TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/3 L518 2144805-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2021
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Entscheidungsdatum

03.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55

Spruch


L518 2144800-2/10E

L518 2144805-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Aserbaidschan und XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Aserbaidschan, vertreten durch RAe KAPFERER, LECHNER und DELLASEGA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2021 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 21.10.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die weibliche bP1 ist die Mutter der männlichen bP 2. Die bP reisten gemeinsam mit dem Ehegatten der bP 1 und Vater der bP 2 in Österreich ein.

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 am 21.10.2016 im Wesentlichen Folgendes vor:

„Wir mussten im Jahr 1990 unsere Heimat Aserbaidschan aufgrund des Massakers an ethnischen Armeniern verlassen. Die russischen Soldaten retteten die Armenier aus Aserbaidschan, indem sie uns mit einem Schiff nach Russland brachten.

Wir fuhren danach nach Novosibirsk in Sibirien und lebten dort in einem abgelegenen Dorf namens „ XXXX “ bis zum Jahr 2010. Danach fuhren wir nach Kasachstan weiter und lebten die letzten 3 Jahre in einem Dorf namens „ XXXX “. Sowohl in Russland als auch in Kasachstan hatten wir ein sehr schweres Leben, weil wir ohne Dokumente dort lebten und arbeiteten. Die Mafia wollte von uns ständig Geld haben, weil mein Mann und mein Sohn auf Baustellen gearbeitet haben. Wir waren sehr oft bei der Polizei. Uns konnte jedoch nicht geholfen werden. Es wurde uns vorgeworfen, dass wir illegal in dem Land leben. Unser Sohn wurde in Kasachstan entführt. Es gelang uns durch Bezahlung der halben aufgeforderten Summe ihn wieder frei zu bekommen. Weil wir den Rest nicht bezahlen konnten, mussten wir Kasachstan verlassen.“

Zu Ihren Rückkehrbefürchtungen gab die bP 1 Nachstehendes an:

„Wir können in unsere Heimat nicht mehr zurückkehren, weil Armenier dort unerwünscht sind.“

Die bP 2 gab erstbefragt an:

„Ich war klein als wir Aserbaidschan verlassen mussten. Danach lebten wir sowohl in Russland als auch zum Schluss in Kasachstan. Unser Leben war in beiden Ländern in Gefahr. Die Kriminellen verlangen immer wieder Geld von uns. Vor ca. einem Monat wurde ich von ihnen entführt. Ich musste 4 Wochen lang bei ihnen bleiben. Meine Eltern konnten nicht die gesamte Summe für meine Freilassung aufbringen. Mein Vater bezahlte nur einen Teil davon und versprach ihnen den Rest nachzubezahlen. In der Zwischenzeit sind wir aber aus Kasachstan geflüchtet.“


„Ich kann als Armenier nach Aserbaidschan nicht zurückkehren.“

I.2.2. Im Anschluss wurde die bP 1 sowie ihr Ehegatte am 07.12.2016 einer Einvernahme vor der bB unterzogen.

I.2.3. Mit Bescheiden der bB vom 23.12.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde gem. § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen die bP wurde eine Rückkehrentscheidung nach Aserbaidschan erlassen.

Beweiswürdigend wurde von der bB ausgeführt, das Vorbringen der bP, wonach sie ihr Herkunftsland aufgrund der Unruhen im Jahr 1990 verlassen hätten, sei der Entscheidung zugrunde zu legen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die bP 1 und ihr Ehegatte Zufallsopfer des Pogroms in Baku hinsichtlich der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe gewesen seien. Eine asylrelevante Verfolgung hätten die bP nicht plausibel und somit nicht glaubwürdig darlegen können.

Gegen die Entscheidungen erhoben die bP fristgerecht Beschwerde. Die bB habe insbesondere überhaupt nicht hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der bP ermittelt. Der Staat Aserbaidschan sei erst am 30.08.1991 gegründet worden und die bP 1 und ihr Ehegatte wären bei der Staatsgründung nachweislich nicht in Aserbaidschan gewesen, weshalb sie mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit staatenlos seien.

I.2.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl: L523 2144800-1/9E vom 13.04.2018 wurden in Erledigung der Beschwerden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt (bP = BF):

Im gegenständlichen Fall brachten die BF1-2 vor, dass sie in Aserbaidschan geboren wurden und im Jahr 1990 aufgrund des Krieges zwischen Aserbaidschanern und Armeniern um Bergkarabach nach Russland gezogen seien. Dort hätten sie 20 Jahre ohne Papiere gelebt, ehe sie im Jahr 2010 nach Kasachstan übersiedelt seien, wo sie ebenfalls ohne Papiere bis zur ihrer Ausreise im Jahr 2013 gelebt hätten. Als Beweismittel legte die BF2 unter anderem eine aserbaidschanische Geburtsurkunde vor (AS 11).

Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA behaupteten die
BF1-2 Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein und wurde seitens des BFA auch festgestellt, dass die BF1-2 Staatsangehörige von Aserbaidschan seien. Beweiswürdigend stützte sich das BFA darauf, dass aufgrund der Sprachkenntnisse und der gleichbleibenden Aussagen der BF1-2 von der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei.

Zu beachten ist in diesem Kontext allerdings, dass – wie im Beschwerdeschriftsatz vorgetragen – in den Angaben der BF1-2 auch Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass eine Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan allenfalls nicht gegeben sein könnte, zumal die BF1-2 behauptet haben, Aserbaidschan bereits im Jahr 1990 verlassen zu haben. Wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt, reisten die BF1-2 vor dem 30.08.1991 aus. An diesem Tag wurde eine Erklärung über die Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan beschlossen und liegt insofern auch das Argument nahe, die BF1-2 könnten die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan möglicherweise verloren haben.

Die durch das BFA nicht näher begründete Annahme der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der BF1-2 ist aus der Sicht des BVwG in Anbetracht der zum Teil komplizierten Frage der Staatsangehörigkeit der Bürger aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion jedenfalls nicht zulässig.

Hinzu kommt, dass seitens der BF1 eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde, welche zwar einer Echtheitsprüfung unterzogen, jedoch nicht übersetzt wurde. Aus dem Bericht der PI XXXX vom 21.10.2013 geht hervor, dass es keine Hinweise auf eine Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung gebe und es sich um eine „aserbaidschanische“ Geburtsurkunde handle. Darüber hinaus findet sich auf der Kopie der Geburtsurkunde der handschriftliche Vermerk „Eltern sind Armenier“. Weitere für die Ermittlung der Staatsangehörigkeit allenfalls relevante Inhalte sind der vorgelegten Geburtsurkunde mangels Übersetzung jedoch nicht zu entnehmen, obwohl der Geburtsort bzw. die Geburtsregion nicht unwesentlich für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit ist. Betreffend die Staatsangehörigkeit von Personen, welche aus Bergkarabach stammen, gibt es zudem diverse Berichte, welche im Rahmen einer diesbezüglichen Entscheidung zu berücksichtigen sind.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.

Es kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Staatsangehörigkeit neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall den BF1-2 auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.

Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit der BF1-2 auseinander zu setzen haben und hat dabei insbesondere auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eine Anfrage bei den (diesfalls) aserbaidschanischen (Staatsbürgerschafts-)Behörden im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde nicht in jedem Fall ausscheidet. Mit Zustimmung des Asylwerbers ist auch eine Datenübermittlung in den (potentiellen) Herkunftsstaat möglich (VfGH 06.06.2014, U12/2013 ua.). Darüber hinaus hat das BFA im fortgesetzten Verfahren die Übersetzung der vorgelegen Geburtsurkunde zu veranlassen.

Es ist grundsätzlich zu klären, ob den BF1-2 die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft noch zukommt, oder ob sie ihnen aufgrund der Ausreise im Jahr 1990 und der Unabhängigkeitserklärung im Jahr 1991 möglicherweise entzogen wurde. Dass dies im Bereich des Möglichen liegt, ist den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichten zu Aserbaidschan zu entnehmen.

Sollte sich dabei eine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft ergeben, wird das BFA insbesondere die dortige Situation bezogen auf die individuellen Gegebenheiten der BF1-2 zu ermitteln haben.

Selbiges gilt für das Ergebnis einer sonstigen Staatsbürgerschaft bzw. einer Staatenlosigkeit.

Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch die getroffenen Länderfeststellungen als nicht aktuell erweisen:

Ein zentrales Element für die Prognoseentscheidung einer Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bildet der Umstand, dass sich die entscheidende Behörde einen Überblick über die dortige "aktuelle" asyl- und abschiebungsrelevante Lage verschafft. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass zu erwarten ist, dass insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbezogen werden (VwGH 15. September 2010, 2008/23/0334, mwN). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; vgl. in diesem Sinn auch VfGH vom 22. November 2013, U 2612/2012-17, und vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 u.a.).

Bei der Frage, ob der aserbaidschanische Staat in der Lage und willens ist, die BF1-2 als ethnische Armenier bei allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen zu schützen sowie hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit der von den BF1-2 dargelegten Erkrankungen hat das BFA Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 25.06.2015 (Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit) und 20.03.2009 (Behandlungsmöglichkeiten) herangezogen. Diese Feststellungen weisen jedenfalls nicht mehr die erforderliche Aktualität auf, um die Verhältnisse in Aserbaidschan seriös beurteilen zu können.

Auch diesen Umstand wird das BFA zu beachten haben und dementsprechend aktuelle Länderinformationen einzuholen haben.

I.3. Der Ehegatte der bP 1 ist im Jahr 2015 hier in Österreich verstorben und wurde hier begraben.

I.4.1. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 06.09.2018 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Erklärung: Sie gaben bei Ihrer Einvernahme am 07.12.2016 an, dass Sie an Kopfschmerzen leiden, in neuropathologischen Behandlung sind und unter psychischen Stress leiden. Ist das nach wie vor aktuell?

