TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/9 G315 2241927-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2021
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Entscheidungsdatum

09.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch


G315 2241927-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.08.2021 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.03.2021 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verwiesen und ferner ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen das Meldegesetz verstoßen habe, keine Anmeldebescheinigung beantragt habe und nur wenige Zeiten der sozialversicherten Erwerbstätigkeit aufweise. Zwar lebe der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und zwei Stiefsöhnen und würden auch die Mutter, die Schwester und der Bruder in Österreich leben, sodass auch wegen der langen Aufenthaltsdauer von einem schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen sei. Er spreche jedoch nur wenig Deutsch, habe in Rumänien nur acht Jahre eine Grundschule und keine Berufsausbildung absolviert und habe er durch sein strafbares Verhalten Einschränkungen seines Privatlebens bewusst in Kauf genommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers (ua. das Verbrechen des Raubes und das Vergehen der Nötigung) zeige eindeutig, dass dieses eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, welches die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sieben Jahren sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen auf das Verhalten des Beschwerdeführers Bezug genommen und angeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise/Abschiebung keine persönlichen Verhältnisse zu regeln hätte. Er wäre im österreichischen Bundesgebiet in keiner Weise integriert und seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 22.03.2021 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.04.2021, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der in der Beschwerde namhaft gemachten Zeuginnen durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verkürzen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub erteilen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen, sondern ihm lediglich schriftliches Parteiengehör gewährt wurde. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gute Deutschkenntnisse und können seinen bisherigen Alltag in Österreich auf Deutsch bewältigen. Das in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vorgebrachte Privat- und Familienleben habe das Bundesamt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, es sei dennoch sowohl bei der Prüfung der Intensität des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK als auch hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf die anzustellende Gefährdungsprognose der persönliche Eindruck des entscheidenden Organs bedeutsam. Bei eben jener Gefährdungsprognose wäre vom Bundesamt auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Verurteilung während des Strafvollzuges miteinzubeziehen gewesen und werde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass ihm tagsüber von Montag bis Freitag Freigang gewährt worden sei. Es werde zudem die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin beantragt. Die belangte Behörde habe sich weiters nicht mit der konkreten Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und dem entsprechen anzuwendenden Gefährdungsmaßstab hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auseinandergesetzt. Der Sachverhalt sei in diesem Punkt nicht geklärt, weil die Angaben des Beschwerdeführers und die Daten des Zentralen Melderegisters differieren würden. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer auch während der aufgezeigten Meldelücken ohne wesentliche Unterbrechungen in Österreich aufgehalten. Bereits vor der erstmaligen behördlichen Meldung sei der Beschwerdeführer in Österreich bei seiner Familie aufhältig gewesen, wobei er zwischenzeitig wieder nach Rumänien zurückgekehrt sei. Spätestens seit dem Jahr 2013 halte er sich durchgehend, daher ohne wesentliche Unterbrechungen iSd Art. 16 Abs. 3 der RL 2004/38/EG in Österreich auf. Zu den Stiefsöhnen habe der Beschwerdeführer ein Verhältnis, welches einer Eltern-Kind-Beziehung nahekomme. Auch würde die berufliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht berücksichtigt werden. Er verfüge zudem über keinerlei Bindungen mehr im Herkunftsstaat Rumänien. Sein Vater sei verstorben, die restlichen Angehörigen würden sich in Österreich aufhalten. Die Begründungen zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung würden nicht der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 28.04.2021 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin eine aktuelle Vollzugsinformation hinsichtlich des Beschwerdeführers samt einer Haft-Besucherliste ein.

5. Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021 wurden der Beschwerdeführer sowie auch das Bundesamt beauftragt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und des genau bezeichneten Beweisthemas sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente im Original und als Kopie (zweifach) vorzulegen.

6. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2021 einlangend, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin und der Mutter des Beschwerdeführers beantragt.

Unter einem wurde ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 12.04.2021 vorgelegt.

7. Die beantragten Zeuginnen wurden daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung geladen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht holte zudem am 16.08.2021 noch Informationen bei der zuständigen Strafvollzugsanstalt über den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Freigang ein.

