TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/3 L518 2215765-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2021
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Entscheidungsdatum

03.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55

Spruch


L518 2215765-1/14E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 21.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.12.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Auch ihr miteingereister Ehegatte brachte an diesem Tag einen Antrag ein.

Es liegt ein Eurodac Treffer von Griechenland vom 13.12.2015 vor.

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor:

„Ich hatte in Georgien mit einem Mann zwei Kinder (siehe oben). Wir waren nicht verheiratet. Dieser Mann war öfters im Gefängnis deshalb trennte ich mich von ihm. Mein jetziger Mann wurde aber von meiner Familie in Georgien nie akzeptiert. Wir versuchten dann im Irak zu leben, aber dort wurde ich von der Familie meines Mannes ebenfalls verachtet. Deshalb versuchen wir gemeinsam in einem sicheren Land ein neues Leben zu führen.“

I.2.2. Vor der belangten Behörde brachte die bP am 01.06.2016 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen?

VP: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich bin auch arbeitsfähig.

LA: Sind Sie im gegenständlichen Verfahren rechtsanwaltlich vertreten?

VP: Nein.

LA: Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor Exekutive richtig? Können Sie sich erinnern was Sie damals gesagt haben?

VP: Ich habe die Wahrheit angegeben.

LA: Möchten Sie zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen?

VP: Nein.

LA: Geben Sie bitte Ihre Personalien und einen kurzen Lebenslauf an, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc.!

VP: Mein Name ist XXXX , ich bin Georgien geboren. Ich bin verheiratet, ich habe zwei Kinder. Befragt erkläre ich, dass ich Christin bin. Ich gehöre der Volksgruppe der Georgier an. Ich war in Georgien vorerst als Ärztin gearbeitet und danach musste ich aber in einem Restaurant arbeiten.

Ich war das erste Mal von 2000 bis 2010 verheiratet, danach habe ich mich scheiden lassen, ich habe zwei Kinder aus erster Ehe, die beide bei den Eltern meines Ex Mannes leben. Befragt erkläre ich, dass mein Ex Mann in Deutschland lebt und dort eine neue Familie hat.

LA: Wann haben Sie konkret in dem Restaurant gearbeitet?

VP: Ab 2013 ungefähr ein Jahr.

LA: Danach haben Sie nicht mehr gearbeitet?

VP: Nein, ich bin immer hin und her gereist.

LA: Wo sind Sie hin und her gereist?

VP: Ich habe zum zweiten Mal geheiratet, wir waren im Irak, dann musste ich wieder nach Georgien reisen, deswegen habe ich nicht mehr gearbeitet.

LA: Wann haben Sie das zweite Mal geheiratet?

VP: 2013 in Georgien.

LA: Standesamtlich oder in der Kirche?

VP: Im September 2013 haben wir nur Hochzeit gehabt, standesamtlich erst im Jahr 2015.

LA: Was ist Hochzeit ohne Kirche?

VP: Wir waren ein Paar, eine Familie aber ohne offizielle Eheschließung.

LA: Haben Sie in weiteren Provinzen bzw. Städten in Georgien Verwandte?

VP: Meine Kinder leben dort, Verwandte halt, eine Schwester lebt dort, sie ist verheiratet und meine Mutter und sonst entfernterer Verwandte, von der Familie nur Schwester und Mutter…

LA: Mit der Mutter haben Sie regelmäßigen Kontakt?

VP: Jetzt nicht mehr.

LA: Warum nicht?

VP: Weil ich beim zweiten Mal einen Araber geheiratet habe, war sie nicht damit
einverstanden. Das war schon ein Problem.

LA: Wo leben Sie nun in der Grundversorgung?

VP: GVS NÖ.

LA: Wovon leben Sie hierin Österreich – Ausschließlich von der Grundversorgung / haben Sie selbst Geld / werden Sie von jemandem unterstützt?

VP: Ich habe selbst nichts.

LA: Machen Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen?

VP: Ich habe keinen Deutschkurs besucht, ich habe keinen Abschluss.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

VP: Ich spreche ein wenig Deutsch.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation?

VP: Nein.

LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert! Warum können Sie nicht nach Georgien zurück?

