TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/3 L518 2229362-1

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Entscheidungsdatum

03.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §53
FPG §55

Spruch


L518 2229362-1/13E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.02.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2021, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Georgien.

Sie reiste bereits 2015 mit einem Visa zwecks Familienbesuch und in weiterer Folge mehrfach in Österreich ein, um ihre Stieftochter zu besuchen. Sie kehrte ursprünglich immer wieder nach einiger Zeit nach Georgien zurück.

Am 16.01.2020 brachte sie bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor:

Ich befand mich ab XXXX .2018 in Österreich. Im November 2018 wurde in Österreich (Krankenhaus XXXX ) bei mir Leukämie festgestellt. Ich wurde auch 1 Woche lang stationär behandelt. Aber ich musste Ende November 2018 wieder Österreich verlassen. In Georgien wurde ich aber nicht behandelt, da mein Vater ein Russe war und ich bei der nationalen Partei aktiv war. Ich bekam auch eine falsche Behandlung in Georgien. Ich sage die Wahrheit. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. In Georgien würde ich nicht einmal 1 Jahr überleben.

I.2.2. Vor der belangten Behörde brachte die bP zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu

machen?

VP: Ich kann der Einvernahme folgen, aber es geht mir nicht gut.

LA: Sind Sie gesund oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen? Wenn ja, an welchen?

VP: Ich habe chronische Leukämie.

LA: Wann wurde die Leukämie diagnostiziert?

VP: Im November war es ein Jahr. Also im November 2018. Die Diagnose wurde in XXXX gestellt.

Dort konnten sie das nicht. Ich hatte hier einen Schlaganfall. Im XXXX ist ein Krankenhaus, von XXXX oder so. Dort haben sie mich gegen den Schlaganfall behandelt.

Meine rechte Hand war gelähmt. Ich spüre bis heute nur schlecht meine rechte Hand und meinen rechten Fuß. Von dort, weil sie schon einen Verdacht hatten, überwiesen Sie mich zu einem Hämatologen. Der hat dann die Diagnose Leukämie gestellt.

LA: Wann stellte er diese Diagnose?

VP: Im Dezember vor einem Jahr.

LA: Warum hielten Sie sich zu diesem Zeitpunkt in Österreich auf?

VP: Meine Steiftochter lebt hier und jedes Jahr bin ich im Winter drei Monate auf Besuch.

LA: Was haben Sie nach der Diagnose gemacht?

VP: Da bin ich nachhause zurückgekehrt nach Georgien. Ich habe in Georgien alle Untersuchungen und Rückenmarksbiopsien wurde gemacht. Diese Proben wurden nach Stuttgart geschickt und dann kam die Bestätigung für die Diagnose. Dann habe ich alle drei Wochen eine Blutabnahme gemacht. Ich habe dann eine Chemotherapie in Tablettenform bekommen, ich habe die Befunde hier. (Anm. Medikamentenschachteln aus Georgien werden kopiert zum Akt gelegt). Die Medikamente haben nicht gewirkt, weil sie abgelaufen waren.

LA: Aber die vorliegenden Medikamentenschachteln zeigen, dass die Medikamente noch immer nicht abgelaufen sind.

VP: Die aus Georgien sind nicht abgelaufen, aber die aus Korea für die Chemotherapie.

LA: Hier liegt auch eine Schachtel aus Korea, welche noch bis 31.03.2022 zu gebrauchen sind.

VP: Aber die besseren aus Deutschland müssen wir selber bezahlen, die sind besser. Die Medikamente aus Korea und der Türkei waren kostenlos.

LA: Es liegen Befunde vor, dass sie am XXXX .2018 bei XXXX und wurden

untersucht und behandelt. Wie finanzierten Sie diese Behandlung?

VP: Ich hatte eine Reiseversicherung. Ich habe hier nichts bezahlen müssen, habe die Unterlagen bekommen für die Versicherung, die ich in Georgien abgegeben habe.

LA: Wie oft waren Sie schon für drei Monate in Österreich?

VP: Ca. acht Jahre schon, immer im Winter. Im Winter bleibe ich hier.

LA: Wie finanzieren Sie den Aufenthalt?

VP: Ich war immer bei meiner Stieftochter und bisher habe ich nichts gebraucht, meine Stieftochter sorgte für mich. Ich habe auch noch eine gute Bekannte aus Georgien. Eine Visitenkarte von einem guten Bekannten wird vorgelegt. Eine Kopie wird zum Akt genommen.

LA: Haben Sie medizinische Unterlagen aus Georgien?

VP: Ja. Anm. Alle vorgelegten Befunde, welche sich noch nicht im Akt befinden, werden in Kopie zum Akt genommen.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter, wechselseitig Informationen zu den Ihre Peron betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.

VP: Ja, ich stimme zu. Hier schon.

LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen

werden. Sie können sich selbständig beim Wasserkrug bedienen.

Belehrung:

Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit

ebenfalls hingewiesen.

Die wahrheitsgemäße Angaben aller Umstände zu Ihrem Asylantrag und die Vorlage

vorhandener Dokumente, Beweismittel sind Teil Ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie

nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend und der damit erschlichene Bezug von Sozialleistungen aller Art durch Verzögerung des Verfahrens können strafrechtliche

Konsequenzen nach sich ziehen.

Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und § 13 BFA-VG und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten

hingewiesen.

LA: Haben Sie diese Informationen verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte

und Pflichten bewusst?

VP: Ja.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

LA: Nennen Sie bitte Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und wo Sie geboren wurden?

VP: Ich heiße XXXX geboren.

LA: Welche Volks- bzw. Glaubensgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin christlich orthodox und Georgierin. Mein Vater wurde hier adoptiert, und wenn

jemand erfährt, dass er Russe ist, bekam ich Probleme wegen der Behandlung. Ich wohn in der

kleinen Stadt XXXX . Es ist eine sehr schöne Stadt, alles wurde hergerichtet. Ich habe auch die

Nationalistische Partei unterstützt.

LA: IN welcher Weise haben Sie diese unterstützt?