9. Am 16.08.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der aus der Strafhaft vorgeführte Beschwerdeführer und die vorführenden Justizwachebeamten, seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zudem antragsgemäß die Lebensgefährtin (im Verhandlungsprotokoll und im weiteren „Z1“ genannt) sowie die Mutter des Beschwerdeführers (im Verhandlungsprotokoll und im weiteren „Z2“ genannt) als Zeuginnen vernommen.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die Erstattung eines weiteren Vorbringens und der Vorlage von Bescheinigungsmitteln eingeräumt. Die Verkündung der Entscheidung entfiel daher.

10. Mit schriftlicher Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.08.2021 wurde zum Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG und zum Aufenthaltsverbot zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Rechtsvertretung bereits vor seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2020 in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, da er sich bereits über fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe. Als Unionsbürger bzw. Familienangehörigen gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG sei dem Beschwerdeführer jedenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen. Es sei ihm von seiner Mutter regelmäßig Unterhalt gewährt worden, was sich nicht nur aus den immer wiederkehrenden finanziellen Zuwendungen an den Beschwerdeführer ergebe, sondern auch aus dem Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers immer wieder für dessen Kost, Logis und zur Abdeckung besonderer Bedürfnisse (etwa Kleidung, Schuhe, etc.) aufgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen, was wiederum dafür spreche, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel jedenfalls zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes ausgereicht hätten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer stets auf Arbeitssuche und auch immer wieder als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, womit er sich selbst seine Existenz habe sichern können und somit auch über einen umfassenden Kranken- und Versicherungsschutz verfügte.

In Bezug auf die Meldelücken des Beschwerdeführers von 12.04.2016 bis 14.12.2016 sowie vom 17.08.2019 bis 06.02.2020 sei erneut darauf hinzuweisen, dass bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung (nicht zuletzt durch die Aussagen der Zeuginnen) der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet bestätigt worden sei. Unter einem würden entsprechende Bestätigungen der Mutter-Kind-Einrichtung über die regelmäßigen Besuche und Übernachtungen des Beschwerdeführers sowie auch die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum für einen durchgehenden Aufenthalt in Österreich sprechen. Eine allfällige Unterbrechung würde auch erst bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten relevant iSd § 53a Abs. 2 Z 1 NAG werden.

Auf den Beschwerdeführer sei daher bei der Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes tatsächlich der zweite Gefährdungsmaßstab gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG anzuwenden und daher nur dann zulässig, wenn sein Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, was im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffe.

Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen zur Vorlage gebracht:

-        nicht näher definierte Einstellungszusage eines Transportunternehmens für eine Vollzeitbeschäftigung mit Einkommen laut Kollektivvertrag vom 10.06.2021;

-        Bestätigung der die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers von April 2016 bis Juni 2017 betreuenden Mutter-Kind-Einrichtung, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum dort regelmäßiger Besucher gewesen ist und für die Zeiträume 20.05.2016 bis 07.06.2016, 30.11.2016 bis 31.01.2017 sowie 01.03.2017 bis 22.03.2017 eine Übernachtungserlaubnis erhalten habe;

-        Bestätigung der Justizanstalt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.03.2021 bis 06.08.2021 Freigänger gewesen ist und bei der CARITAS gearbeitet hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger (vgl. aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 9; Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 16.08.2021 sowie dort festgehaltene Ausweisdaten).

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über nachfolgende Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.08.2021):

-        13.08.2013-11.04.2016 Hauptwohnsitz

-        15.12.2016-24.11.2017 Hauptwohnsitz

-        24.11.2017-16.08.2019 Hauptwohnsitz

-        24.01.2020-26.01.2020 Nebenwohnsitz Justizanstalt

-        07.02.2020-23.10.2020 Hauptwohnsitz

-        08.08.2020-03.11.2020 Nebenwohnsitz Justizanstalt

-        03.11.2020-laufend  Hauptwohnsitz Justizanstalt

Weiters ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug nachfolgende Versicherungszeiten des Beschwerdeführers (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.08.2021):

-        12.06.2015-19.06.2015 Arbeiter (8 Tage)

-        27.06.2016-31.07.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter (5 Tage)

-        01.09.2016-30.09.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter (31 Tage)

-        16.02.2017-23.03.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter (36 Tage)

-        08.04.2019-29.04.2019 Arbeiter (22 Tage)

-        26.08.2019-31.08.2019 Arbeiter (6 Tage)

-        15.11.2019-24.12.2019 Arbeiter (40 Tage)

-        02.06.2020-22.06.2020 Angestellter (21 Tage)

-        06.08.2020-10.08.2020 Arbeiter (5 Tage, wobei bereits seit 08.08.2020 in Haft)

Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer zwischenzeitig offenbar auch illegalen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 27 (Z2); Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 12).