VP: Ich habe gehofft, wenn ich hier bleiben darf, dass ich meine Kinder hierher holen darf, ich wollte in Ruhe leben, ich bin mir aber auch nicht sicher, ob es mir mein Ex Mann erlaubt, meine Kinder hierher zu bringen. Er möchte sie selber nach Deutschland mitnehmen. Mein Ex Mann ist kein Asylwerber, seine Frau ist deutsche Staatsbürgerin, er war als Student dort, er ist verheiratet mit einer deutschen Staatsbürgerin.

Befragt warum ich Georgien verlassen habe, erkläre ich, dass man in Georgien normal leben könnte, aber ich habe einen Araber eben einen Moslem geheiratet, ich habe Probleme mit meinen Verwandten und meinen Cousins, ich habe die Arbeit verloren. Ich habe in einem arabischen Restaurant gearbeitet, meine Verwandten sind dorthin gekommen und haben alles zerstört. Er ist für einen Cousin von mir nach Hause gekommen und hat meinen Mann mit einem Messer bedroht, nur mit der Hilfe der Nachbarn haben wir sie gemeinsam auseinanderbringen können. Entweder wäre zum zweiten Mal meine Familie auseinandergegangen oder ich musste von dort weg, das ist mein Fluchtgrund, mehr kann
ich nicht sagen.

LA: Wie viele Vorfälle hat es mit Ihrem Mann und Ihren Verwandten gegeben?

VP: Sechs oder sieben Mal, ich weiß es nicht mehr. Ich konnte es nicht mehr aushalten. Ich habe vieles meinem Mann nicht erzählt, was ich aushalten musste.

LA: Wann sind Sie zum ersten Mal in den Irak gereist?

VP: September 2014. Wir sind nach Bagdad gereist, zu seinen Eltern und da habe ich nicht wirklich verstanden, welche Situation das war, er hat mich irgendwann an der Hand genommen und dann sind wir in eine andere Stadt gegangen, nach XXXX . Danach hat er mir selber gesagt, dass sie nicht einverstanden mit mir sind, oder ich solle weggehen oder sie würden mich umbringen.

LA: Wenn konkret haben Sie in Bagdad getroffen?

VP: Seine Mutter, Großmutter, Vater ist geschieden und lebt wo anders, wir waren im Haus der Mutter, … dort waren ein paar Kinder und die Mutter. Ich war aber sehr mit der Situation überfordert, deswegen habe ich nicht viel mitbekommen.

LA: In XXXX haben Sie wo gewohnt?

VP: Das war eine Wohnung, wie ein Hotel, befrag gaben wir bei der Mutter oder anderen Verwandten nicht übernachtet, er wollte dort Arbeit finden und dass wir dort leben.

LA: Weiter!

VP: Gleich am ersten Abend hat jemand geklopft an der Türe und ich habe nur Schreibe gehört und ich habe nur verstanden, dass er mir zugerufen hat, dass ich nicht hinausgehen soll. Ich konnte aber so hinausgeschaut, … zwei junge Männer haben mich gesehen und sind ins Zimmer hineingestürzt. Dann kamen die zwei Männer rund ein Mann mit einem Bart und mein Ehemann herein. Der mit dem Bart hat mir gesagt, dass ich meinen Reisepass zeigen sollte, als mein Mann sich einmischen versuchte wurde er mit einer Waffe geschlagen, dann ist er hingefallen, ich habe diesem Mann meinen Pass zu zeigen. Ich habe wirklich Angst gehabt. Er hat es aber offensichtlich nicht verstanden, was für ein Pass das ist. Ich solle den Pass selber zerreißen. Ich habe das aber nicht gemacht und habe angefangen zu weinen. Dann weiß ich nicht, … er sagte nur dass wir die Stadt verlassen sollen. Das sollen alles seine Verwandten gewesen sein.

LA: Das war im September 2014, wann sind Sie zurück gereist?

VP: Im März 2015 sind wir in den Iran gereist und weiter nach Armenien, mein Mann konnte nicht nach Georgien aufgehalten, drei vier Monate waren wir in Jerewan. Dann bin ich selber nach Georgien gereist, um für meinen Mann im Juni eine elektronisches Visum zu organisieren, das habe ich gemacht, dann ist er nachgekommen, das war Anfang Juni 2015.