VP: Ich habe mit den Leuten gesprochen und auch Flugzettel verteilt. Jeder wusste, dass ich

Unterstützer dieser Partei bin. Sie haben mir dort so viele Medikamente verschrieben, dass es mir ganz schlecht ging.

LA: Was wollen Sie damit sagen?

VP: Die Ärzte wollten mich töten mit den Medikamenten. Der Arzt von der Rettung sagte mir

direkt, ich wäre Anhänger der Nationalistischen Partei und mein Vater war Russe, was erwarte

ich mir. Die Ärzte wollten mich mit den Medikamenten töten.

LA: Wollen Sie mir nun allen Ernstes erzählen, dass die georgischen Ärzte wollten Sie umbringen, weil Ihr Vater Russe war?

VP: Ja, ich war dann bei einem Privatarzt und der sagte mir, wenn ich diese Medikamente alle

nehmen würde, würde ich sterben.

LA: Wie behandelte Sie der Privatarzt dann weiter?

VP: hat mir dann nur zwei Medikamente für das Herz und meinen hohen Blutdruck verschrieben.

Dann ging es mir besser. Einige Zeit hat mir das geholfen, diese Medikamente, mir ging es schon besser. Ich konnte mir aber keine weiteren Behandlungen leisten und dann kam ich hierher. Anm. es werden Schriftstücke zum Aufenthalt in Österreich vorgelegt, inklusive einer Flugbuchung vom XXXX ). Ich blieb dann wieder und wollte am 21.01.2020 zurückfliegen, aber dann ging es mir so schlecht, deshalb blieb ich hier.

LA: Wenn Sie kein Geld mehr hatten wie konnten Sie sich dann einen dreimonatigen Aufenthalt

in Österreich leisten bzw. welchen Grund hat diese Reise?

VP: Ich wollte hier nur Urlaub machen und dann ging es mir schlechter. Innerhalb eines Monats

war ich vier Mal im Krankenhaus.

LA: Was wurde aus der Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem Georgiens? Haben Sie

diese abgebrochen?

VP: Ein Jahr lang habe ich diese Medikamente genommen und es ging mir aber immer schlechter.

Deshalb ging ich zu einem Privatarzt, um zu klären, warum es mir immer schlechter ging. Der

sagte dann, diese Medikamente soll ich nicht mehr nehmen, er verschrieb mir dann die

vorliegenden drei Medikamente.

LA: Wie konnten Sie sich den Privatarzt leisten?

VP: Ich war nur einmal dort und bezahlte den Besuch.

Befragt, es kostete 100 Lari. Dann hatte ich kein Geld mehr, denn ich musste ja auch Medikamente bezahlen.

LA: Wie ist der Name Ihrer Stieftochter, wann wurde sie geboren und wo wohnt Sie? Wie regelt

sie ihren Aufenthalt in Österreich?

VP: Sie heißt XXXX , sie wohnt im XXXX . Sie wurde am XXXX .1977

geboren.

Befragt, meine Stieftochter hat humanitäre Hilfe bekommen. Sie ist mit drei Kindern hier.

Befragt, sie ist geschieden, sie ist alleinstehende Mutter mit drei Kindern.

LA: Welchen Beruf geht Ihre Stieftochter nach?

VP: Sie arbeitet für zwei Stunden am Tag in einem Geschäft.

LA: Sie behaupteten doch, dass Ihre Stieftochter auch Ihren Aufenthalt hier jedes Jahr finanziert?

VP: Nein der Mann welchen Visitenkarte ich hier vorgelegt habe zahlt unseren Aufenthalt.

LA: Dann könnte er Sie ja künftig dabei unterstützen Ihre Behandlungen zu finanzieren, anstatt

jedes Jahr drei Monate Aufenthalt in Österreich?

VP: So viel Geld hat er auch wieder nicht.

LA: Warum hilft Ihnen dieser Mann, drei Monate in Österreich sind nicht günstig?

VP: Mit Lebensmitteln unterstützt er uns.

LA: In welcher Beziehung stehen Sie zu diesem Mann?

VP: Er und seine Frau sind mit meiner Steiftochter gut befreundet.

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?

VP: Ich bin verheiratet, ich habe Zwillinge und die Tochter meines Mannes, welche hier in

Österreich lebt.

LA: Wo hält sich Ihr Mann auf?

VP: In XXXX , dort haben wir gelebt.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben! Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an!

VP: In XXXX .

Befragt, es ist ein Eigentumshaus.

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: In XXXX hatten wir unser Urlaubshaus. Wir haben in XXXX in einer Wohnung gewohnt.

Diese Wohnung haben wir verkauft und sind vor sechs Jahren nach XXXX gezogen.

LA: Warum?

VP: Weil wir Geld zum Leben brauchten.

LA: Wie bestreiten Sie den Lebensunterhalt in Georgien?

VP: In XXXX haben wir eine kleine Pension, aber man hat uns das verboten zu betreiben, weil es nicht dem Standard entspricht. Im Sommer haben wir davon etwa 20 oder 25 Lari gehabt.

Befragt, am Tag über drei Monate hinweg.

LA: Haben Sie gearbeitet?

VP: Nein, nie. Zu kommunistischen Zeiten habe ich gearbeitet in einer Chemiefabrik im Labor.

LA: Hat Ihr Mann gearbeitet?

VP: Ja, er hat im Metallwerk. Das gibt es auch nicht mehr.

LA: Sind Ihr Mann und Sie schon in Rente?

VP: Ja. Ich bekommen 200 Lari im Monat, aber ich habe ein Darlehen von der Bank genommen

und daher bekomme ich fünf Jahre nichts mehr.

Befragt, das Geld brauchte ich für die Medikamente.

LA: Bekommt Ihr Mann auch eine Rente?

VP: Ja, auch 200 Lari.

LA: Trotz einer angeblich so schlechten finanziellen Situation leisteten Sie sich weiterhin jedes

Jahr drei Monate Österreich?

VP: Ich brauche ja nicht viel, nur geschlafen habe ich dort und mit Lebensmittel hat uns dieser

Mann versorgt.

LA: Wie finanzierten Sie während des Aufenthalts die Medikamente?

VP: Die habe ich für drei Monate aus Georgien mitgenommen.

