ausdrücklich vor.
4. Die Antragstellerin, obwohl anwaltlich vertreten, bezeichnet in ihrem Beschwerdeschriftsatz die belangte Behörde fälschlich durchgehend mit „RTR-GmbH“, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit 13.08.2021 einen Mängelbehebungsauftrag gem. § 13 Abs. 2 AVG an die Antragstellerin zur Richtigstellung der Bezeichnung der belangten Behörde und die Aufforderung zur Übermittlung einer Kopie des angefochtenen Bescheides erlassen hat. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht mit 13.08.2021 auch die belangte Behörde zur Vorlage einer Kopie des angefochtenen Bescheides aufgefordert.
5. Am 17.08.2021 legte die belangte Behörde eine Kopie des angefochtenen Bescheides vor.
6. Mit Schriftsatz vom 20.08.2021 brachte die Antragstellerin eine Mängelbehebung ein (Richtigstellung der Bezeichnung der belangten Behörde).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hiemit wird Punkt I. 1. des Verfahrensganges festgestellt.
Dies bedeutet: Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2021, GZ. D XXXX , ordnet zugunsten der weiteren Verfahrenspartei im Rahmen der Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 zur Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste die Einräumung eines Leitungsrechtes gemäß der §§ 5 ff TKG 2003 zu Lasten der Antragstellerin auf dessen im angefochtenen Bescheid näher genannten Grundstücken an. Das Leitungsrecht umfasst das Recht zur Errichtung, zur Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung einer Kommunikationslinie laut der im Spruch genau gekennzeichneten gelb-roten Markierung (farbliche Planskizze).
Die Kommunikationslinie wird aus einem erdverlegten Minirohrverband (MRV), bestehend aus 7 Minirohren á 12 mm Durchmesser, in den drei Lichtwellenleiterkabel mit jeweils 12 Glasfasern eingeblasen werden, bestehen. Der in Ost-West-Richtung verlaufende Teil der Kommunikationslinie wird von der westlichen Grundgrenze bis zu einer Montagegrube auf Grundstück XXXX in offener Bauweise in einer Trasse von 40 cm Breite und 80 cm Tiefe errichtet. Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Teil wird mittels Bohrung in einer Tiefe von etwa 110 cm und mit einem Durchmesser von 12 cm von dieser Montagegrube zu einer weiteren, auf dem Nachbargrundstück XXXX gelegenen Montagegrube errichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit welcher zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird.
In Bezug auf diesen Antrag hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass mit der im angefochtenen Bescheid angeordneten Einräumung des Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei für sie ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Die Antragstellerin hat es unterlassen, konkrete Angaben zu Art, Umfang und Folgen eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides einzutretenden Schadens unter Bezugnahme auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Inhalt des angefochtenen Bescheids ergibt sich aus diesem selbst.
Die Feststellung zur nicht erfolgten Geltendmachung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens durch die Antragstellerin gründet sich auf die Ausführungen in der Beschwerde. Konkrete Angaben zu einem möglichen Schaden, welcher mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre, sind den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insoweit konnten zu den konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Antragstellerin sowie zu einem konkreten möglichen Schaden durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:
§ 28 Abs. 1 VwGVG („Erkenntnisse“), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
§ 31 Abs. 1 VwGVG („Beschlüsse“) ordnet Folgendes an:
„§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
§ 13 Abs. 1 VwGVG („Aufschiebende Wirkung“) normiert Folgendes:
„Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.“
§ 121a Abs. 1 TKG 2003 („Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“), BGBl. I Nr. 70/2003, lautet:
„Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.“
Die Gesetzesmaterialien zu § 121a Abs. 1 TKG 2003 (RV 2194 BlgNR. 24. GP) führen aus:
„Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG (‚Rahmenrichtlinie‘).“
Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung (ua.) der Richtlinie 2002/21/EG hält fest:
„Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen; insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist.“
3.2. Zu den Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.2.1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor dem Hintergrund des zuvor zitierten Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie 2009/140/EG den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 daher nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
3.2.2. Mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen des § 121a Abs. 1 TKG 2003 wird von einer Orientierung an der zu § 30 Abs. 2 VwGG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen sein, wobei hinsichtlich § 121a Abs. 1 TKG 2003 das Vorliegen noch strengerer Voraussetzungen anzunehmen ist, da § 121a Abs. 1 TKG 2003 von einem „schwere[n] und nicht wiedergutzumachende[n] Schaden“, § 30 Abs. 2 VwGG hingegen von einem „unverhältnismäßigen Nachteil“ spricht (vgl. Müller, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 121a Anm 3).