Nach zwei oder drei Monaten haben meine Verwandten erfahren, dass wir wieder hier sind. Nochmals befragt erkläre ich, dass sie halt bald erfahren haben, dass wir wieder hier sind. Dann kam ein Cousin zu uns nach Hause und hat uns bedroht. Mit hätten sie nichts angetan, aber ihn würden sie ganz sicher etwas antun.

LA: Wie viele Vorfälle nach Rückkehr hat es gegeben?

VP: Ca. 3 Mal

LA: Wann waren diese konkret?

VP: Anfang Juni ist er gekommen, es war Ende Juni 2015 … dann im Juli 2015,… nach weiteren eineinhalb Wochen kam mein Cousin mit einem Freund. Dann sind wir von Tbilisi nach Batumi gegangen. Ich habe aber auch Verwandte dort,… die haben erfahren dass wir dort sind. Dann haben sie bekommen zu drohen und wieder beschimpfen.

LA: Ende Juni 2015, wo war dieser Vorfall alle Details!

VP: Wir waren zu Hause, beide… meine Schwester wusste wo wir wohnen, … sie wohnen im Nebenhaus, über sie haben die Cousins erfahren wo ich bin. Zuerst kam nur mein Cousin, er war betrunken.

LA: Wer hat die Tür geöffnet?

VP: Ich habe geöffnet. Gott sei Dank ist der Mann meiner Schwester ihm nachgekommen, wenn er nicht geholfen hätte, wäre es sicher schlecht gewesen. Da war dann die Messerstecherei.

LA: Nächster Vorfall!

VP: I Juli, … genaues Datum weiß ich nicht, das war auch mein Cousin mit einem Freund, der ist zu uns gekommen … befragt erkläre ich, dass mein Mann die Türe geöffnet hat, da habe ich mich dazwischen gestellt, ich habe ihm versprochen dass ich mich trennen werde.

LA: Der letzte Vorfall!

VP: Das war in XXXX … das war nicht schlimm, ich habe meinen Verwandten gesagt, er fährt ja sowieso weg.

LA: War hier die Ausreise nach Europa schon geplant?

VP: Ja schon, wir wollten nach Malaysien und dann weiter nach Europa.

LA: Der erste Vorfall wo Ihr Mann mit Ihrer Familie sich auseinandersetzen musste, erklären Sie diesen?

VP: Februar 2014.

LA: Wo war dieser Vorfall?

VP: Im Restaurant.

LA: Wo Sie gearbeitet haben?

VP: Ja.

LA: Zweiter Vorfall?

VP: Das war zu Hause… ungefähr nach einem Monat nachdem ersten Vorfall.

LA: Was ist dabei passiert?

VP: Einer von den Cousins ist Staatsanwalt, der hat auch eine Waffe dabei gehabt, er war betrunken, das war der Anfang vom Problem, nur dass er die Waffe dabei hatte, war schon eine Bedrohung.

LA: Wann war der nächste Vorfall?

VP: Da haben sie mich auf der Straße aufgelauert und haben ihn dann drei Mal geschlagen…

LA: Also noch drei Vorfälle bevor Sie in den Irak gereist sind?

VP: Ja genau, dann sind wir gefahren.

LA: Vorfall im Restaurant!

VP: Sie sind gekommen und haben alles kaputt gemacht (VP lacht) …

Das musste alles mein Mann dann zahlen.

LA: Warum musste es mein Mann zahlen?

VP: Es waren ja meine Verwandte.

LA: Wurde die Polizei nicht gerufen?

VP: Nein, das hat keinen Sinn. Niemals wurde die Polizei gerufen.

LA: Möchten Sie bzw. können Sie nicht mehr angeben?

VP: Nein, mehr weiß ich auch nicht.

LA: Rückkehr in die Heimat Georgien bedeutet?

VP: Er kann nicht mitkommen, ich meine damit meinen Mann, er würde dort nicht leben können, ich müsste dann alleine leben.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundlegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.

