TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/9 W118 2231052-1

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Entscheidungsdatum

09.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §10 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §10 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W118 2231052-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14216528010, betreffend Direktzahlungen 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Datum vom 13.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019.

2.       Am 17.05.2019 fand am Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3.       Mit Datum vom 19.09.2019 brachte die Beschwerdeführerin eine Korrektur zu ihrem Mehrfachantrag-Flächen 2019 ein.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 auf Basis von 22,8843 Zahlungsansprüchen Prämien in Höhe von EUR 5.279,39, davon entfielen EUR 4.568,69 auf die Basisprämie und EUR 710,70 auf die Greeningprämie.

Die belangte Behörde ging dabei von einer beantragten beihilfefähigen Fläche für die Basisprämie im Ausmaß von 23,5366 ha, einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten sanktionsrelevanten Abweichung im Ausmaß von -0,2172 ha und einer unter Berücksichtigung des Minimums Fläche/Zahlungsansprüche ermittelten beihilfefähigen Fläche für die Basisprämie im Ausmaß von 22,8843 ha aus.

Zur Berechnung der Greeningprämie wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren mindestens 1,0805 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) hätten ermittelt werden müssen (5 % der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche = 5 % von 21,6101 ha = 1,0805 ha). Die geforderten Auflagen seien von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden. Im vorliegenden Fall habe nach den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle der Anteil der als im Umweltinteresse genutzten Fläche (ökologische Vorrangfläche) an der Ackerfläche unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren 0,7663 % (0,1656 ha) betragen. Aufgrund der ermittelten Flächenabweichung von über 50 % sei daher gemäß Art. 28 VO 640/2014 ein Abzug in Höhe von EUR 519,14 vorgenommen worden.

5.       Hiegegen wurde mit Datum vom 07.02.2020 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin führte begründend im Wesentlichen aus, bei der Abgabe des Mehrfachantrages 2019 sei beim Feldstück 3 Graberleiten SL 2 irrtümlich die Begrünungsvariante 4 - Greening nicht beantragt worden. Die Begrünung sei aber zeitgerecht (vor dem 31. August) mit den vorgeschriebenen mindestens 3 Mischungspartnern angelegt worden und werde frühestens ab 16.02.2020 umgebrochen. Somit sei diese auch jederzeit noch kontrollierbar.

Es handle sich um einen offensichtlichen Irrtum und nicht um einen Verstoß gegen die Greeningauflagen. Im Zuge des Herbstantrages am 19.09.2019 sei die Beschwerdeführerin auf diesen Fehler aufmerksam geworden und habe daraufhin auch den Mehrfachantrag richtiggestellt. Die Beschwerdeführerin ersuche um Neuberechnung und Zahlung der vollständigen Greeningprämie, da alle Vorgaben für den Erhalt der Greeningprämie erfüllt worden seien.

6.       Mit Datum vom 12.06.2020 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte zu dem Beschwerdevorbringen aus, dass beihilfefähige Flächen und damit auch die auszuweisenden ökologischen Vorrangflächen im MFA anzugeben seien. Änderungen eines eingereichten MFA seien bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des MFA (15.05.2019) möglich. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit von Änderungen innerhalb der 25-tägigen Nachfrist gemäß Art. 13 VO (EU) 640/2014, sohin bis zum 11.6.2019. Die Korrektur der Beschwerdeführerin vom 19.09.2019 sei daher jedenfalls verspätet.

Betreffend einen geltend gemachten offensichtlichen Irrtum führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall eine sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung des Mehrfachantrages-Flächen 2019 ergebende Widersprüchlichkeit nicht ersichtlich sei. Der Antrag habe zwar nicht dem Erfordernis bei OVF-Flächen entsprochen, sei aber nicht in sich widersprüchlich gewesen.

Die AMA führte weiters aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Abgabe des MFA 2019 (Antrag vom 13.03.2019) mit „Plausifehler“ auf die fehlende ökologische Vorrangfläche hingewiesen worden sei.

7.       Mit hg. Schreiben vom 19.05.2020 wurden der Beschwerdeführerin die Ausführungen der AMA um Rahmen der Beschwerdevorlage zur Kenntnis gebracht. Für eine allfällige Stellungnahme wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt.