LA: Sie sagten doch Sie könnten sich die Behandlung nicht mehr leisten.

LA: Auf meine Pension habe ich ja das Darlehen gekommen und damit zahlte ich die Medikamente. Das Medikament Hydrine bekam ich gratis und den Rest zahlte ich selbst.

LA: Was kosten die beiden Medikamente für drei Monate?

VP: Das kostet 100 und 50 Lari.

LA: Mit wem lebten Sie zusammen?

VP: Nur mit meinem Mann.

LA: Was ist mit Ihren Zwillingen? Sind diese schon erwachsen?

VP: Ja, sie sind über 40 Jahre alt.

Befragt, mein Sohn hat vier Kinder und wohnt in einer Mietwohnung in XXXX . Er lebt nur von

Gelegenheitsjobs. Seine Frau arbeitet als Maniküre. Meine Tochter lebt in Schweden und studiert dort. Ihr Mann ist auch Student und jetzt ist sie mit dem dritten Kind schwanger. Sie brauchen sehr viel Geld, weil das Leben in Schweden so teuer ist. Sie kann mir deshalb nicht helfen.

Befragt, sie wurde von der Uni geschickt, weil sie eine so gute Studentin ist.

LA: Sie wollen mir erzählen, dass Ihre Tochter als vierzigjährige ein Stipendium hat und davon

lebt?

VP: Sie arbeiten auch, sie arbeiten in einer Kosmetikfirma. Mein Schwiegersohn ist in einem

Forschungsprojekt in einem Krankenhaus.

LA: Wann haben Sie Ihre Tochter zuletzt in Schweden besucht?

VP: Vor drei Jahren.

LA: Wie lange haben Sie sich damals in Schweden aufgehalten?

VP: Einen Monat.

LA: Welche Angehörige haben Sie in Ihrem Heimatland, außer Ihrem Mann und Ihrem Sohn?

VP: Niemanden.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

VP: Ja natürlich.

LA: Kommen Sie immer alleine nach Österreich und warum begleitet Sie Ihr Mann nicht?

VP: Ich komme immer alleine. Mein Mann hat Probleme mit der Blase, daher kann er keine

längeren Reisen antreten.

LA: Wann sind Sie ausgereist?

VP: Am XXXX .2019.

LA: Welches Ziel hatte die Reise?

VP: Nach Österreich.

LA: Warum?

VP: Wie immer zu meiner Stieftochter im Winter. In Georgien ist es schwer, wir haben nicht so

gute Bedingungen wegen dem Schnee und so.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines

politischen Vereins?

VP: Nein, ich war nur Sympathisant, kein Mitglied. Sie haben uns immer mit Kartoffeln und Zucker versorgt.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: Ich habe Grundschule besucht und dann eine berufsbildende Schule als Chemikerin besucht.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Ausreise) im

Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Schlecht. Sehr schlecht.

LA: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im

Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet?

VP: Nein.

Fluchtgrund

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich

ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer

Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?

VP: Weil ich kein Geld habe um mir die Behandlungen zu leisten. Sonst nichts, ich brauche auch

keine Unterkunft. Ich will nur eine Behandlung, sonst nichts.

LA: Welche Gründe gibt es sonst noch?

VP: Nein.

LA: Was fürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien?

VP: Ich habe Angst vor den Ärzten dort, damit sie mich nicht falsch behandeln. Mein Ehemann

macht mir auch das Leben schwer.

LA: Was tut er?

VP: Er trinkt und schimpft dann mit mir.

LA: Warum lassen Sie sich nicht in Georgien behandeln, Sie wurden ja behandelt?

VP: Aber jetzt kann ich es mir nicht mehr leisten, außer dem Gratis - Medikament kann ich mir

keine mehr leisten.

LA: Warum haben Sie ausgerechnet am 16.01.2020 einen Asylantrag gestellt?

VP: Weil es mir bis dahin gut ging und im Jänner war es mir dann schlechter. Ich wollte ja nicht

dableiben, deshalb hatte ich ja auch ein Flugticket.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung

welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen

wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Quellen

berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von

EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie

auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen

werden können.

Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe. Ebenso ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat lässt sich nicht ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. In Ihrem Fall haben Sie eine Arbeitsstelle mit welcher Sie Ihren Lebensunterhalt bedienen können.

LA: Möchten Sie dazu etwas vorbringen?

VP: Am Tag bringen sich zehn bis fünfzehn Leute um, ist das ein sicheres Land. Das ist doch kein sicheres Land.

LA: Georgien ist offiziell anerkanntes sicheres Herkunftsland und unterliegt der Visa-Freiheit.

VP: Nein es ist nicht sicher. Wenn Sie mir helfen wäre ich sehr dankbar, denn ich hätte dort sehr viel Stress.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren

vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzuzufügen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom

Verständnis her und den Dolmetscher?

VP: Ich habe alles verstanden.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde

alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Alles richtig.

Ergänzungen: Ich kann natürlich nicht sicher sagen, ob man mich töten wollte, ich habe auch

keine Beweise. Ich kann es nur vermuten bzw. habe ich einen Verdacht.

Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:

?        Ein georgischer Reisepass, gültig vom XXXX .2029

?        Konvolut an Befunden aus Georgien

?        Ein Konvolut an Befunden aus Österreich

?        Verpackungen leerer Medikamente aus Georgien

?        Unterlagen zur Buchung der Reise

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) :

-        Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Hinsichtlich der Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben wollen bzw. weshalb Sie nicht zurückkehrten, wie geplant, wird Ihnen kein Glaube geschenkt.