Ebenso ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der

Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbare Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Festzustellen ist weiters, dass Ihre von der Exekutive und dem Bundesamt genannten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben sollen und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, keine Gefährdung mit notwendiger Intensität nicht glaubhaft machen konnten.

Ihnen steht auch die innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweiung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

Stellungnahme VP: Ich müsste dann wieder alleine leben. Ich kann die Kinder nicht zu mir holen, ich müsste arbeiten, um sie zu mir zu holen, aber dann kann ich nicht auf sie aufpassen, meine Familie könnte mich sicherlich nicht mehr aufnehmen.

In den Irak zu gehen, würde bedeuten, dass man uns alle umbringt, das ist wirklich lebensbedrohlich.

LA: Was machen Sie, wenn der gegenständliche Antrag negativ entschieden wird?

VP: Ich weiß nicht

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Alles ist richtig.

.

Vor der belangten Behörde brachte die bP am 28.02.2017 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP: Ich werde nicht vertreten.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich selbständig beim Wasserkrug bedienen.

VP: Danke sehr.

Belehrungen:

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem

Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.

Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.

Sie haben heute die Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich dazulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, sodass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen.

Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann.

LA: Haben Sie diese Informationen verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja.

LA: Bitte schalten Sie auch Ihr Mobiltelefon aus!

VP: Das mache ich.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Gut. Meine Muttersprache ist Georgisch. Außerdem spreche ich Russisch und Englisch und ein wenig Deutsch und auch Arabisch.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja, habe ich.

LA: Wurden Ihnen Ihre Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja, es wurde rückübersetzt und korrekt protokolliert.

LA: Können Sie irgendwelche Dokumente vorlegen?

VP: Wir haben schon alles abgegeben, ich habe die Heiratsurkunde abgegeben und die Reisepässe. Die Heirat wurde in Georgien durchgeführt, sie wurde in Tiflis im Justizhaus geschlossen.

LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland Georgien?

VP: Eine Schwester und eine Mutter und entfernte Verwandte und Cousins und Cousinen. Mein Vater ist schon verstorben.

LA: Wie lange dauerte das Visum Ihres Mannes für Ihre Heimat?

VP: Er hatte erstmals kein Visum gebraucht, weil irakische Staatsbürger haben für Georgien 99 Tage Aufenthaltserlaubnis. Beim zweiten Mal musste er schon ein elektronisches Visum beantragen.

LA: Hat Ihr Mann dieses Visum ohne Probleme bekommen?

VP: Es waren nur Büros, da bekam man leicht ein Visum, das macht man in Georgien in Tiflis selber, einreisen konnte er sonst. Jetzt darf er nicht mehr…

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Ich denke das einfach…

LA: Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Ich habe laufend Kontakt zu meiner Familie. Meine Kinder sind in Tiflis bei den Eltern meines Exmannes, mein Mann will sie nach Deutschland holen, natürlich waren sie davor bei mir bevor ich ausgereist bin… wie soll ich meine Kinder aufhalten nach Deutschland zu gehen, wo sie ein besseres Leben haben werden. Hier in Österreich wäre für mich die einzige Lösung, ich möchte näher zu ihnen sein. Solange ich in Georgien war, wollten meine Kinder nicht weg, aber seit ich hier bin, wollen sie auch hierher kommen. Jetzt im April wird der Vater sie holen, gemeinsam mit den Großeltern nach Deutschland.

LA: Was berichtet Ihre Familie in Georgien weiters?

VP: Nichts Weiteres. Sie haben halt Sehnsucht.

LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte?

VP: Mein Ehemann ist hier.

LA: Womit beschäftigen Sie sich in Österreich?

VP: Ich mache einen Deutschkurs, ich mache zwei Mal in der Woche einen Kurs, aber mein Mann hat jeden Tag einen Kurs.

LA: Haben Sie österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern?

VP: Ich helfe in der Küche des Altersheimes mit, dort kenne ich ein paar Kollegen.

LA: Wo wohnen Sie derzeit in Österreich?

VP: Ich wohne in XXXX .

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich bin in Grundversorgung.