A: Ja. Es ist noch schlimmer geworden nach dem Tod meines Mannes.

F: Haben Sie aktuelle ärztliche Unterlagen dabei?

A: Ja. (Anmerkung: Die Ast. legt Schreiben von XXXX vom 28.06.2018 vor.)

F: Leiden Sie an sonstigen Krankheiten?

A: Nein. Ich nehme derzeit Ibuprofen Genericon 600 mg.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

Erklärung: Sie haben am 21.10.2013 beim Bundesamt einen Asylantrag gestellt. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.12.2016 abgewiesen. Sie haben dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Ihr Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.04.2018, Zahl: L523 2144800-1/9E behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Aus diesem Grunde wurden Sie heute geladen und werden Sie ergänzend zu Ihrem Asylverfahren einvernommen. Wenn Sie während der Befragung eine Pause machen möchten, bitte sagen Sie es.

A: Ja, das verstehe ich.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt. Meine Angaben wurden mir immer rückübersetzt und korrekt protokolliert.

F: Können Sie sich an Ihre bisher in Ihren Asylverfahren getätigten Angaben erinnern? Waren Ihre gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch an diese Angaben sehr gut erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche weiteren Dokumente besorgt?

A: Nein, ich habe bereits alles vorgelegt.

F: Haben sich inzwischen irgendwelche Änderungen bezüglich Ihrer Person und Lebensumstände in Ihrer Heimat ergeben?

A: Nein, es hat sich nichts geändert, ich halte meine Angaben, die ich bis jetzt dazu gemacht habe aufrecht.

F: Wollen Sie selbst zu den Angaben, die Sie bisher gemacht haben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Nein. Damals habe ich bereits alles erzählt. Meine Angaben stimmen.

F: Wo ist Ihre Mutter geboren und welche Staatsangehörigkeit hatte diese?

A: Meine Mutter ist in XXXX (Aserbaidschan) geboren. Es ist ca. 80 Kilometer von der Hauptstadt entfernt. Sie war aserbaidschanische Staatsangehörigkeit.

F: Wo ist Ihr Vater geboren und welche Staatsangehörigkeit hatte dieser?

A: Mein Vater ist auch in XXXX (Aserbaidschan) geboren. Er war auch aserbaidschanische Staatsangehörigkeit.

F: Wo sind Ihre Großeltern mütterlicherseits geboren, wie heißen diese und welche Staatsangehörigkeit besaßen diese?

A: Ich weiß nicht an welchen Ort meine Großeltern geboren sind, aber ich weiß, dass Sie aus Aserbaidschan stammen.

F: Wo sind Ihre Großeltern väterlicherseits geboren, wie heißen diese und welche Staatsangehörigkeit besaßen diese?

A: Ich weiß nicht an welchen Ort meine Großeltern geboren sind, aber ich weiß, dass Sie aus Aserbaidschan stammen.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Nein.

F: Haben Sie noch sonstige Familienangehörige (Onkel, Tanten, Cousins, etc…)?

A: Nein.

F: Wann und wie haben Sie Ihre Geburtsurkunde erhalten?

A: Ich habe meine Geburtsurkunde in XXXX erhalten. Diese wurde mir, als ich geboren wurde, ausgestellt.

F: Hatte Ihr Sohn jemals eine Geburtsurkunde?

A: Ja, er hatte eine. Als wir aus Aserbaidschan geflohen sind, haben wir die Papiere dort gelassen.

F: Warum haben Sie Ihre Geburtsurkunde mitgenommen?

A: Bestimmte Papiere waren in der damaligen Wohnung auf einen bestimmten Platz. Diese habe ich dann mitgenommen. Die anderen Papiere hätten gesucht werden müssen. Dafür blieb keine Zeit mehr.

Aufforderung: Schildern Sie bitte wo genau und wann genau Sie überall von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ankunft in Österreich gelebt haben.

A: 1959 wurde ich in XXXX (Aserbaidschan) geboren und wohnte dort bis 1988. 1988 habe ich geheiratet und bin zu meinem Mann nach Baku (Aserbaidschan) gezogen. Dort blieben wir bis 1990. Anschließend sind wir geflohen und lebten in Russland, Dorf XXXX . Dort lebten wie ca. 20 Jahre. Danach zogen wir nach Kasachstan, XXXX . Dort lebten wir bis 2013. Dann sind wir nach Österreich gekommen.

F: Wo liegt XXXX ?

A: In Sibirien. Im Bezirk XXXX .

F: Welche Nachbardörfer grenzten an Ihren Wohnort in der russischen Föderation?

A: XXXX .

F: Gibt es im oder um das Dorf XXXX Gewässer?