Der Beschwerdeführer reiste erstmals zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013, jedenfalls aber zum Zeitpunkt seiner ersten Wohnsitzmeldung in Österreich am 13.08.2013, in das österreichische Bundesgebiet ein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer auch schon vor dem 13.08.2013 (Datum der ersten Wohnsitzmeldung) längere Zeit durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hätte (vgl. Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.08.2021, S 5, sowie den Angaben der Z1 im Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 21, und der Z2 im Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 25).

Von 12.04.2016 bis 14.12.2016 und von 17.08.2019 bis 23.01.2020 sind zur Person des Beschwerdeführers zwar keine Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister eingetragen, jedoch die festgestellten Sozialversicherungszeiten aufgrund von wiederkehrenden (kurzfristigen) Erwerbstätigkeiten. Weiters hielt sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm gewährten Übernachtungserlaubnis in den Zeiträumen 20.05.2016 bis 07.06.2016, 30.11.2016 bis 31.01.2017 sowie 01.03.2017 bis 22.03.2017 immer wieder in der Mutter-Kind-Einrichtung auf, wo seine Mutter und Geschwister zu dieser Zeit wohnten (vgl. vorgelegte Bestätigung der Mutter-Kind-Einrichtung vom 19.08.2021).

Demnach liegen für die Zeiträume 12.04.2016 bis 19.05.2016 (rund einen Monat), für den Monat August 2016 sowie von 01.10.2016 bis 29.11.2016 (rund zwei Monate), insgesamt etwa für einen Zeitraum von rund vier Monaten im Jahr 2016 keine Nachweise des Beschwerdeführers zu einem Aufenthalt in Österreich vor, wobei festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer in diesen Zeiten glaubhaft in Österreich aufgehalten hat (vgl. im Kern übereinstimmend die Angaben des Beschwerdeführers und der beiden Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung, Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 5 ff (Beschwerdeführer), S 21 ff (Z1) und S 26 ff (Z2)).

Im Zeitraum von 17.08.2019 bis 23.01.2020 sind zwar keine Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister verzeichnet, jedoch sind von 26.08.2019 bis 31.08.2019 (sechs Tage) und von 15.11.2019 bis 24.12.2019 (rund eineinhalb Monate) Sozialversicherungszeiten aufgrund von vollversicherten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter eingetragen, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls während den sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch in den Zeiträumen, in denen weder eine Wohnsitzmeldung noch eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, hat sich dieser im Bundesgebiet aufgehalten, wobei nicht abschließend festgestellt werden konnte, wo er in diesem Zeitraum gewohnt hat (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers jeweils vom 16.08.2021; Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 9 ff (Beschwerdeführer), S 22 ff (Z1), S 27 (Z2)).

Zuletzt hielt der Beschwerdeführer sich vor fünf oder sechs Jahren in Rumänien auf, um dort bei Freunden in XXXX Urlaub zu machen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 6).

Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat der Beschwerdeführer eine solche bis dato auch nicht beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 16.08.2021; Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 6).

1.2. Zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 24.01.2020 wegen den Verdachts der gefährlichen Drohung sowie des Verdachts der Körperverletzung von der Polizei festgenommen und in der Folge einvernommen. Am 26.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wieder aus der Anhaltung entlassen (vgl. Anordnung der Festnahme vom 24.01.2020, AS 4 ff; Vollzugsinformation vom 28.01.2020, AS 24).

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.02.2020, XXXX , rechtskräftig am 22.02.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach
§ 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23.01.2020 einen Mann gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm am Telefon sagte, er werde kommen und das Auto und die Wohnung des Mannes kaputt machen und diesen boxen. Weiters verletzte der Beschwerdeführer einen anderen Mann ebenfalls am 23.01.2020 vorsätzlich am Körper, indem er ihn am Kragen packte und sodann mehrmals mit den Fäusten auf ihn einschlug, wodurch dieser eine blutige Nase sowie Abschürfungen am rechten Knie erlitt.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers im Inland und das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Eine Diversion nach den Bestimmungen des §§ 198 ff StPO seien spezial- und generalpräventive Erwägungen entgegengestanden, da der Beschwerdeführer in Rumänien unter anderem eine Vorstrafe wegen Raubes aufweise (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 18.02.2020, AS 29 ff; Strafregisterauszug vom 16.08.2021).