Diesbezüglich gaben Sie an, im Jahr 2018 während eines Aufenthalts in Österreich einen Schlaganfall erlitten zu haben und entsprechend behandelt worden zu sein. Sie hätten zum damaligen Zeitpunkt über eine Reisekrankenversicherung verfügt, weshalb der Krankenhausaufenthalt auch gedeckt war. Im Zuge der Untersuchungen stellte sich heraus, dass Sie an einer chronischen Leukämie leiden würden. Dieser Teil Ihres Vorbringens war soweit glaubhaft, bis auf den Umstand, dass Sie lediglich wegen eines „Linkshirnigen Minor strokes“ behandelt wurden, dabei handelt es sich um einen Vorboten eines Schlaganfalls, jeden dritten Schlaganfall kündigt sich durch einen solchen Vorboten an. Dabei konnte eine Blutung durch die Akut-Tomographie ausgeschlossen werden und eine suspizierte Ischämie wurde durch eine MR-Angiographie nicht bestätigt (siehe Entlassungsbrief des Krankenhauses der XXXX .2018). Sie befanden sich vom 26.10.2018 bis zum 31.10.2018 stationär im Krankenhaus und wurden dann entlassen. Einige Blutdrucksenkende Medikamente, sowie ein blutgerinnendes, ein cholesterinsenkendes und ein harntreibendes Medikament wurden empfohlen. Ebenso ein Protonenpumpenhemmer.

Nach Ihren eigenen Angaben wären Sie nach der Diagnose nach Georgien zurückgekehrt und hätten sich dort in Behandlung begeben. In Georgien wurden alle erforderlichen Untersuchungen unternommen worden und ebenfalls die Diagnose chronische Leukämie gestellt worden. Es wurde eine Knochenmarksbiopsie durchgeführt und die Proben nach Stuttgart geschickt worden um eine entsprechende Therapie gestalten zu können. Sie wären laufend untersucht worden und hätten eine Chemotherapie in Tablettenform erhalten. Dabei behaupteten Sie, dass die Therapie nicht geholfen hätte, da die verordneten Medikamente abgelaufen gewesen wären. Denn diejenigen Medikamente, welche in Georgien von der Versicherung bezahlt würden, kämen aus der Türkei und aus Korea und wären eben abgelaufen. Dazu legten Sie die leeren Schachteln dieser Medikamente vor, welche durch die Leiterin der Amtshandlung kopiert und zum Akt genommen wurden. Auf allen drei Schachteln waren Ablaufdaten geprägt und alle drei sind noch bis 2021 bzw. 2022 zu verwenden. Dabei handelt es sich um ein koreanisches Produkt namens Hxdrine Hydroxyurea = Ein Medikament, welches bei bestimmten Bluterkrankungen eingesetzt wird um das Wachstum von Krebszellen zu beeinflussen (verpackt am 01.04.2019, haltbar bis 31.03.2022), Moxitens = blutdrucksenkend und Beta-Blocker (haltbar bis 05/21) und Ko (Co) Amplessa = Blutdrucksenkendes Medikament (haltbar bis 02/2021).

Dem Ambulanzblatt des Krankenhauses der XXXX .2019 wird die georgische Medikation angeführt und keine andere verschrieben oder in Aussicht gestellt. Es wird auf die Behandlung in Georgien verwiesen. Es wird weder empfohlen diese abzusetzen, noch werden andere Medikamente empfohlen oder verschrieben. Es wurden ein Kaliumpräparat, sowie ein Protonenpumpenhemmer verschrieben.

Einem Ambulanzblatt vom 12.01.2020 des Krankenhauses XXXX ist wiederum zu entnehmen, dass Sie wegen der Leukämie in Georgien in Behandlung sind und wird die Medikation angeführt. Einwände dagegen werden keine erhoben. Es wurde Ihnen ein blutdrucksenkendes Medikament verschrieben und eines um Ihre Darmtätigkeit anzuregen.

Im Befund des Landesklinikums XXXX .2020 wird eine Parästhesie OE dext diagnostiziert (=Ein gemindertes Gefühl bei Berührung der Haut, von den Betroffenen oft als Taubheit empfunden, wird als Hypästhesie bezeichnet. Eine fehlende Berührungsempfindung nennt man Anästhesie), sowie Vertigo (Schwindel). Auf die Leukämietherapie wird hingewiesen und die georgische Medikation angeführt, jedoch nicht verändert.

Der Befund des Landesklinikum XXXX .2020 stellt als Diagnose des Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (Definition: Somatisierungsstörungen sind körperliche Beschwerden ohne organisch fassbaren Befund, die zu andauernden Klagen und Arzt-Konsultationen führen. Betroffen sind meist mehrere Funktionsbereiche: Magen-Darm, Herz-Kreislauf, Harnwegs-System, Wirbelsäule und Gelenke, Schmerzbilder, Sexualität u.)

www.psychosoziale-gesundheit.net › psychiatrie › somatisierung

Im selben Befund wurde auf die Medikation aus Georgien hingewiesen und Ihnen noch ein Präparat gegen Eisenmangel verschrieben.

Insgesamt ist zwar in allen vorliegenden Befunden und medizinischen Unterlagen angeführt, dass Sie an einer chronischen Leukämie leiden, sind alle sonstigen Befunde unauffällig. Dabei ist anzumerken, dass an Ihrer Person mittlerweile zahlreiche Untersuchungen durchgeführt wurden und das keine weiteren Behandlungen geplant oder empfohlen werden, außer einer psychologischen Untersuchung, da davon ausgegangen wird, dass Ihre Symptome psychischer Natur sind. Physisch wurden bereits alle Möglichkeiten ausgeschlossen. Diesbezüglich können Sie sich in Ihrem Heimatland entsprechend behandeln lassen, da sowohl Psychologen, als auch entsprechende Therapieformen vorhanden sind und zur Verfügung stehen. Entsprechendes ist den Länderinformationen zu entnehmen.

Hinsichtlich der chronischen Leukämie wurden Sie in Ihrem Heimatland ausreichend behandelt. Ihnen wurden alle erforderlichen Untersuchungen und Medikamente zur Verfügung gestellt.

Dazu ein Auszug aus einem Bericht der deutschen Krebsgesellschaft zur chronischen Leukämie und den Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethoden:

Therapie chronischer Leukämien

Zur Behandlung chronischer Leukämien (CML und CLL) werden ebenfalls Zytostatika ("Chemotherapie") eingesetzt. Im Gegensatz zur Therapie akuter Leukämien setzt die Therapie der chronischen Formen jedoch auf eine weniger aggressive, dafür häufig wiederholte Dauerbehandlung. Oft werden die Medikamente als Tabletten verabreicht. Die notwendigen Kontrollen können überwiegend vom Hausarzt durchgeführt werden. Die chemotherapeutische Behandlung wird durch den Einsatz weiterer Medikamente ergänzt oder – phasenweise – ersetzt. Eine vollständige Heilung mit Beseitigung sämtlicher Leukämiezellen ist durch diese Behandlung bisher nicht möglich, allerdings können die Symptome der Leukämieerkrankung gemildert werden.