A: Ja, es gab kleine Flüsse, aber ich kann mich nicht erinnern, wie diese heißen. Weil wir ohne Geld geflohen waren und damit beschäftigt waren, unser Leben in XXXX auf die Beine zu stellen, gingen wir nicht aus und haben uns auch nicht dafür interessiert, was sich in der Nähe von XXXX befindet.

F: Was ist die nahste Großstadt bei XXXX ?

A: Ich weiß es nicht. Wir lebten bei den Soldaten.

F: Sie haben 20 Jahre lang in XXXX bei den Soldaten gewohnt?

A: Nein, in einer Mietwohnung.

Anmerkung: Die Frage nach der Großstadt wird wiederholt.

A: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.

F: Hatten Sie während Ihres 20-jährigen Aufenthaltes in der russischen Föderation jemals behördlichen oder polizeilichen Kontakt?

A: Ja, wir hatten Kontakt mit der Polizei. Die Polizei hat gewusst, dass wir keine Dokumente haben und diese haben Geld von uns verlangt, damit sie uns in Ruhe lassen. Wir wollten unseren Aufenthalt legalisieren, aber die Polizei hat das abgelehnt. Sonst hatten wir keinen behördlichen Kontakt.

F: Wie haben Sie versucht Ihren Aufenthalt zu legalisieren?

A: Mein Mann hat das gemacht. Seinen Erzählungen nach hat er sich an die Polizei gewandt und gefragt, wie man sich legalisieren kann, aber die Polizei hat das immer abgelehnt. Warum, weiß ich nicht.

F: Hatten Sie während Ihres 3-jährigen Aufenthaltes in Kasachstan jemals behördlichen Kontakt?

A: Wir hatten in Kasachstan dieselbe Situation bezüglich der Polizei wie in Russland. Sonst hatten wir keinen Kontakt mit Behörden.

F: Bekamen Sie jemals nach dem Ihr Ehegatte verstorben ist, von irgendeinem Land eine Witwenpension?

A: Nein.

F: Welche Orte grenzen an XXXX ?

A: XXXX (phon.). (Anmerkung: Die Ast. denkt einige Zeit nach und gibt an, sie könne sich nicht erinnern, da es schon lange her sei.)

F: Für was haben Sie eine internationale Sterbeurkunde benötigt?

A: Ich habe das einfach ausgestellt bekommen. Ich weiß nicht wer den Antrag gestellt hat. Ich kenne auch keinen Unterschied von international und national.

F: Wie viele Kinder hat Ihre Großmutter väterlicherseits?

A: So viel ich weiß, war mein Vater ein Einzelkind.

F: War Ihre Mutter auch ein Einzelkind?

A: Ich kenne nur, dass sie alleine war. Vielleicht hat sie Geschwister gehabt, aber ich weiß es nicht.

Erklärung: Das BFA bekam mittels Beschluss des BVwG den Aufrag, sich mit Ihrer Staatsangehörigkeit erneut auseinander zu setzen. Mit Ihrer Zustimmung dürfen Ihre Daten an potentielle Herkunftsstaaten übermittelt werden zur Feststellung Ihrer Staatsangehörigkeit. Sind Sie damit einverstanden?

A: Ich bin damit einverstanden, aber ich verstehe nicht, warum Armenien. Warum wollen Sie Armenien überprüfen, wenn ich keine Papiere aus Armenien habe und nie dort gelebt habe?

Anmerkung: Der Ast. wird erklärt, warum Armenien auch angefragt wird. Die Ast erklärt sich damit einverstanden.

Anmerkung der Ast: Wir waren sowjetische Staatsbürger innerhalb von Aserbaidschan. Vor 1990 haben wir Aserbaidschan verlassen. 1991 wurde Aserbaidschan unabhängig. Wir waren also die ganze Zeit staatenlos.

F: Wie würden Sie Ihre aserbaidschanischen Sprachkenntnisse beurteilen?

A: Ich kann kein aserbaidschanisch. Wir lebten in einem armenischen Dorf. Es gab keinen Bedarf aserbaidschanisch zu lernen. Früher kannte ich ein paar Begriffe und Phrasen, aber in der langen Zeit habe ich alles vergessen.

Privat- und Familienleben in Österreich:

F: Haben Sie in Österreich nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

A: Nur meinen Sohn.

F: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich? Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und wenn ja, wann, wo und wie lange?

A: Ja, ich habe armenische Freunde. Im Heim selbst hab ich auch Freunde mit verschiedenen Nationalitäten.

F: Sprechen Sie deutsch? Wenn ja, wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben?

A: Mittelmäßig. Überwiegend spreche ich armenisch. Ich tue mich schwer, mich in Deutsch auszudrücken. Verstehen tue ich vieles.

Anmerkung: Die folgenden Fragen werden auf Deutsch gestellt.

F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

Anmerkung: Der Dolmetscher gibt eine Hilfestellung in armenischer Sprache.

„Ich kochen, gehen Deutschkurs, Arbeit, spaziere, kaufen“

F: Was arbeiten Sie?