1.2.3. Am 07.08.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Verdachtes des versuchten Raubes festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.08.2020, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 10.08.2020, AS 49; Vollzugsinformation vom 26.09.2020, AS 50).

1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.09.2020, XXXX , rechtskräftig am 28.09.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Raubes gemäß § 15 und § 142 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie unter einem die bedingte Strafnachsicht der Vorverurteilung widerrufen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.08.2020 einem Mann mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Mobiltelefon iPhone 11 im Wert von EUR 700,00 mit dem Vorsatz abzunötigen versuchte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm einen Faustschlag gegen den Bauch versetzte und ihn aufforderte, ihm das Mobiltelefon zu übergeben, wobei das Opfer die Übergabe des Mobiltelefons verweigerte. Weiters nötigte er das Opfer des versuchten Raubes und einen weiteren Mann im Anschluss an die erstangeführte Tat durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung durch die sinngemäße Äußerung, er solle bleiben wo er sei, da er sonst auch geschlagen werde, zur Abstandnahme davon, dem Opfer der erstangeführten Tat zu helfen.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis und der Umstand, dass es den Raub betreffend beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die beiden einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 28.09.2020, AS 56 ff; Strafregisterauszug vom 16.08.2021).

1.2.5. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.2.6. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen beider Strafgerichte hinsichtlich der angewandten Strafbemessungsgründe sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in Rumänien vor seiner Einreise nach Österreich bereits wegen des Verbrechens des Raubes strafgerichtlich verurteilt worden ist. Der Verurteilung lag den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls zugrunde, dass er im Alter von etwa sechzehn oder siebzehn Jahren mit einem Freund auf der Straße zwei Jungs getroffen und dem einen davon das Mobiltelefon weggenommen habe (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 18.02.2020, AS 29 ff; aktenkundiges Strafurteil vom 28.09.2020, AS 56 ff; Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 16 f).

1.2.7. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 08.08.2020 bis zum Entscheidungszeitpunkt durchgehend in Haft. Im Zeitraum von 01.03.2021 bis 06.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer wochentags Freigang gewährt. Er ging dabei einer Beschäftigung bei der Caritas nach. Der Freigang wurde dem Beschwerdeführer aber nach einem positiven Drogentest auf Marihuana in der Haftanstalt wieder entzogen. Seither arbeitet der Beschwerdeführer auch nicht mehr. Die erste mögliche bedingte Entlassung zum 20.09.2021 wurde abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat auch bisher kein Anti-Gewalttraining oder eine ähnliche Therapie absolviert (vgl. mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung vorgelegte Auskunft der Justizanstalt vom 19.08.2021 (OZ 15); Vollzugsinformation vom 13.08.2021; Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 18 und 20).

1.3. Der Beschwerdeführer hat in Rumänien acht Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung absolviert. Er hat dort vor seiner Ausreise nach Österreich von verschiedenen Hilfsarbeiten, und zwar etwa als Autowäscher oder als Lagerarbeiter, seinen Lebensunterhalt finanziert und lebte in XXXX (vgl. etwa Beschuldigteneinvernahme vom 24.01.2020, AS 23; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.10.2020, AS 65; Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 5).

In Österreich hat der Beschwerdeführer auch keine Ausbildung bzw. eine Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolviert. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein und hat sich nicht – abgesehen von der Tätigkeit während seines Freiganges – ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Deutschkurs absolviert hat. Es wird jedoch dennoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer über recht gute Deutschkenntnisse verfügt (vgl. schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.10.2020, AS 65 ff; Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 15), die eine Verständigung im Alltag ermöglichen.

Der Beschwerdeführer verfügte bisher auch nicht über eine alle Risiken abdeckende private Krankenversicherung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 14).

Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau XXXX , geboren am XXXX , rumänische Staatsangehörige, verfügt in Österreich seit XXXX .2009 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen. Sie heiratete im Jahr 2011 in Österreich den Stiefvater des Beschwerdeführers, ist von diesem jedoch inzwischen wieder geschieden. Hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, dass ihr bisher eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden wäre bzw. sie eine solche beantragt hätte. Bis auf die Zeiträume von 22.11.2013 bis 03.02.2014 sowie von 02.05.2017 bis 30.09.2019, in welchen die Mutter längerfristigen, vollversicherten Erwerbstätigkeiten nachging, weist sie sonst nur überwiegend geringfügige Beschäftigungen sowie von 02.04.2014 bis 30.04.2017 den Bezug von Mindestsicherung sowie weiters Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, nämlich Arbeitslosengeld und Notstandhilfe in geringer Höhe auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Mutter (Z2) jeweils vom 05.05.2021; Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 25f).

Dass die Mutter mit ihren Einkünften tatsächlich in der Lage gewesen ist, dem Beschwerdeführer ausreichend finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, konnte – auch mangels entsprechender Nachweise und vor dem Hintergrund der Einkünfte und Sozialversicherungszeiten der Mutter des Beschwerdeführers – nicht festgestellt werden. Den eigenen Angaben der Mutter zufolge beschränkte sich die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers auch nur auf unregelmäßige Zahlungen in Höhe von EUR 10,00 oder EUR 20,00 oder den gelegentlichen Kauf von Schuhen oder Kleidung und dem Beschwerdeführer zufolge unregelmäßig um Barbeträge in Höhe von maximal EUR 200,00 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 13 (Beschwerdeführer), S 27 (Z2)).

In Österreich leben weiters noch die Schwester (geboren im Jahr 2003) sowie der Halbbruder (geboren im Jahr 2010) des Beschwerdeführers. Beide besuchen in Österreich eine Schule und hat der Beschwerdeführer zu diesen und seiner Mutter regelmäßig Kontakt, lebt aber schon lange nicht mehr mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 14 f).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine eigenen Kinder, führt aber mit Frau XXXX , geboren am XXXX in Österreich, serbische Staatsangehörige, seit etwa 2016 in Österreich eine – durch zwischenzeitliche Trennung vorübergehend unterbrochene - Lebensgemeinschaft. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers lebten sie mit den beiden minderjährigen Söhnen der Lebensgefährtin, daher den Stiefsöhnen des Beschwerdeführers, jedenfalls nachweislich von November 2017 bis August 2019 im gemeinsamen Haushalt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 5 ff (Beschwerdeführer), S 21 ff (Z1) und S 27 ff (Z2); Auszug aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers vom 16.08.2021 und der Lebensgefährtin (Z1) vom 05.05.2021; Auszug aus dem Fremdenregister der Lebensgefährtin vom 05.05.2021).

Den Beschwerdeführer treffen hinsichtlich seiner Stiefsöhne keine Sorge- oder Unterhaltspflichten. Er hat diesen gegenüber eine Vater-ähnliche Rolle eingenommen, wobei die Beziehung zu den Stiefsöhnen durch die vorübergehende Trennung von der Lebensgefährtin und durch die Haft auch eine gewisse Relativierung erfahren hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 7 f & 12 (Beschwerdeführer); S 23 (Z1)).

Während der Zeit des Freiganges hat der Beschwerdeführer abends nach seiner Arbeit vor der Rückkehr in die Haftanstalt immer wieder die Lebensgefährtin mit den Stiefkindern besucht. Auch in der Haft hat die Mutter den Beschwerdeführer einmal und die Lebensgefährtin den Beschwerdeführer drei Mal, dabei einmal mit einem der Stiefsöhne, besucht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2020, S 19; Besucherliste vom 13.08.2021).

Die Lebensgefährtin weist zwar zuletzt in ihrem Sozialversicherungsdatenauszug etwa von 17.10.2018 bis 14.10.2020 Versicherungszeiten als Arbeiterin mit einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von monatlich EUR 1.200,00 bis EUR 1.500,00 und im Zeitraum von 01.10.2016 bis 14.06.2018 als Arbeiterin mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von rund EUR 510,00 bis EUR 740,00 auf, darüber hinaus bezog sie aber von 22.05.2015 bis 30.09.2016 immer wieder Leistungen aus der Mindestsicherung. Es liegen auch erhebliche Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor. Seit 17.05.2021 bezieht sie Notstandshilfe (so auch zum Entscheidungszeitpunkt) (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge der Lebensgefährtin vom 05.05.2021 sowie vom 31.08.2021).

Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass die Lebensgefährtin mit ihren Einkünften tatsächlich in der Lage gewesen ist, dem Beschwerdeführer ausreichend finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen.