Eine definitive Heilung der chronisch myeloischen Leukämie ist wahrscheinlich nur durch eine Stammzelltransplantation möglich. Da es sich hierbei allerdings um einen risikoreichen Eingriff handelt, kommt diese Behandlungsform nur bei einem Teil der Patienten in Frage.

Die Standardtherapie für die CML ist eine Behandlung mit Tyrosinkinasehemmern. In der ersten Phase der Erkrankung stehen mit Imatinib, Nilotinib und Dasatinib drei Wirkstoffe zur Verfügung. Diese Wirkstoffe aus der Gruppe der zielgerichteten Therapien hemmen ein Enzym, eine so genannte Tyrosinkinase, die nur von Leukämiezellen gebildet wird. Imatinib, Nilotinib oder Dasatinib können die Erkrankung bei einem großen Teil der Patienten lange Jahre aufhalten. Da diese Medikamente gezielt gegen Blutkrebszellen wirken, verursachen sie verhältnismäßig wenige Nebenwirkungen im Vergleich zur Chemotherapie. Trotzdem bedarf es aufgrund von spezifischen Nebenwirkungen und der Notwendigkeit einer engmaschigen Kontrolle des Ansprechens auf die Therapie regelmäßige Kontrollen von Blutbild und ggf. auch des Knochenmarks. Die Therapie mit Tyrosinkinasehemmern erfolgt in der Regel lebenslang. Weitere Untersuchungen müssen noch zeigen ob bei einem Teil der Patienten das Medikament nach einer mehrjährigen Einnahme wieder abgesetzt werden kann ohne dass es zum Rückfall der Erkrankung kommt. Der Patient darf auf keinen Fall das Medikament absetzen ohne dies vorher mit seinem Arzt abzusprechen.

Als weitere Behandlungsverfahren stehen die Chemotherapie und die Interferontherapie zur Verfügung. Interferone sind Botenstoffe, mit denen sich die körpereigenen Abwehrzellen untereinander verständigen. Sie können das Wachstum bösartiger Zellen hemmen. Weder die Chemotherapie, noch die Interferontherapie erreichen ähnlich gute Ergebnisse wie die Therapien mit Tyrosinkinasehemmern.

Behandlungsmethoden der chronischen lymphatischen Leukämie (CLL)

Patienten, die an chronischen lymphatischer Leukämie (CLL) erkrankt sind, fühlen sich häufig über lange Zeiträume völlig wohl, Krankheitszeichen fehlen. Aufgrund des langsamen Fortschreitens dieser Krankheit ist es durchaus möglich, dass der Patient anfangs noch gar nicht behandelt wird ("Watch and Wait"-Strategie).

Eine Behandlung wird erst dann notwendig, wenn sich die Blutwerte verschlechtern oder krankheitsbedingte Beschwerden auftreten. Der Allgemeinzustand, die Vorerkrankungen und die Nierenfunktion bestimmen die Auswahl der passenden Therapie. Jüngere Patienten und Patienten ohne Vorerkrankungen bekommen standardmäßig eine Chemoimmuntherapie bestehend aus dem CD20-Antikörper Rituximab, Fludarabin und Cyclophosphamid (FCR). Diese Therapie ist allerdings sehr belastend für die Nieren und darum nur für Patienten mit guter Nierenfunktion zulässig.
Für Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion kommt eine Kombination aus den Wirkstoffen Bendamustin und Rituximab in Frage. Weitere etwas weniger nebenwirkungsintensive Wirkstoffe, die bei älteren Patienten mit Vorerkrankungen eingesetzt werden sind die Antikörper Obinutuzumab und Ofatumumab.
Bei manchen Patienten können im Verlauf der Erkrankung bestimmte genetische Veränderungen in den entarteten Blutzellen festgestellt werden. Solche Veränderungen beeinflussen den Wirkmechanismus der Standard-Chemoimmuntherapie FCR. Deshalb bekommen solche Patienten eine Therapie mit den Tyrosinkinaseinhibitoren Ibrutinib oder Idealisib auf die sie besser ansprechen.

Die Behandlung der CLL erfolgt über viele Jahre hinweg ambulant bei regelmäßiger Kontrolle durch den behandelnden Arzt. Oft lassen sich jahrelange beschwerdefreie Zeiten erreichen. Eine vollständige Heilung ist durch diese Behandlung allerdings nicht möglich.

Bei jungen bzw. fitten Patienten kann eine Hochdosischemotherapie mit anschließender Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation möglicherweise zu einer Heilung führen.

Menschen mit CLL sind häufig aufgrund ihrer schlechten Immunabwehr stark infektionsgefährdet und müssen deshalb oft Antibiotika einnehmen. Manchmal erhalten Sie zusätzlich eine Behandlung mit Abwehrstoffen, so genannten Immunglobulinen.


Fitness ist entscheidend für die Therapiewahl

Bei älteren Patienten mit einen biologischen Alter von über 60 Jahren ist es wichtig bei der Therapieentscheidung die Gesamtsituation des Patienten zur beurteilen. Wie ist der körperliche Allgemeinzustand des Patienten? Hat er oder sie bereits Vorerkrankung durch die eine intensive Chemotherapie noch belastender ist? Das gleiche gilt für Patienten, die einen Rückfall erleiden. Für die meisten Patienten bedeutet ein Rezidiv (zurückgekehrte Erkrankung) weitere anstrengende, kraftraubende Therapien.