A: „Ich arbeite mit Heim, putzen.“

Anmerkung: Die Fragen und Antworten werden vom Dolmetscher übersetzt.

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2?

A: Nein, nur A1. Ich bin für den Deutschkurs im September angemeldet.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

A: Nur Deutschkurs.

F: Haben Sie Arbeit in Österreich? D.h. Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Wenn ja, welcher und seit wann?

A: Ich gehe einer gemeinnützigen Arbeit nach. Ich arbeite fünf Tage die Woche für 4 Stunden am Tag bei der Gemeinde. Dabei verdiene ich 240 Euro.

F: Erhalten Sie Unterstützungen (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc.) und wenn ja, welche beziehen Sie?

A: Ich erhalte Grundversorgung von 250 Euro.

F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?

A: Im Flüchtlingsheim XXXX .

F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?

A: Nein.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Nein.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Ich möchte das und bestätige hiermit die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist bis 21.09.2018.

Anmerkung: Dem AW werden die Feststellungen persönlich ausgehändigt.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Ich möchte korrigieren, dass meine Eltern und Großeltern in Aserbaidschan geboren und aufgewachsen sind aber sowjetische Staatsbürger waren. Weiters möchte ich sagen, dass die nahste Stadt von XXXX ist. Und ich möchte klar stellen, dass wir nicht bei Soldaten in Russland wohnten, sondern wir mit diesem auf dem Weg waren. Sonst war alles korrekt und hat alles gepasst.

…“


I.4.2. Vor der belangten Behörde brachte die bP 2 am 06.09.2018 im Wesentlichen Folgendes vor:

„…

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten?

A: Nein.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

Erklärung: Sie haben am 21.10.2013 beim Bundesamt einen Asylantrag gestellt. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.12.2016 abgewiesen. Sie haben dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Ihr Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.04.2018, Zahl: L523 2144805-1/8E behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Aus diesem Grunde wurden Sie heute geladen und werden Sie ergänzend zu Ihrem Asylverfahren einvernommen. Wenn Sie während der Befragung eine Pause machen möchten, bitte sagen Sie es.

A: Ja, das verstehe ich.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt. Meine Angaben wurden korrekt protokolliert und rückübersetzt.

F: Können Sie sich an Ihre bisher in Ihren Asylverfahren getätigten Angaben erinnern? Waren Ihre gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch an diese Angaben sehr gut erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche weiteren Dokumente besorgt?

A: Nein, ich habe bereits alles vorgelegt.

F: Haben sich inzwischen irgendwelche Änderungen bezüglich Ihrer Person und Lebensumstände in Ihrer Heimat ergeben?

A: Nein, es hat sich nichts geändert, ich halte meine Angaben, die ich bis jetzt dazu gemacht habe aufrecht.

F: Wollen Sie selbst zu den Angaben, die Sie bisher gemacht haben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Nein. Damals habe ich bereits alles erzählt. Meine Angaben stimmen.

F: Wo sind Ihre Großeltern geboren und welche Staatsangehörigkeit besaßen diese?

A: Diese sind in der Sowjetunion in der Teilrepublik Aserbaidschan in XXXX (mütterlicherseits) bzw. in Baku (väterlicherseits) geboren und sowjetische Staatsangehörige.

F: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?

A: Keine.

F: Wie viele Kinder hatte die Mutter Ihres Vaters?

A: Nur einen Sohn.

F: Haben Sie noch sonstige Familienangehörige (Onkel, Tanten, Cousins, etc…)?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente besessen (Reisepass, Geburtsurkunde, Personalausweis, etc)?

A: Ja, ich hatte, soviel ich weiß, eine Geburtsurkunde, aber diese blieb in Baku.

Aufforderung: Schildern Sie bitte wo genau und wann genau Sie überall von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ankunft in Österreich gelebt haben.

A: Von 1989 bis 1990 in Baku, Aserbaidschan. Von 1990 bis 2010 in XXXX und von 2010 bis 2013 in Kasachstan, XXXX .

F: Welche Nachbarorte grenzten an Ihren Wohnort in der russischen Föderation?

A XXXX (=größt naheliegendste Stadt und Bezirkshauptstadt).

F: Welcher Fluss fließt durch XXXX ?

A: Durch unser Dorf floss der Fluss XXXX und nicht weit weg floss noch ein größerer namens Kia.

F: Hatten Sie während Ihres 20-jährigen Aufenthaltes in der russischen Föderation jemals behördlichen oder polizeilichen Kontakt?

A: Nur mit der Polizei. Sie verlangten Geld.

F: Für was wurde von der Polizei Geld verlangt?

A: Das war ein Nebeneinkommen der Polizei. Es gab viele Leute, welche ohne Dokumente dort wohnten. Die Polizei wusste, wer Papiere hat und nicht und haben deshalb Geld verlangt. Es gab verschiedene Summen, welche man zahlen muss, um in Ruhe gelassen zu werden.