LA: Besuchen Sie in Österreich – abgesehen vom Deutschkurs – weitere Kurse, Schule, Vereine oder die Universität?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft oder in Gefangenschaft?

VP: Nein.

LA: Welche Schulbildung haben Sie absolviert?

VP: Ich habe Medizin studiert, ich bin Gynäkologin. Ich habe aber nur kurze Arbeitserfahrung, weil ich keine Arbeit finden konnte.

LA: Was haben Sie im Heimatland beruflich gemacht?

VP: Ich habe in einem Restaurant gearbeitet.

LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?

VP: Nein.

LA: An welcher Adresse haben Sie unmittelbar vor der Ausreise gelebt?

VP: In XXXX , dort waren wir nur eine kurze Zeit. Es war eine Mietwohnung.

LA: Haben Sie an dieser Adresse auch die letzten Tage vor der Ausreise verbracht?

VP: Ja.

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: Meine Familie ist gegen meine Heirat und die Familie meines Mannes auch, wir wollen ein besseres Leben in Europa. Meine Kinder gehen sowieso ohne mich nach Deutschland. Meine Tochter wird schon nächstes Jahr an der Universität studieren.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland Georgien?

VP: Erstens werden mich meine Cousins mich belästigen. Sie werde keine Ruhe geben. Eine georgische Frau welche mit einem Araber zusammen ist, wird in Georgien schief angeschaut und beschimpft und wird nie in Ruhe leben können. Meine Verwandtschaft, insbesondere meine Cousins waren aus diesem Grund auch so enttäuscht, sie werden mich nie in Ruhe lassen werden.

LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen?

VP: Nein.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.

Ebenso ist nichts festzustellen, das eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, keinerlei Asylrelevanz aufweisen.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht den Behörden Ihres Herkunftsstaates zurechenbar sind. Zudem ist keineswegs festzustellen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Ihnen Schutz zu bieten.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht die zur Gewährung internationalen Schutzes erforderliche Intensität erreichen.

Festzustellen ist in Ihrem Fall weiters das Vorliegen einer absolut tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, was selbst bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft dazu führt, Ihnen nicht den Status des Asylberechtigten zuerkennen zu können.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

Stellungnahme AW: Meine Cousins haben schon meine erste Ehe ruiniert, weil er Jezide war, nun wollen sie das wieder tun, was ich nicht zulassen möchte.

Ich nehme das zur Kenntnis.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja.

Vor der belangten Behörde brachte die bP am 31.08.2018 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

LA: Wurden Ihnen Ihre Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja, es wurde rückübersetz und korrekt protokolliert.

LA: Können Sie irgendwelche Dokumente vorlegen?

VP: Ich habe eine Bestätigung, dass ich eine Arbeit bekommen würde, falls ich ein Bleiberecht bekommen würde.

LA: Womit beschäftigen Sie sich in Österreich?

VP: Es hat sich nichts geändert. Ich möchte nur erklären, dass ich die Volksanwaltschaftbeschwerde nicht einbringen wollte, ich wollte nur mich nur erkundigen. Mein Gatte war bei der Caritas und die haben ihn dorthin geschickt. Caritas besucht uns regelmäßig und die haben uns das empfohlen, ich wollte das eigentlich nicht und bin darüber sehr unglücklich.

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: Meine Fluchtgründe sind noch dieselben, ich kann nichts weiter angeben. Meine Kinder waren in Deutschland, sie sind schon wieder in Georgien, sie müssen noch ein Jahr in Georgien bleiben und können dann dort studieren.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Grunde für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundlegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.

Ebenso ist nichts festzustellen, das eine reale Gefahr für Ihr Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsplatz nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

a)       Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft machten.

b)       Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, keinerlei Asylrelevanz aufweisen.

c)       Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht den Behörden Ihres Herkunftsstaates zurechenbar sind. Zudem ist keineswegs festzustellen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Ihren Schutz zu bieten.

d)       Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründen, die Sie zum Veranlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht die zur Gewährung internationalen Schutzes erforderliche Intensität erreichen.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

Stellungnahme AW: Wo soll ich mich erkundigen wegen einem humanitäre Visum. Ich nehme das zur Kenntnis.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Nein.

Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP:

?        Georgischer Reisepass, ausgestellt am XXXX .2014, gültig bis XXXX .2024, im Original

?        Heiratsurkunde aus Georgien inkl. deutscher Übersetzung vom XXXX .2015, im Original

?        Handschriftliche Einstellungszusage der XXXX vom 21.08.2018, im Original

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt.

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung unter Berücksichtigung des Verfahrens des Ehegatten als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):

-        Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

In Ihrer polizeilichen Erstbefragung und in Ihrer ersten Einvernahme vor ho. Behörde gaben Sie regelmäßig an, Ihre Heimat aufgrund der Tatsache verlassen zu haben, dass Ihr Ehemann, der irakische Staatsbürger ist, von Ihrer Familie in Georgien nicht akzeptiert wird (vgl. pol. EB v. 27.12.2015 S.5, vgl. EV vom 01.06.2016 S.3f).

In Ihrer zweiten Einvernahme am 28.02.2017 nochmals zu Ihrem Fluchtgrund befragt, wiederholten Sie, dass Ihre Familie gegen Ihre Heirat und gegen die Familie Ihres Mannes gewesen wäre und sie ein besseres Leben in Europa führen wollen.

Befragt, was Sie bei einer Rückkehr nach Georgien befürchten würden, gaben Sie an, dass Sie weitere Belästigungen Ihrer Cousins befürchten würden und diese Sie aus Enttäuschung wegen Ihrer Ehe mit einem Araber nicht mehr in Ruhe lassen würden (vgl. EV vom 28.02.2017 S. 6).

In Ihrer dritten Einvernahme am 31.08.2018 gaben Sie an, dass die Angaben aus Ihren ersten beiden Einvernahmen Ihre Fluchtgründe betreffend unverändert wären.

Ihr Vorbringen, Ihre Familie Georgien würde Ihren irakischen Ehemann aufgrund seiner Herkunft nicht akzeptieren, wird für wahr erachtet und der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt.

Sie führten somit keine Fluchtgründe an, die auf eine persönliche Verfolgung im Sinne der GFK, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung schließen lassen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass Sie Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren bzw. solche für die Zukunft zu befürchten haben.

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellungen im Falle Ihrer Rückkehr erschließen sich aus Ihren glaubhaften Angaben in Kombination mit den Länderfeststellungen zu Georgien. Ihnen droht - wie in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats dargelegt - keine Verfolgung in Georgien und haben diesbezüglich nichts zu befürchten.

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben

Die Feststellungen Ihr Privat- und Familienleben betreffend ergeben sich aus Ihren niederschriftlichen Einvernahmen sowie dem sonstigen Akteninhalt.

Sie gaben selbst an, keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben und auch eine sonstige enge soziale Bindung zu Österreich, die über der Bindung zu Ihrem Heimatland stehen würde, konnte aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht festgestellt werden. Ihre Mutter, Ihre beiden Kinder, Ihre Schwester und weitere Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.

Insbesondere wurde festgehalten, dass die bP ihre Flucht ausschließlich und glaubhaft damit begründet habe, dass ihr irakischer Ehemann von ihrer Familie in Georgien nicht akzeptiert wird, was jedoch nicht zur Gewährung eines Schutzes führen könne.

Es läge ein Familienverfahren hinsichtlich des Ehegatten der bP vor. Konkret wurde diesbezüglich ausgeführt:

Es ist Ihnen und Ihrer Frau zumutbar, ein Familienleben außerhalb Österreichs zu führen, so wie sie es bisher auch taten. Ihr Ehemann war bereits mehrere Male seit ihrem Kennenlernen in Georgien im Jahr 2013 legal mittels Visa in Ihrem Heimatland, in Georgien, aufhältig (vgl. die Einvernahme Ihres Mannes vom 01.06.2016, S. 2; vgl. Ihre Einvernahme vom 01.06.2016, S. 4). Es steht Ihnen somit auch wieder frei, ein Familienleben in Ihrem Heimatland, in Georgien zu führen.