Ältere Patienten ohne Vorerkrankungen können dem gleichen Therapieschema folgen, wie jüngere Patienten. Aber Patienten in hohem Alter mit mehreren Vorerkrankungen kann durch eine weniger intensive Erhaltungs- oder Palliativtherapie viel Lebensqualität gegeben und unnötige Therapie erspart bleiben. Deshalb sollte gemeinsam mit dem Arzt und unter Betrachtung aller Therapiemöglichkeiten die beste Therapie für den Erkrankten ausgesucht werden.

Das Ziel einer Therapie sollte immer die Verbesserung und Erhaltung der Lebensqualität sein, denn Lebensqualität ist kostbar und darf nicht einfach verloren gehen.

(vm/red)


Quellen:
[1] Michl Marlies: Basics Hämatologie, Urban und Fischer Verlag 2010
[2] Crysandt, M; Brümmendorf, T.H, Aktuelle Therapiekonzepte der CML, S2/2016 Onkologie heute
[3] Seiler, T., Wendtner, C.-M., CLL Update 2016, S2/2016 Onkologie heute

Aus diesem Artikel, wie auch anderen Informationsquellen zur chronischen Leukämie ist ersichtlich, dass es grundsätzlich keine Heilungsmöglichkeiten bei dieser Erkrankung gibt, außer der Stammzelltransplantation, welche nur bei bestimmten Personen durchgeführt werden kann. Vor allem bei älteren Personen ist diese Therapieform meist nicht möglich und wäre das Risiko durch diesen Eingriff zu hoch, um diesen durchzuführen. Dazu müsste auch der körperliche Allgemeinzustand bzw. eine erhöhte Fitness gegeben sein. Dass diese für Sie in Frage kommt ist keinem der Befunde zu entnehmen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Stammzellenspende einen entsprechenden Spender benötigt, welcher nur sehr schwer zu finden ist. Dafür bedürfte es aus medizinischer Sicht einem „genetischen Zwilling“ und kommen dafür hauptsächlich Geschwister in Frage. Bei Eltern stehen die Chancen schon äußerst gering. Doch selbst bei Geschwistern kommen diese lediglich bei einem Drittel der Patienten in Frage. In allen vorliegenden Befunden wird die weitere medikamentöse Behandlung, welche Sie bereits in Georgien erhalten haben, weiterempfohlen. Dies deckt sich auch mit dem angeführten Bericht der deutschen Krebsgesellschaft, welche die medikamentöse Therapie mit Krebszellenbeeinflussenden Medikamenten empfiehlt. Dazu werden noch erweiternde Präparate je nach Bedarf zwecks Mangelerscheinungen oder Nebenwirkungen empfohlen. Sie erhielten in Georgien genau diese empfohlene Therapie, bestehend aus einem Krebszellenbeinflussenden Medikament und Blutdrucksenkern.

Dass Sie sich darauf berufen in Georgien eine schlechte Behandlung erhalten zu haben bzw. man Sie mit den verschriebenen Medikamenten vergiften wollte, ist nicht glaubhaft. Dies kann daher festgestellt werden, da Sie, wie bereits ausführlich dargestellt, alle nötigen Medikamente erhalten haben, welche weder abgelaufen, noch falsch verschrieben worden sind. Sie behaupteten, eine falsche Therapie erhalten zu haben, weil Ihr Vater gebürtiger Russe sei und Sie die Nationale Partei unterstütz haben wollen. Abgesehen davon, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass das georgische Gesundheitssystem bzw. die behandelnden Ärzte auf die Herkunft oder die politische Gesinnung der Patienten hin falsche Diagnosen oder Therapien verordnen, waren Ihre Aussagen absurd und nicht nachvollziehbar. So hätten Ihnen Rettungsfahrer mitgeteilt, dass Sie durch die verordnete Medikation getötet werden sollten. Dies ist absolut nicht realistisch nachvollziehbar, sind Rettungsfahrer schon grundsätzlich nicht in der Lage die Medikation entsprechend zu beurteilen und wurde diese auch von österreichischen Ärzten empfohlen und nicht kritisiert. Auch Ihre „politische Tätigkeit“ stellte sich im Laufe der Einvernahme lediglich als Unterstützung ihres unglaubwürdigen Vorbringens heraus und kann daraus keine politische Verfolgung abgeleitet werden. Weder sind Sie Mitglied einer Partei oder politischen Organisation, noch haben Sie irgendwelche politischen Statements gesetzt. Am Ende der Einvernahme gaben Sie selbst an, dass es sich bei Ihren Behauptungen lediglich um Vermutungen handelt und konnten Sie diese nicht glaubhaft unter Beweis stellen oder weiter untermauern. Ebenfalls ist nicht glaubhaft, dass Sie nicht in der Lage sein würden, die erforderliche medikamentöse Behandlung weiterhin finanzieren zu können. Sie selbst gaben an, vor der Ausreise nach Österreich alle erforderlichen Medikamente für drei Monate im Voraus finanziert zu haben und diese mitzuführen. Auch im Heimatland verfügen Sie über ausreichend familiäre Unterstützung und erhalten Sie eine Rente. Allein schon, dass Sie in der Lage sind, sich jedes Jahr drei Monate in Österreich aufzuhalten zeigt, dass Ihre finanzielle Situation nicht derart schlecht sein kann, dass eine Rückkehr für Sie nicht zumutbar wäre. Da Ihre Stieftochter, welche Ihren Aufenthalt mitfinanziert haben soll, ausreichend Mittel zur Verfügung hat, Sie für drei Monate zu versorgen, ist aufgrund deren eigener finanziellen Situation nicht glaubhaft. Entsprechendes wird noch in der Beweiswürdigung zum Einreiseverbot dargelegt. Sie behaupteten weiter, dass ein Herr Dipl. XXXX , dessen Visitenkarte Sie in Vorlage brachten, Sie und Ihre Stieftochter finanziell während Ihres Aufenthalts unterstützen würde. Sollte dem tatsächlich so sein, können Sie diesen auch hin künftig um Unterstützung bei der Finanzierung Ihrer Medikamente ersuchen. Denn wenn dieser bereit ist, Sie für drei Monate mit Lebensmitteln und dergleichen zu versorgen, ist davon auszugehen, dass er auch bereit sein wird, Ihre lebenswichtigen Medikamente, welche nicht mehr kosten, als ein derart langer Aufenthalt in Österreich, zu bezahlen oder Sie zumindest teilweise zu unterstützen.