F: Hatten Sie während Ihres 3-jährigen Aufenthaltes in Kasachstan jemals behördlichen oder polizeilichen Kontakt?

A: Ja, das war dasselbe wie in Russland. Wir mussten Schmiergeld bezahlen um dort leben zu können.

F: Wie haben Sie Ihr Leben 20 Jahre lang in Russland verbracht?

A: Ich habe dort gearbeitet, wenn ich eine Arbeit gehabt habe.

F: Wie war Ihre Kindheit? Wie sind Sie aufgewachsen?

A: Ich habe keine Schule besucht und keinen Kindergarten. Ich wurde zu Hause unterrichtet. Sonst habe ich draußen sehr viel Zeit mit Nachbarkindern verbracht.

F: Gibt es einen bestimmten Ort in XXXX , wo Sie sich gerne aufgehalten haben?

A: Ja, wir spielten Fußball am Fußballplatz.

F: Was war in der Umgebung des Fußballplatzes (markante Gebäude, etc.)

A: Es war kein Fußballplatz, sondern eine Wiese. In der Umgebung haben sich Häuser befunden.

Erklärung: Das BFA bekam mittels Beschluss des BVwG den Auftrag, sich mit Ihrer Staatsangehörigkeit erneut auseinander zu setzen. Mit Ihrer Zustimmung dürfen Ihre Daten an potentielle Herkunftsstaaten zur Feststellung Ihrer Staatsangehörigkeit übermittelt werden. Sind Sie damit einverstanden?

A: Ja.

Privat- und Familienleben in Österreich:

F: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer ständigen Lebensgemeinschaft?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

A: Nur meine Mutter, sonst keinen.

F: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich? Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und wenn ja, wann, wo und wie lange?

A: Ich habe viele Bekannte. Freunde habe ich nur ein paar.

F: Mit welchen Freunden verbringen Sie Ihre Freizeit?

A: Mit Leuten aus dem Flüchtlingsheim.

F: Haben Sie Freunde außerhalb des Heimes mit welchen Sie Zeit verbringen?

A: Nein. Ich verbringe auch viel Zeit mit meiner Mutter.

F: Sprechen Sie deutsch? Wenn ja, wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben?

A: Mittelmäßig.

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2?

A: Ich habe den Deutschkurs A2 schon abgeschlossen.

Anmerkung: Die nachfolgende Frage wird auf Deutsch gestellt und auf Deutsch beantwortet.

F: Haben Sie Arbeit in Österreich?

A: Nein. Ich habe manchmal für die Gemeinde gearbeitet. Aber jetzt nicht mehr.

F: Erhalten Sie Unterstützungen (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc.) und wenn ja, welche beziehen Sie?

A: Ich beziehe Grundversorgung. Ich bekomme 240 oder 250 Euro.

F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?

A: Nein.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ungefähr.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Nein. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

F: Haben Sie Kontakt mit Armeniern in Österreich?

A: Nein, ich habe zwar Bekannte aber nicht so viel Kontakt. Besonders nach dem Tod meines Vaters, verbringe ich sehr viel Zeit mit meiner Mutter.

F: Sind Sie bei irgendwelchen sozialen Medien registriert?

A: Nein.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich möchte noch sagen, dass man den Ort XXXX leichter unter XXXX finden kann. XXXX ist der einheimische Namen. Sonst habe ich nichts zu hinzufügen.

I.5. Am 07.09.2018 langte eine Stellungnahme des Vertreters ein.

Da die bP bereits 9 Jahre vor dem Stichtag für die Registrierung in Aserbaidschan für die Erlangung der Staatsangehörigkeit verlassen hätten, sei davon auszugehen, dass sie nicht mehr die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan besitzen. Ihre Muttersprache sei Armenisch, sie sprächen kein Aserbaidschanisch und würden in Aserbaidschan als Armenier verfolgt werden.

I.6. Am 11.09.2018 langte die von der Behörde in Auftrag gegebene Übersetzung der Geburtsurkunde der bP 1 ein.

I.7. Mit 26.09.2018 wurden Anfragen über die Staatendokumentation betreffend eine allfällige Identitätsfeststellung in Armenien gestellt.

Am 10.10.2018 langte die Anfragebeantwortung ein, wonach die bP weder im armenischen Melderegister noch im Wählerverzeichnis unter den von ihnen angegeben Personalien aufscheinen. Eine Identitätsabklärung mittels Fingerabdrücken könne von der Staatendokumentation aufgrund der internen Vorgaben nicht durchgeführt werden.

I.8. Am 15.10.2018 wurden Anfragen an die Staatendokumentation betreffend eine allfällige Identitätsfeststellung in Aserbaidschan sowie betreffend die Modalitäten einer Erlangung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gestellt.

Am 31.10.2018 langte die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation bei der bB ein, wonach die Identität wegen der personenbezogenen, schützenswerten Daten nicht überprüft werden könne. Es wurden die Gesetzestexte zur Staatsangehörigkeit zitiert.