Ihr Mann hat bereits als Touristenführer in Georgien gearbeitet, somit verfügt er auch über Arbeitserfahrung in Georgien (vgl. die Einvernahme Ihres Mannes vom 01.06.2016, S. 2). Zudem muss hier berücksichtigt werden, dass Ihre Eheschließung am 27.07.2015 nur kurze Zeit vor Ihrer gemeinsamen Ausreise erfolgte und somit Ihre Kenntnis über Ihren (zukünftigen) unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich angenommen werden kann.

I.4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung des Vorbringens vorgebracht, dass es bei den Befragungen der bP und ihres Ehegatten zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen sei, welche nunmehr in der Beschwerde aufgeklärt werden sollten. Auch hätten sich die bP bei den Jahreszahlen betreffend den gemeinsamen Reisen in den Irak und den dortigen Aufenthalt geirrt. Es hätte ermittelt werden müssen, ob die bP Opfer von häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Mann in Georgien geworden ist. Aufgrund der Kontakte des drogensüchtigen Ex-Mannes zur Polizei habe sie sich nicht an die Behörden wegen der gewalttätigen Übergriffe durch diesen wenden können. Es seien auch keine Ermittlungen zum Cousin der bP durchgeführt worden, der Staatsanwalt in Georgien sei. Vor diesem Hintergrund hätte die bP auch keinen staatlichen Schutz erwarten können. Die Länderinformationen seien unvollständig und teilweise veraltet und wurde aus diversen Berichten zitiert. Jedenfalls würden die bP keinen Schutz in ihren Herkunftsländern erhalten. Der bP drohe im Falle der Rückkehr eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frau im Hinblick auf ihren Ex-Mann, wobei der Staat nicht fähig sei, sie vor häuslicher Gewalt zu schützen. Weiters drohe ihr Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, welche mit nicht-georgischen Staatsangehörigen, die einer religiösen Minderheit angehören, verheiratet sind. Die Möglichkeiten der Fortsetzung des Familienlebens zwischen den bP wären nicht entsprechend ermittelt und geprüft worden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde zudem beantragt und wurden Ausführungen zur Integration der bP getroffen.

Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von der bP:

?        Deutschzertifikat des Ehegatten der bP

I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 12.03.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.

Mit Beschluss des BVwG vom 13.03.2019 wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies insbesondere, da auch das Verfahren des irakischen Ehegatten der bP anhängig war, dessen Verwaltungsakt aber dem BVwG noch nicht vorlag.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

I.6. Am 28.06.2019 langte eine Beschwerdeergänzung ein. Demnach würde die bP seit 2013 eine Lebensgemeinschaft mit einem irakischen Staatsangehörigen führen und habe diesen im Jahr 2015 in Georgien geheiratet. Die Familie der bP habe den Schwiegersohn abgelehnt und sei es in Georgien zu Übergriffen gekommen. Nach einem kurzzeitigen Umzug in den Irak, wo die bP mit ihrem Gatten auch nicht leben habe können, seien sie 2016 (sic!) wieder nach Georgien gegangen, wo sie in Batumi hofften, entfernt von der Familie der bP leben zu können. Aufgrund weiterer Verfolgung durch die Familie der bP hätten sie im Dezember 2015 Georgien endgültig verlassen. Die bB hätte nicht ermittelt, ob der Gatte bei der Rückkehr des Ehepaares 2016 ein Visum benötigt hätte bzw. wie die bP und der Gatte in Georgien ihr Familienleben jetzt fortsetzen könnten.

I.7. Mit Schreiben vom 10.02.2021 wurde mitgeteilt, dass es nunmehr zur Trennung der bP von ihrem Ehegatten gekommen ist. Vorgelegt wurden Unterlagen zur Integration.

I.8. Für den 21.07.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Am 16.07.2021 langten ein Beweisantrag (Zeugeneinvernahme) samt Urkundenvorlage ein.

Der Ehegatte der bP ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen. Die bP gab bekannt, dass der Ehegatte seit Ende Jänner 2021 nicht mehr bei ihr wohnhaft ist und sie getrennt leben. Den Aufenthaltsort des Ehegatten könne sie nicht angeben. Sie sei gesund und in keiner Behandlung.

Vorgelegt wurde ein Empfehlungsschreiben für die bP sowie ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung im Jahr 2007 zur Hebamme.

Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung, in welcher der beantragte Zeuge zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens der bP und seiner Arbeitsplatzzusicherung einvernommen wurde, wird wie folgt wiedergegeben:

RI: Wann sind Sie wie aus dem Heimatland ausgereist und in Österreich eingereist? (legal/illegal)

P: Ich habe Georgien im Jahr 2014 verlassen und bin in Österreich im Dezember 2015 eingereist, am 25. Dezember. Ich reiste illegal nach Österreich ein, damals war eine große Flüchtlingswelle und ich bin durch einige Länder bis nach Österreich gegangen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit unterschiedlichen Transportmitteln bis nach Österreich gelangte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich über die Türkei nach Griechenland reiste, dann in den Kosovo, dann Serbien, die Slowakei und dann nach Österreich.

RI: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt?

P: Mein Reisepass wurde 2014 ausgestellt in XXXX und ich habe ihn hier bei der Asylbehörde abgegeben.

RI: Haben Sie in einem Land als Österreich auch einen Asylantrag eingebracht?

P: Nein.

RI: Warum nicht?

P: Weil mein Zielland Österreich war. Weil ich wusste, dass es ein unabhängiges und gutes Land ist, wo die Menschenrechte eingehalten werden.

RI: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

P: Ich bin Georgierin und christlich orthodox.

RI: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

P: Geboren und aufgewachsen bin ich in XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Region XXXX gewohnt habe. Das war eine Wohnung im Eigentum meines Vaters, sie wurde verkauft.

RI: Haben Sie oder Ihre Familie Eigentum im Heimatland?

P: Nein.

RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo?

P: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater schon gestorben ist, meine Mutter in Griechenland lebt, meine Schwester in Frankreich, meine zwei Kinder sind noch in Georgien, sonst niemand. Meine Tochter ist 20 Jahre alt, mein Sohn ist 16 Jahre alt. Sie leben bei meinen Ex-Schwiegereltern. Nachgefragt gebe ich an, dass die Kinder bei den Eltern meines ersten Mannes leben.

RI: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt?

P: Ja, natürlich. Nachgefragt gebe ich an, dass wir jeden Tag per Internet über WhatsApp und Messenger Kontakt haben.

RI: Wovon lebt Ihre Familie im Heimatland?

P: Meine Tochter ist Studentin, der Sohn ist noch ein Schüler. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Cousins die in XXXX leben habe. Es sind 3 Cousins, sie haben alle eigene Familie. Ich habe zu diesen keinen Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich noch Freunde im Heimatland habe und habe zu diesen auch noch manchmal Kontakt. Ich habe ungefähr 6 gute Freunde und mit denen habe ich ungefähr 2 Mal pro Woche Kontakt.

RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet?

P: Ja, ich bin in Ärztin und habe im Krankenhaus in XXXX in der XXXX Kinderklinik gearbeitet, aber aus gewissen Gründen musste ich mit dieser Arbeit aufhören und habe zum Schluss in einem Restaurant gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Gynäkologin und Geburtshilfe bin. Ich habe leider nur im Jahr 2008 im Krankenhaus gearbeitet, das war etwas weniger als ein Jahr und dann musste ich aufhören, weil mein Ex-Ehemann mir nicht mehr erlaubt hat, dass ich im Krankenhaus arbeite, wegen den Nachtdiensten.

RI: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

P: Nein.

RI: Wovon leben Sie in Österreich, gehen Sie einer Arbeit nach?

P: Offiziell darf ich nicht arbeiten, das AMS hat mir das nicht erlaubt, ich lebe von der Sozialhilfe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich lebe in einem Asylheim.

RI: Haben Sie irgendwelche Schritte unternommen Ihre medizinische Ausbildung nostrifizieren zu lassen?

P: Ja, ich habe viel unternommen, ich wollte auch ein Praktikum machen.

RI wiederholt und erörtert die Frage.

P: Ich durfte das bis jetzt noch nicht machen, da ich keinen Aufenthaltstitel habe. Ich habe mich an die Caritas gewandt. Was ich wusste bzw. was für mich möglich war habe ich mich hingewan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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