8.       Mit Stellungnahme vom 10.06.2020, hg. eingelangt am 12.06.2020, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie in der Beschwerde vor und wies auf die faktische Einhaltung der Begrünung hin, die auch über „Google maps“ erkennbar sei. Als weiterer Nachweis wurde eine Saatgut-Rechnung beigeschlossen.

Der Fehler bei der Beantragung sei offenbar im Rahmen der Erfassung des Antrages durch einen unerfahrenen Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer passiert, dem die Beschwerdeführerin aber keine Schuld geben wolle.

9.       Mit Schreiben vom 22.07.2020 nahm die AMA nach Aufforderung durch das BVwG zur Frage einer Sanktionierung trotz sachlich richtiger Angaben Stellung. Die AMA wies darauf hin, dass sich in der VO (EU) 640/2014 eine Bestimmung analog zu Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 nicht mehr finde. Aus Sicht der AMA sei daher davon auszugehen, dass die Bestimmung des Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 und damit der Grundsatz der Sanktionsfreiheit bei sachlich richtigen Angaben im Regime der VO (EU) Nr. 1306/2013 iVm den VOen (EU) 640/2014 und 809/2014 nicht mehr anwendbar sei.

Art. 15 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 könne eine Abstandnahme von der Sanktionierung nicht rechtfertigen, da der Antrag der Beschwerdeführerin nicht „fehlerhaft“ gewesen sei, sondern der Realität entsprochen habe.

Aus Sicht der AMA würde es überdies den Zielen der Greeningvorschriften widersprechen, wenn man Sanktionen nach Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014 nur bei Feststellung der Nichteinhaltung der Greeningvorschriften im Rahmen der VOK verhängen würde. Wenn die Ansicht vertreten werde, bei ursprünglicher Beantragung von zu wenig OVF-Flächen im MFA seien keine Sanktionen zu verhängen, würde man im Ergebnis dem Landwirt freistellen, ob er die Greeningvorschriften einhalten wolle und die Greeningprämie zur Gänze erhalte, oder ob er die Greeningvorschriften nicht einhalten wolle und dafür „nur“ die Greeningkürzungen nach Art. 24 bis 27 VO (EU) Nr. 640/2014 erhalte. Würde man in diesem Fall keine Greeningsanktion nach Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014 verhängen, wäre der „Anreiz“, die Greeningvorschriften einzuhalten, geringer.

Der Verordnungsgeber habe in Art. 43 VO (EU) Nr. 1307/2013 klargestellt, „dass Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung … haben, auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen … die in Abs 2 … genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Abs 3 … genannten gleichwertigen Methoden einhalten müssen“. (Hervorhebung im Original)

Die AMA habe eine Vorabprüfung durchgeführt. Wenn trotz des bereits im eAMA bei der Antragstellung sichtbaren Plausibilitätsfehlers keine 5% OVF Flächen im MFA 2019 beantragt würden, müsse davon ausgegangen werden, dass dies der Landwirt absichtlich so beantragt habe und die Konsequenzen in Kauf genommen habe.

Daher bleibe die AMA bei der Ansicht, dass im vorliegenden Fall eine Verwaltungssanktion nach Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014 zu verhängen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 13.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der Beschwerdeführerin standen im Antragsjahr 2019 22,8843 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Von der von der Beschwerdeführerin für die Basisprämie beantragten Fläche im Ausmaß von 23,5366 ha handelte es sich bei Flächen im Ausmaß von 0,2172 ha nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche.

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 17.05.2019 wurde der Anteil der als im Umweltinteresse genutzten Fläche (ökologische Vorrangfläche) an der Ackerfläche unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktorenmit 0,7663 % (0,1656 ha) ermittelt.

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer Antragstellung am 13.03.2019 darauf hingewiesen, dass auf Ackerflächen unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors weniger als 5 % Ökologische Vorrangflächen beantragt wurden („Plausifehler“ 20532).