I.9. Die bP wurden für den 10.01.2019 erneut vor die bB geladen.

I.9.1. Im Rahmen der Befragung wurde die bP 1 über die Ergebnisse der Anfragen an die Staatendokumentation in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde eine Sprachanalyse aufgenommen. Es folgen die Auszüge aus der Befragung:

„…

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Feststellung: Sie wurden bereits am 21.10.2013 von der Polizeiinspektion XXXX und am 07.12.2016 sowie am 06.09.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen Regionaldirektion Tirol, Außenstelle XXXX zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an die damaligen Angaben erinnern?

A: Ja, ich kann mich erinnern.

F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig, entsprechen diese der Wahrheit und halten Sie Ihre Angaben vollinhaltlich aufrecht?

A: Ja.

Erklärung: Am 26.09.2018 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich einer Identitätsfeststellung in Armenien gestellt. Am 10.10.2018 langte ha. die Anfragebeantwortung ein, woraus hervorgeht, dass Ihre Personalien weder im armenischen Melderegister noch im Wählerverzeichnis aufscheinen. Anschließend wurde erneut eine Anfrage am 15.10.2018 an die Staatendokumentation hinsichtlich einer Identitätsfeststellung in Aserbaidschan gestellt. Am 31.10.2018 langte ha. die Anfragebeantwortung diesbezüglich ein, woraus hervorgeht, dass die Anfrage aufgrund interner Regelungen nicht durchgeführt werden könne. Möchten Sie dazu Stellung beziehen?

A: Nein.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass mit Ihnen eine direkte Sprachanalyse durchgeführt wird?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

Anmerkung: Die direkte Sprachanalyse wird vom Sprachinstitut von 10:26 bis 10:55 telefonisch durchgeführt.

F: Gab es in Aserbaidschan ein Meldesystem, als Sie das Land verlassen haben?

A: Ja. Es gab ein Meldesystem.

Anmerkung: Die Ast. gibt an, sie habe neue Unterlagen bei sich. Die Unterlagen werden kopiert und zum Akt gegeben.

F: Haben Sie sich als Sie Aserbaidschan verlassen haben, bei der Meldebehörde amtlich abgemeldet?

A: Nein, wir sind ja geflüchtet. Wir haben uns nicht abgemeldet.

Erklärung: Am 31.10.2018 langte ha. die Anfragebeantwortung betreffend einer allfälligen Erlangung der Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan ein. Diese wird Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs vom Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

Nach erfolgter Übersetzung:

F: Möchten Sie dazu Stellung beziehen?

A: Nein.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

…“

I.9.2. Im Rahmen der Befragung wurde die bP 2 über die Ergebnisse der Anfragen an die Staatendokumentation in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde eine Sprachanalyse aufgenommen. Es folgen die Auszüge aus der Befragung:

„…

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Feststellung: Sie wurden bereits am 21.10.2013 von der Polizeiinspektion XXXX und am 07.12.2016 sowie am 06.09.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen Regionaldirektion Tirol, Außenstelle XXXX zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an die damaligen Angaben erinnern?

A: Ja, ich kann mich erinnern.

F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig, entsprechen diese der Wahrheit und halten Sie Ihre Angaben vollinhaltlich aufrecht?

A: Ja.

Erklärung: Am 26.09.2018 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich einer Identitätsfeststellung in Armenien gestellt. Am 10.10.2018 langte ha. die Anfragebeantwortung ein, woraus hervorgeht, dass Ihre Personalien weder im armenischen Melderegister noch im Wählerverzeichnis aufscheinen. Anschließend wurde erneut eine Anfrage am 15.10.2018 an die Staatendokumentation hinsichtlich einer Identitätsfeststellung in Aserbaidschan gestellt. Am 31.10.2018 langte ha. die Anfragebeantwortung diesbezüglich ein, woraus hervorgeht, dass die Anfrage aufgrund interner Regelungen nicht durchgeführt werden könne. Möchten Sie dazu Stellung beziehen?

A: Nein.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass mit Ihnen eine direkte Sprachanalyse durchgeführt wird?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

Anmerkung: Die direkte Sprachanalyse wird vom Sprachinstitut von 11:17 bis 11:45 telefonisch durchgeführt.

Erklärung: Am 31.10.2018 langte ha. die Anfragebeantwortung betreffend einer allfälligen Erlangung der Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan ein. Diese wird Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs vom Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

Nach erfolgter Übersetzung:

F: Möchten Sie dazu Stellung beziehen?

A: Nein.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

…“

I.10. Am 20.01.2019 ersuchte die Vertretung der bP um Übermittlung der Anfragebeantwortungen betreffend die Erlangung der Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan und um die Einräumung einer Frist bis zum 11.02.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme bei der bB. Es wurde eine Frist bis zum 11.02.2019 eingeräumt.

I.11. Am 24.01.2019 langten bei der bB die Ergebnisse der Sprachanalyse ein.

