Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
ABGB §270Spruch
W116 2229869-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31.01.2020, Zl. 100 Jv 3854/18h-33a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 23.12.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 270 ABGB idF BGBl I 2006/92 beim Bezirksgericht Wien Innere Stadt für die jeweiligen anonymen Inhaber von einer größeren Anzahl verschiedener Sparkonten und Wertpapierdepots.
Das Bezirksgericht stellte der Beschwerdeführerin den Antrag mit dem Auftrag zur Verbesserung dahingehend zurück, dass für jede einzelne Geschäftsbeziehung ein gesonderter Antrag zu stellen sei. Die Beschwerdeführerin leistete dem Verbesserungsauftrag Folge und stellte am 28.02.2017 Anträge für die einzelnen Geschäftsbeziehungen, darunter auch für das beschwerdegegenständliche Verfahren zu XXXX .
Mit Beschluss vom 11.04.2017 bestellte das Bezirksgericht für den anonymen Inhaber des Überbringer- bzw. Inhabersparbuchs, Kontonr. XXXX , Personennr. XXXX einen Kurator gemäß § 270 ABGB idF BGBl I 2006/92. Mit Lastschriftanzeige vom 22.01.2018 bzw. 23.03.2018 schrieb das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin dafür eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 12 lit j Gerichtsgebührengesetz (GGG) von EUR 256,00 vor. Gleichzeitig schrieb das Bezirksgericht aufgrund der in den weiteren 60 Anträgen auf Bestellung eines Kurators nach § 270 ABGB idF BGBl I 2006/92 mit 60 weiteren Lastschriftanzeigen vom 22.01.2018 bzw. 23.03.2018 der Beschwerdeführerin jeweils eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 12 lit j Gerichtsgebührengesetzt (GGG) von EUR 256,00 vor, darunter auch das Verfahren zu XXXX . Am 12.12.2018 entrichtete die BF die mit Lastschriftanzeige vom 22.01.2018 vorgeschriebene Pauschalgebühr von € 256,00 für das Verfahren zu XXXX . Gegen die restlichen Lastschriftanzeigen erhob die BF am 12.02.2018 bzw. am 17.04.2017 Einwendungen.
Mit Zahlungsauftrag („Mandatsbescheid“) vom 17.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin in der Pflegschaftssache XXXX die Zahlung von EUR 264,00 vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen das Rechtmittel der Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid außer Kraft trat.
Mit Bescheid vom 07.01.2019 wurde das Vorschreibungsverfahren zu XXXX bis zum Abschluss eines zur gleichen Rechtsfrage beim BVwG anhängigen Verfahrens ausgesetzt.
Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde das Vorschreibungsverfahren fortgesetzt und neuerlich eine Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit j GGG iHv EUR 256,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv EUR 8,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zur Zahlung vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde; darin brachte die Beschwerdeführerin vor, in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren sei die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthalte oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen beziehe. Das gleiche gelte für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt sei. Das Bezirksgericht knüpfe unzutreffender Weise die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nicht an die „Eingabe“, sondern an den „Antrag“.
Mit Schreiben vom 16.03.2020, eingelangt am 24.03.2020, legte das Bezirksgericht die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Die Beschwerdeführerin hat am 23.12.2016 – neben weiteren 60 Anträgen – einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 270 ABGB idF BGBl I 2006/92 für das Pflegschaftsverfahren zu XXXX beim Bezirksgericht Wien Innere Stadt eingebracht.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts vom 11.04.2017 wurde für dieses Pflegschaftsverfahren ein Rechtsanwalt zum Abwesenheitskurator bestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten.
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde außer Streit, für jede einzelne Geschäftsbeziehung gesonderte Anträge auf Bestellung eines Abwesenheitskurators gestellt zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) lauten:
§ 3 Abs 1 und Abs 3 GGG lauten auszugsweise:
„§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) …
(3) Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
(1. – 3.) …
4. in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
(5. – 6.) …
ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.“
Nach § 2 Z 1 lit h GGG wird für das außerstreitige Verfahren gemäß TP 12 lit j der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der ersten Eingabe begründet.
Nach § 28 Z 11 GGG ist für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens der Antragsteller zahlungspflichtig.
Nach § 270 ABGB idF BGBl I 2006/92 findet die Bestellung eines Kurators für Abwesende dann statt, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmt würden und nicht in anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann.
Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
§ 217 Geo lautet auszugsweise:
„Zahlungsauftrag
§ 217. (1) Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist, die Einziehung erfolglos geblieben ist oder die Zahlungspflichtigen – etwa durch Rücksendung der Lastschriftanzeige mit einem entsprechenden Vermerk – ihre fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gegeben haben, hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
(2) Der Zahlungsauftrag hat zusätzlich zu den in § 6a Abs. 1 GEG angeführten Inhalten den Namen und die Anschrift (den Sitz) der Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Konto des Gerichts zu enthalten. Es ist zulässig, je nach Fälligkeit der Zahlungspflicht einen gesonderten Zahlungsauftrag zu erlassen, soweit dies aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten ist“.