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf § 30 Abs. 2 VwGG ua. Folgendes aus (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/02/0164):
„Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den Beschluss vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021).“
Folglich hat eine Antragstellerin (siehe auch VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011; 11.01.2012, AW 2011/07/0062) – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. ua. VwGH 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zugunsten einer Antragstellerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Antragstellerin in nachvollziehbarer Weise einen – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 09.04.2008, AW 2008/05/0006, 18.11.1999; AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung im Sinne des § 121a Abs. 1 zweiter Satz TKG 2003 zu ermöglichen.
3.2.4. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Antragstellerin insbesondere hinreichend konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne des § 121a Abs. 1 TKG 2003 gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer tatsächlich ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
In der vorliegenden Beschwerde ist keinerlei Vorbringen erstattet worden, dass mit der Vollziehung des Bescheides ein für die Antragstellerin schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
3.4. Zur Nicht-Stattgabe des vorliegenden Antrags:
3.4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid räumte die belangte Behörde der weiteren Verfahrenspartei ein im angefochtenen Bescheid näher bestimmtes Leitungsrecht an näher genannten Liegenschaften der Antragstellerin ein (vgl. I.1.).
3.4.2. Das Vorbringen der Antragstellerin ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht geeignet, ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Erfolg zu verhelfen:
Zunächst ist festzuhalten, dass es die Antragstellerin unterlassen hat, bezüglich des im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugunsten der weiteren Verfahrenspartei eingeräumten Leitungsrechtes anzugeben, welcher konkrete Nachteil bzw. Schaden ihr durch diese Einräumung drohen könnte. Diesbezüglich fehlt dem Antrag jegliches Vorbringen. Auch mangelt es dem gegenständlichen Antrag an einer nachvollziehbaren Darlegung der konkreten gesamten wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin.
Ein mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundener schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden für die Antragstellerin lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ohne weiteres aus der „Lage des Falls“ erkennen.
Mit der Begründung des Antrags auf aufschiebende Wirkung ist es der Antragstellerin damit weder gelungen, das Entstehen eines schweren bzw. nicht wieder gutzumachenden Schadens, der mit der im angefochtenen Bescheid angeordneten Einräumung eines Leitungsrechtes verbunden wäre, geltend zu machen, noch der (zahlenmäßigen) Konkretisierung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nachzukommen.
3.4.3. Da die Antragstellerin jegliche Ausführungen dahingehend unterlassen hat, ob mit der im angefochtenen Bescheid angeordneten Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei überhaupt ein schwerer bzw. nicht wieder gutzumachender Schaden in Bezug auf ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse verbunden wäre, wird das Vorbringen der Antragstellerin den dargelegten Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im Einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden schweren bzw. nicht wieder gutzumachenden Schadens im Sinne des § 121a Abs. 1 TKG 2003 nicht gerecht.
3.4.4. Aus alledem ist dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben.
3.5. Bei diesem Ergebnis konnte eine entsprechende Interessenabwägung unterbleiben (vgl. ua VwGH 04.07.2014, Ra 2014/02/0052).
3.6. Festgehalten wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Bescheinigungsmittel Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung Leitungsrecht schwerer Schaden unverhältnismäßiger Nachteil unverhältnismäßiger wirtschaftlicher NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W148.2244979.1.00Im RIS seit
26.11.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021