Auch wenn Ihnen in Österreich immer wieder Präparate verschrieben wurden, welche, etwa gegen Bluthochdruck, helfen, ist die Einnahme dieser nicht unbedingt erforderlich, da Ihnen in Georgien ebenfalls blutdrucksenkende Mittel verordnet wurden. Es gibt diesbezüglich zahlreiche Präparate und ist die Einnahme der in Österreich verschriebenen nicht unbedingt nötig, können diese auch durch andere, nämlich jene, welche Ihnen in Georgien verschrieben wurden, ersetzt werden. Selbst wenn Sie Medikamente benötigen würden, welche in Georgien nicht erhältlich sind, können Sie beispielsweise über die Türkei oder die Russische Föderation beziehen, wie Sie auch Ihre Leukämiepräparate aus Korea bezogen haben.

Insgesamt gesehen besteht in Ihrem Fall weder eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Konvention angeführten Tatbestände, noch eine sonstige Gefährdung gegen Leib und Leben. Auch Ihre Erkrankung wird und wurde in Ihrem Heimatland ausreichend behandelt und liegt kein Grund für einen Verbleib Ihrer Person im Bundesgebiet vor.

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Bei einer Rückkehr können Sie sich, wie schon bisher, dem georgischen Gesundheitssystem bedienen und wieder in Ihren Haus bei Ihrem Ehemann Unterkunft finden. Sie erhalten eine Rente und sind in der Lage den Lebensunterhalt, wie schon in der Vergangenheit zu bestreiten. Dass Sie vorbrachten, Ihr Gatte würde Trinken und Sie dann beschimpfen mag der Fall sein, ergibt sich daraus allerdings kein Grund zur Gewährung eines Schutzes. Es steht Ihnen frei sich von diesem zu trennen. Selbst in diesem Fall lebt noch Ihr Sohn in Georgien, bei welchem Sie notfalls Unterkunft und Unterstützung finden können. Ebenso könnten Sie Ihre in Georgien lebende Schwester um Hilfe bitten.

Bei einer Rückkehr droht Ihnen keine irgend geartete Gefahr.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich Georgien nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 25/2018, als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet, weshalb von der normativen Vergewisserung der Sicherheit von Georgien auszugehen ist.

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihren Familienangehörigen ergeben sich aus Ihren glaubwürdigen Angaben. Hinsichtlich Ihrer Steiftochter, welche in Österreich wohnt ist anzumerken, dass zu dieser kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und es dieser freisteht, Sie im Heimatland zu besuchen. Ihre Stieftochter hält sich in Österreich auf Basis eines humanitären Aufenthaltstitels auf und kann daher jederzeit nach Georgien reisen, sollte diese Sie besuchen wollen. Weitere Bindungen haben Sie in Österreich nicht behauptet.

Die Feststellung, dass Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie gegenüber der Leiterin der Amtshandlung im Zuge der Einvernahme nicht einmal die einfachsten Redewendungen verstanden und während der gesamten Amtshandlung auf eine Dolmetscherin zurückgegriffen werden musste. Sonstige Integrationsmerkmale führten Sie ebenfalls keine ins Treffen.

-        Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Dass Sie nicht in der Lage sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu haben, welche für einen Aufenthalt in Österreich benötigt werden, ergibt sich aus Ihren Angaben und dem Umstand, dass Sie einen Asylantrag stellten um medizinisch behandelt zu werden. Sie hatten sich in der Vergangenheit immer wieder für drei Monate in Österreich aufgehalten um waren bis zum Besuch im Jahr 2018 auch entsprechend krankenversichert. Beim gegenwärtigen Besuch allerdings dürfte dem nicht mehr so gewesen sein. Denn Sie stellten, nachdem Sie sich bereits fast drei ganze Monate in Österreich aufhielten plötzlich einen Antrag auf internationalen Schutz, um Behandlung zu erhalten bzw. in Österreich verbleiben zu können. Dies, obwohl Sie in Ihrem Heimatland ausreichend medizinische Behandlung erhalten haben und auch sonst keine Gefährdungslage für Ihre Person bei einer Rückkehr vorliegt. Auch gaben Sie im Zuge der Einvernahme an, dass Sie den Aufenthalt in Österreich dadurch finanzieren, dass Sie bei Ihrer Stieftochter Unterkunft finden und finanzielle Unterstützung durch einen Bekannten, den bereits erwähnten Dipl. Ing. XXXX erhalten würden. Sie selbst gaben zu Ihrer Stieftochter an, dass es sich bei dieser um eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern handeln würde, welche finanziell nicht gut aufgestellt sein würde. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass Ihre Stieftochter seit dem 04.04.2019 beim Verein „ XXXX “ untergebracht ist. Daher ist auch glaubhaft, dass Ihre Stieftochter keine finanziellen Mittel zur Verfügung hat, um sich aus eigenem eine Wohnung leisten zu können. Smit steht aber auch fest, dass diese nicht auch noch Sie unterstützen könnte, während Sie sich im Bundesgebiet aufhalten. Dass Sie bei dieser Unterkunft bekommen ist daher auch von Interesse, da nicht davon auszugehen ist, dass derartige Notquartiere für Mütter mit Kindern dazu gedacht sind, auch die Verwandtschaft für mehrere Monate gratis unterzubringen. Folgt man dem Finanzbericht des Vereins „ XXXX “ finanziert sich dieser aus Spenden und aus Mitteln der öffentlichen Hand. Dieser Verein unterstützt obdachlose Mütter, welche auf dem freien Markt keine Wohnung erhalten, bei der Wohnungssuche und tritt oftmals auch als Mieter auf. Dass Ihre Stieftochter einen solchen Verein in Anspruch nehmen muss, um eine Wohnung zu erhalten, zeigt, dass diese nicht die ausreichenden Mittel zur Verfügung hat, auch noch Sie zu versorgen. Ebenfalls auffällig ist, dass Sie während Ihrer Aufenthalte, immerhin wollen Sie bereits seit acht Jahren den Winter in Österreich verbringen, immer gegen das Meldegesetz verstoßen haben. Denn ab einen Aufenthalt von über drei Tagen unterliegen auch ausländische Besucher diesem Gesetz. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu Ihrer Person zeigt allerdings, dass Sie noch nie in Österreich gemeldet waren. Sohin verstießen Sie jahrelang gegen dieses Gesetz.