Die Beschwerdeführerin hat bis zum Ablauf der Frist zur Antragstellung (15.05.2019) und auch innerhalb der 25-tägigen Nachfrist keine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen 2019 eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

Die Feststellung betreffend den Hinweis im Rahmen der Antragstellung, dass auf Ackerflächen unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors weniger als 5 % Ökologische Vorrangflächen beantragt wurden, beruht auf der im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelten Bildschirmkopie aus der Applikation eAMA betreffend gesendete Anträge – MFA 2019, Ersterfassung vom 13.03.2019 08:34:50 und der dort ersichtlichen Warnung betreffend „Plausifehler“ Nr. 20532 Greening. Die Beschwerdeführerin ist dem in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2020 nicht entgegengetreten und hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Erfassung des Antrages durch einen unerfahrenen Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer erfolgt sei (siehe dazu unten Pkt. 3.3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, idF der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1)      Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a)       Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2)      Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)      Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2)      Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘

a)       jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1)      Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1)      Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2)      Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a)       Anbaudiversifizierung;

b)       Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c)       im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[…].“

„Artikel 46

Flächennutzung im Umweltinteresse

(1)      Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich — wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden — der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

[…].

(3)      Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X angewendet werden.

(4)      Absatz 1 findet keine Anwendung auf Betriebe,

a)       bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;

b)       bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau entweder während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.

[…].“

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

„Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

(1)      Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

(2)      Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle ‚höherer Gewalt‘ und ‚außergewöhnliche Umstände‘ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a)       Tod des Begünstigten;

b)       länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c)       eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d)       unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e)       eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f)       Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, idF der Durchführungsverordnung (EU) 2018/746 der Kommission vom 18.05.2018, ABl. L 125 vom 22.05.2018, S. 1, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

„Artikel 3

Rücknahme von Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträgen sowie anderen Erklärungen

(1) Ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird von der zuständigen Behörde registriert.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung an die elektronische Tierdatenbank, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat, als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß in den in Absatz 1 genannten Unterlagen hingewiesen oder hat ihn die zuständige Behörde von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort- Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.

(3) Durch Rücknahmen nach Absatz 1 werden die Begünstigten wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden.“

Artikel 11

Vereinfachung der Verfahren

[…].

(4) Werden im Rahmen des integrierten Systems das vordefinierte Formular und die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über eine GIS-basierte Schnittstelle bereitgestellt, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (im Folgenden „geografisches Beihilfeantragsformular“), können die Mitgliedstaaten beschließen, ein System von Vorab-Gegenkontrollen (im Folgenden „Vorabprüfungen“) einzuführen, das mindestens die Gegenkontrollen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss. Die Ergebnisse werden dem Begünstigten innerhalb von 26 Kalendertagen nach dem in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. Endet dieser Zeitraum von 26 Kalendertagen jedoch vor dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen, werden dem Begünstigten die Ergebnisse spätestens an dem Kalendertag mitgeteilt, der auf den Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr folgt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, solche Vorabprüfungen auf regionaler Ebene vorzunehmen, sofern das System mit dem geografischen Beihilfeantragsformular auf regionaler Ebene besteht.

[…].“
„Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1)      Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[…].“

„Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1)      Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[…].

(4)      Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.

Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.“

„Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen

(1)      Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung der Direktzahlungsregelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.

(1a)    Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind.

[…].

(2)      Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.

(2a)    Änderungen nach Vorabprüfungen gemäß Absatz 1a werden der zuständigen Behörde spätestens neun Kalendertage nach dem Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 an den Begünstigten mitgeteilt.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

[…].

(3)      Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d nicht als Mitteilung einer zuständigen Behörde an den Begünstigten über ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen.“

„Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1)      Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.

[…].

(5)      Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 der Kommission vom 16. Februar 2017, ABl. L 225 vom 19.08.2016, S. 41, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…].

23.      ‚ermittelte Fläche‘:

a)       im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].
[…].“

„Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1)      Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[…].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[…].

(3)      Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)      Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a)       Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b)       ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[…].“
„Artikel 23

Berechnungsgrundlage für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden hinsichtlich der im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten beihilfefähigen Hektarfläche

(1)      Wendet der Mitgliedstaat die Basisprämienregelung an, so gilt Folgendes:

a)       Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b)       ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

(2)      Ist die für die Zahlung der Basisprämie oder für die einheitliche Flächenzahlung im Sammelantrag angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche, so wird, unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen, bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung die ermittelte Fläche zugrunde gelegt.

Ist die für die Basisprämienregelung oder die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ermittelte Fläche größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird jedoch für die Berechnung der Ökologisierungszahlung die angemeldete Fläche zugrunde gelegt.“

„Artikel 26

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse

(1)      Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: ‚vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche‘) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2)      Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen.