I.12. Mit Parteiengehör vom 25.01.2019 wurden der Vertretung der bP die Ergebnisse der Sprachanalyse übersandt und eine Frist bis zum 11.02.2019 eingeräumt, um eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Innerhalb der gewährten Frist bis zur Bescheiderlassung der bB mit 13.02.2019 langte keine Stellungnahme ein.

I.13. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:

bP 1

?        Diverse Schreiben der Psychoanalytikerin der Diakonie

?        Diverse ärztliche Befunde

?        Sterbeurkunde des Ehegattens

?        Unterstützerschreiben des FH XXXX

?        Antrag auf Ausstellung der Sterbeurkunde

?        Grundversorgung Deutsch A1

?        Bestätigungen für die gemeinnützige Arbeit

?        Bescheid – Gebührenvorschreibung vom Stadtmagistrat XXXX

?        Einzahlbestätigung der Grabübergabe

?        Originale Geburtsurkunde der UdSSR

bP 2:

?        Bestätigung der Psychotherapie

?        Psychotherapeutischer Befundbericht

?        Teilnahmebestätigung A1

?        Sprachprüfung A2 bestanden

?        Ärztlicher Befund vom 19.12.2016

I.14. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.14.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als Ausreisegrund sowie die Angaben zur Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich Ihrer Identität sind Sie nicht als glaubwürdig anzusehen, da es Ihnen nicht möglich war, unbedenkliche Dokumente in Vorlage zu bringen, um Ihre Identität nachzuweisen.

Die Feststellung wonach Sie armenische Staatsangehörige sind, gründet auf den Umstand, dass Sie hinsichtlich Ihrer Staatsangehörigkeit widersprüchliche Angaben getätigt haben.

Wenngleich die Erstbefragung in erster Linie der Feststellungen der Identität eines Asylwerbers und der Klärung der Reiseroute dienen soll, können die dabei getätigten Angaben dennoch ein Indiz für die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellen. So erklärten Sie eingangs (Erstbefragung vom 21.10.2013 und Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.12.2016) über die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft zu verfügen, um in Ihrer Beschwerde vom 12.01.2017 erstmals zu behaupten, staatenlos zu sein. Vor Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.09.2018 erklärten Sie, dass Sie sowjetische Staatsbürgerin innerhalb von Aserbaidschan waren, Sie jedoch Aserbaidschan vor der Unabhängigkeit 1991 verlassen hätten und somit die ganze Zeit staatenlos gewesen wären. (Seite 6) Auf Seite 4 erklärten Sie noch, dass Ihre Eltern (Mutter verstorben im Jahr 1966 und Vater verstorben im Jahr 1969) die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Diese Angaben erscheinen der erkennenden Behörde als insofern nicht glaubhaft, als dass Ihre Eltern die sowjetische Staatsbürgerschaft besessen hätten müssen.

Betreffend Ihre aserbaidschanischen Sprachkenntnisse gaben Sie vor dem Bundesamt am 06.09.2018 Folgendes zu Protokoll:

„Ich kann kein Aserbaidschanisch. Wir lebten in einem armenischen Dorf. Es gab keinen Bedarf aserbaidschanisch zu lernen. Früher kannte ich ein paar Begriffe und Phrasen, aber in der langen Zeit habe ich alles vergessen.“

Nicht glaubhaft ist auch, dass Sie, hätten sie tatsächlich 30 Jahre in Aserbaidschan gelebt, nicht einmal Grundkenntnisse der aserbaidschanischen Sprache besitzen. Selbst wenn man davon ausginge, dass Sie in einem überwiegend armenischen Umfeld aufgewachsen sind, wäre aber doch nahe liegend, dass Sie über die Schule hinaus soziale Kontakte gepflegt hätten, Geschäfte des täglichen Lebens tätigen mussten, etc. und somit zumindest etwas aserbaidschanisch können müssten. Soweit Sie Ihre Unkenntnis damit zu entschuldigen versuchten, es wäre schon so lange her, muss man sich aber doch vor Augen halten, dass Sie bereits 30 Jahre alt waren, als Sie Aserbaidschan verlassen haben.

Aber nicht allein der Umstand, dass Sie betreffend Ihre Staatsbürgerschaft unterschiedliche Angaben gemacht haben, sondern auch das Ermittlungsergebnis, basierend auf einer Sprach- bzw. Herkunftsanalyse, zeugt davon, dass Sie Armenisch auf muttersprachlichem Niveau sprechen und augenscheinlich in Armenien sozialisiert worden sind. Dass Sie jemals in Aserbaidschan oder in Russland aufhältig waren, konnte nicht gegenüber dem Analytiker des Sprakab-Instituts nicht glaubhaft gemacht werden. So geht aus dem Analysebericht, welcher als zweifelsfrei und unbestritten anzusehen ist, hervor, dass Sie angesichts Ihrer Sprachkenntnisse ein aserbaidschanischer Hintergrund als gering einzustufen ist. Dazu führt,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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