Zusammenfassend hatten Sie zum Zeitpunkt der Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht die ausreichenden finanziellen Mittel, welche zu einem dreimonatigen Aufenthalt erforderlich sind. Trotzdem reisten Sie, in Kenntnis Ihrer Erkrankung, in das Bundesgebiet ein und verblieben, trotz des Umstandes, dass Sie den Aufenthalt nicht finanzieren könnten, für den Fall Sie medizinische Behandlung benötigen. Auch wenn Sie in der Vergangenheit bei Ihren Reisen über eine Reisekrankenversicherung verfügten, verfügen Sie im Zuge der gegenwärtigen offenbar nicht über ausreichend Versicherungsschutz, hätten Sie sonst nicht auf das Asylsystem und die damit verbundene Versicherung zurückgreifen müssen. Dabei darf nicht unerwähnt bleiben, dass sich Ihre finanzielle Situation in Georgien als durchaus zumutbar und ausreichend darstellt, jedoch nicht dergestalt ist, sich monatelange Aufenthalte in europäischen Ländern leisten zu können. Aus der mit Ihnen geführten Einvernahme konnte festgestellt werden, dass Sie gegenwärtigen Asylantrag nicht stellten, weil Ihre Erkrankung im Heimatland nicht behandelt werden konnte bzw. wurde, sondern weil Sie behaupteten, dass sich Ihr Zustand verschlechterte und Sie sich medizinisch behandeln lassen wollten. Den Befunden ist jedoch keine Verschlechterung Ihres Zustandes zu entnehmen und auch keine andere Behandlung, als jene, welche Sie im Heimatland erhalten haben und für Sie auch leistbar war. Die erforderlichen Mittel zu einem Aufenthalt dieser Länge hatten Sie zu keinem Zeitpunkt uns reisten Sie auch in diesem Wissen in das Bundesgebiet ein.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.

Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten würden.

I.4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der bP eine relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr drohe. Sie hätte auch in den vergangenen Jahren die Mittel für ihren Aufenthalt in Österreich bei der Stieftochter aufbringen können. Es würden Ermittlungen fehlen, welche medizinischen Behandlungen die bP aufgrund der chronischen Leukämie benötigt. Die medizinischen Unterlagen wären nicht aussagekräftig, da diese im Zusammenhang mit verschiedenen Beschwerden der bP erstellt worden wären und keine hämato-onkologishen Untersuchungen enthalten würden, sondern nur die georgische Medikation hinsichltich der Leukämie weiter angeführt worden wäre. Aus den Länderfeststellungen ginge hervor, dass Leukämie nur einschränkt behandelt werden könnte und eine Stammzellentransplantation oder Knochenmarkstrantsplantation nicht möglich sei. 30 % der Kosten seien vom Patienten selbst zu tragen und wäre eine Tyrosinkinahemmertherapie bei der bP wohl gemäß den im Bescheid zitierten Informationen angezeigt, welche so in Georgien nicht erhältlich sei. Beantragt wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von einem Hämato-Onkologen dazu, dass die bP in Georgien nicht die adäquate Behandlung ihrer Leukämieerkrankung erhielt. Auch Feststellungen dazu, wann der bP eine lebensbedrohliche Blastenkrise droht, würden fehlen. Die bP habe im Falle der Rückkehr keinen Zugang zu angemessener medizinischer Behandlung uns sei dem Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt. Lediglich aufgrund der Gebietsbeschränkung durch die Antragstellung könne die bP nicht mehr bei der Stieftochter leben und sei die Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Einreiseverbot hätte nicht verhängt werden dürfen und sei jedenfalls auch zu hoch bemessen und könne die bP dadurch weder ihre Stieftocher noch die Tochter in Schweden besuchen.

I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 09.03.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, L516 2229362-1 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

I.6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

I.7. Mit Schreiben vom 07.08.2020 wurden weitere medizinische Befunde der bP vorgelegt.

I.8. Für den 28.06.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

Ferner wird die Beschwerdeführerin befragt, ob bei ihnen (chronische) Krankheiten und / oder Leiden vorliegen.

RI: Stehen Sie in sonstiger medizinischer oder therapeutischer Behandlung?

P: Ich leide an Leukämie. Einmal im Monat wird Blut abgenommen und ich bekomme chemische Medikamente. Wie lange ich diese einnehmen werde, weiß ich nicht. Seit Jänner sind es 2 Jahre, dass ich in Behandlung bin. Nachgefragt: Ein halbes Jahr war ich in Georgien, in einem Chemotherapieprogramm, seit ca. 1,5 Jahre bin ich in Österreich in Chemotherapie.

RI: Wann sind Sie wie aus dem Heimatland ausgereist und in Österreich eingereist? (legal/illegal)

P: Hier in Österreich lebt meine Tochter mit ihrer Familie. Ich war jedes Jahr hier auf Besuch. Im Oktober 2019 kam ich her. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Tochter ein 5 – jähriges Visum bekommen hat. Ich bin mit einem Flugzeug aus Georgien hergeflogen. Ich brauche kein Visum.

RI: Haben Sie vor gehabt sich hier medizinisch behandeln zu lassen?

P: Nein, ich wollte mich ursprünglich nicht in Österreich behandeln lassen, ich wollte lediglich meine Tochter besuchen.

RI: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

P: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Nach meiner Hochzeit war ich in XXXX .

RI: Haben Sie Eigentum im Heimatland?

P: Ja, ich habe ein eigenes Haus in XXXX . Mein Mann lebt in diesem Haus. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einen kleinen Grund rund um das Haus habe. Bei XXXX handelt es sich um einen Kurort und es kommen sehr viele Touristen dorthin, davon leben wir auch. Gästezimmer habe ich keine aber ich habe im Garten Tische und vermiete diese Tische.

RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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