(3)      Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren gemäß Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.“

„Artikel 27

Maximale Kürzung der Ökologisierungszahlung

(1)      Die Summe der gemäß den Artikeln 24 und 26 berechneten Kürzungen, ausgedrückt in Hektar, darf nicht mehr als die ermittelte Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, ausmachen.

(2)      Unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen darf die gemäß den Artikeln 24 bis 26 berechnete Gesamtkürzung nicht mehr als die gemäß Artikel 23 berechnete Ökologisierungszahlung ausmachen.“

„Artikel 28

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung

(1)      Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird.

Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.

(2)      Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.

(3)      Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.

(4)      Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
„Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen (‚ökologische Vorrangflächen‘) sind anzusehen:

1.       brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,

2.       im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 5 Horizontale GAP-Verordnung),

3.       Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,

4.       Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4,

5.       Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5,

6.       Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Abs. 6 und

7.       für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Abs. 7.

(2) Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Von 1. Jänner bis 31. Juli müssen die Flächen brach liegen.

[…].

(4) Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

1.       Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.

2.       Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.

3.       Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.

4.       Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.

Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idF BGBl. II Nr. 392/2020:

„Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,

1.       die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, sowie der Anträge auf Bewilligung und Zahlung gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, – vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder

2.       die im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, gestellt werden und sofern die jeweiligen sektoralen Vorschriften auf diese Antragsform verweisen,

sind über die Website ‚www.eama.at‘ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.

(4) Für einen für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer gemäß Abs. 3 notwendigen Zugriff auf einzelbetriebliche Daten sind Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie zB Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Daten durch die Landwirtschaftskammer ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Hilfestellung für den Betriebsinhaber im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(5) Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.

[…].“

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

8.       auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

9.       das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

10.      die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

11.      die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

12.      die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[…].“
„Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[…].

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1.       beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2.       auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3.       mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[…].“

„Sammelantrag

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[…]

8.       gegebenenfalls im Rahmen der Flächennutzung im Umweltinteresse die mit Zwischenfrüchten bebauten Flächen,

[…].

[…].“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst.

Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden – bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse – oder von gleichwertigen Methoden voraus.

Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 ha, so müssen die Betriebsinhaber gemäß Art. 46 VO (EU) 1307/2013 mindestens 5 % des angemeldeten Ackerlands des Betriebs als im Umweltinteresse genutzte Flächen (= ökologische Vorrangflächen, OVF) ausweisen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin lediglich eine Fläche von insgesamt 0,2140 ha Grünbrache als ökologische Vorrangfläche deklariert, nach Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle wurden von dieser Fläche lediglich 0,1656 ha ermittelt. Für die Einhaltung der Greening-Anforderung hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse wäre allerdings eine Beantragung ökologischer Vorrangflächen im Ausmaß von 1,0805 ha erforderlich gewesen.

In der gegenständlichen Beschwerde wird diesbezüglich sinngemäß ins Treffen geführt, dass die Verpflichtungen faktisch eingehalten worden seien und lediglich die Beantragung im Mehrfachantrag-Flächen 2019 fehlerhaft erfolgt sei.

Wie bereits im Rahmen der Beschwerdevorlage ausgeführt wurde, sind die auszuweisenden ökologischen Vorrangflächen jedoch im Mehrfachantrag-Flächen anzugeben. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird diese Anordnung in Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 wiederholt; vgl. diesbezüglich auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809/2014; vgl. auch § 22 Abs. 1 Z 8 Horizontale GAP-Verordnung.

Eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2019 am 19.09.2019 war jedenfalls verspätet.

Soweit seitens der Beschwerdeführerin weiters vorgebracht wurde, dass die fehlerhafte Erfassung des Mehrfachantrages-Flächen durch einen Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind (vgl. auch BVwG 14.06.2017, W118 2159377-1).

In der Sache führte die AMA im vorliegenden Fall eine Vorabprüfung des Antrags gemäß Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 durch, ohne dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Korrektur ihrer Angaben vorgenommen hätte. Damit kommt eine Abstandnahme von den ausgesprochenen Sanktionen nicht mehr in Frage.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsänderung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Irrtum Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Nachfrist Offensichtlichkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Verschulden Versehen verspäteter Antrag Verspätung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W118.2231052.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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