3.2. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, die Pauschalgebühr sei nach TP 12 lit j GGG für die mit Schriftsatz vom 23.12.2016 beantragte Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 270 ABGB für 61 verschiedene Geschäftsbeziehungen/Sparbücher nur mit einer einmaligen Gebühr zu begleichen gewesen. Diese Gebühr iHv € 256,00 habe sie demnach mit Zahlung am 12.02.2018 (für das Verfahren zu XXXX ) bereits für alle anderen – insbesondere auch für das beschwerdegegenständliche Verfahren XXXX – beglichen.
3.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aus nachstehenden Gründen jedoch nicht gefolgt werden:
Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Eingabe am 23.12.2016 die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 270 ABGB für 61 verschiedene Geschäftsbeziehungen/Sparbücher in einem Antrag beantragt. In Entsprechung des daraufhin ergangenen Verbesserungsauftrages hat sie in Folge für jede einzelne Geschäftsbeziehung einen eigenen Antrag, darunter auch für das beschwerdegegenständliche Grundverfahren gestellt.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. (vgl VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131 und die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene Rechtsprechung) Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).
Für jedes der verschiedenen Sparbücher war eine gesonderte Kuratorenbestellung mit gesondertem Antrag erforderlich. Daher ist auch – insbesondere unter Berücksichtigung des formalen äußeren Tatbestands – für jedes Sparbuch/jeden Antrag die volle Gebühr gemäß TP 12 lit j GGG iHv € 256,00 zu entrichten.
Das Vorbringen der BF, wonach die Pauschalgebühr nach TP 12 lit j GGG nur einmal zu zahlen sei, weil es sich faktisch um eine einzige Eingabe gehandelt habe, erweist sich somit aufgrund obiger Ausführungen als verfehlt.
Der von der BF zur Stützung ihrer Argumente angeführten Rechtsansicht, wonach die allgemeine Regelung in § 3 Abs 1 GGG gerade den hier vorliegenden Fall – mehrere Anträge in einer Eingabe – adressiere und eine entsprechende Regelung (eine Pauschalgebühr pro Eingabe, unabhängig von der Anzahl der Anträge oder Personen, auf die sich die Eingabe beziehe) dafür vorsehe, ist Folgendes entgegen zu halten:
Hinsichtlich § 3 Abs 1 zweiter Satz GGG, wonach in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten ist, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht, und das gleiche auch für alle anderen Eingaben und Schriften gilt, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist, wird in der Literatur zwar ausgeführt, dass es unklar sei, ob diese Anordnung des zweiten Satzes für andere Eingaben und Schriften im Zivil- oder Exekutionsverfahren (etwa Rechtsmittelschriftensätze) gelte oder auch für Eingaben und Schriften in anderen Verfahren. Gegen die zweitere Annahme spreche jedoch, dass etwa TP 10 mit Anm 2 eine dem § 3 Abs 1 vergleichbare Regelung trifft, was nicht notwendig wäre, wenn dies schon aufgrund des zweiten Satzes gelten würde. Überdies hätte dies in anderen Verfahren eine wohl unerwünschte Kumulierung von Anträgen zur Folge, bei denen kein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum diese gegenüber einem Einzelantrag begünstigt sein sollten. Die Gefahr bestehe im Zivil- und Exekutionsverfahren nicht, weil die Kumulierung von Ansprüchen über die Zusammenrechnung nach § 15 Abs 2 GGG Auswirkungen auf die Gebührenhöhe hat (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anm 3 zu § 3 GGG).
Dieser Meinung, hinsichtlich einer Anwendung von § 3 Abs 1 zweiter Satz GGG für Eingaben und Schriften außerhalb des Zivil- oder Exekutionsverfahrens ist nach Ansicht des BvWG zu folgen und davon auszugehen, dass diese Anordnung nur für andere Eingaben und Schriften im Zivil- oder Exekutionsverfahren gilt. Mehrere „sonstige Anträge“ im Außerstreitverfahren gemäß TP 12 lit j GGG sind – unabhängig davon, ob sie anfänglich in einer gemeinsamen „Eingabe“ eingebracht wurden – daher alle einzeln zu vergebühren.
Daher hatten die 61 von der BF in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2016 beantragten Bestellungen von Abwesenheitskuratoren für 61 verschiedene Geschäftsbeziehungen/Sparbücher (und damit in 61 verschiedenen Pflegschaftsverfahren) – insbesondere unter Hinweis auf Judikatur des VwGH, wonach die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen – auch ein mehrfaches (nämlich für jeden einzelnen der 61 Anträge) Anfallen der Pauschalgebühr zur Folge, darunter auch für den beschwerdegegenständlichen Antrag zum Grundverfahren XXXX .
Im Ergebnis kann das BVwG daher die Ansicht der belangten Behörde, wonach für jedes Sparbuch eine gesonderte Kuratorenbestellung mit gesondertem Antrag erforderlich und somit für jeden Antrag eine Pauschalgebühr nach TP 12 lit j GGG iHv € 256,00 vorzuschreiben war, nicht als fehlerhaft erkennen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte ständige Judikatur des VwGH zum Vorliegen eines formalen äußeren Tatbestandes wird verwiesen.
Schlagworte
Abwesenheitskurator äußere Formaltatbestände Außerstreitverfahren Bestellungsbeschluss Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht PauschalgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2229869.1.00Im RIS seit
24.11.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021