Es wird festgestellt, dass sowohl die Lebensgefährtin als auch die Stiefkinder des Beschwerdeführers Rumänisch sprechen können (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 24).

Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach in Rumänien keine Beziehungen mehr (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 15 & 20).

Für die Zeit nach der Haftentlassung konnte der Beschwerdeführer eine sehr allgemein gehaltene Einstellungszusage (weder ist definiert, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer ausüben würde, noch ist erkennbar, welche Stellung die zeichnende Person im Unternehmen einnimmt) eines Transportunternehmens für eine Vollzeitbeschäftigung zu einem Einkommen laut Kollektivvertrag zuzüglich Überstunden vom 10.06.2021 vorlegen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie seines rumänischen Personalausweises.

Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten, hinsichtlich des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin auch aus dem Fremdenregister (eine Abfrage hinsichtlich seiner Mutter verlief ergebnislos) sowie bezogen auf den Beschwerdeführer zudem auch aus dem Schengener Informationssystem ein. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Vollzugsinformation, Besucher- und Ausgangslisten der Justizanstalt und Auskünfte zum Freigang des Beschwerdeführers sein. Die entsprechenden Auszüge liegen im Gerichtsakt ein.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig. Die in diesen Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Zu den Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers und seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine genauen Angaben dazu machen konnte, wann er denn konkret in das Bundesgebiet eingereist sei. Er konnte seinen Einreisezeitpunkt nur auf das Jahr 2013 einschränken und hat die erste im Zentralen Melderegister aufscheinende Wohnsitzmeldung vom 13.08.2013 nicht kommentiert (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 5). Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeuginnen, nämlich die Lebensgefährtin (Z1) und die Mutter (Z2) des Beschwerdeführers haben den Einreisezeitpunkt des Beschwerdeführers auf das Jahr 2013 eingegrenzt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 21 (Z1) und S 25 (Z2)). Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte sich schon vor dem Jahr 2013 in Österreich aufgehalten, sei aber zwischenzeitig wieder nach Rumänien ausgereist, findet weder in den Angaben des Beschwerdeführers noch jenen der Zeuginnen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Deckung und liegen diesbezüglich auch keinerlei schriftliche Nachweise vor. Vor allem die Mutter des Beschwerdeführers (Z2) gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie wäre bereits im Jahr 2009 nach Österreich gekommen und habe ihre zwei minderjährigen Kinder in Rumänien allein zurückgelassen. Den Beschwerdeführer habe sie erstmals wieder im Jahr 2013 in Österreich gesehen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 25 (Z2)). Dementsprechend konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer schon vor dem Jahr 2013 in Österreich aufgehalten hat, zumal er seinen eigenen Angaben nach auch erst relativ kurz vor der Ausreise nach Österreich in Rumänien wegen Raubes strafgerichtlich verurteilt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2021, S 17), wenngleich er dies in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.10.2020 vorgebracht hat (vgl. AS 65).

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer auch in den Zeiträumen der Meldelücken von 12.04.2016 bis 14.12.2016 bzw. 17.08.2019 bis 23.01.2020 in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich aufgrund der Bestätigung der Mutter-Kind-Einrichtung vom 19.08.2021 und den Sozialversicherungszeiten in diesen Zeiträumen sowie auch aus den im Kern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie den beiden Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in den Zeiten, in denen weder eine Wohnsitzmeldung noch eine Sozialversicherung vorlag, nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen sein sollte, würden die Zeiträume aber in Summe jedenfalls nicht sechs Monate innerhalb eines Jahres betragen und somit – wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen ist – keine relevante Unterbrechung der Aufenthaltsdauer iSd § 53a Abs. 2 Z 1 NAG darstellen.

Zu den vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.10.2020 anfgeführten Beschäftigungsverhältnissen in Österreich (vgl. AS 65) ist festzuhalten, dass sich diese teils nicht mit den Sozialversicherungszeiten im Sozialversicherungsdatenauszug decken und der Beschwerdeführer damit entweder diese Erwerbstätigkeiten nicht ausgeübt (Anmeldungen zum Schein) hat oder aber ohne Anmeldung beim Sozialversicherungsträger gearbeitet hat (Schwarzarbeit).

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Mutter des Beschwerdeführers über eine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus der ergebnislosen Abfrage im Fremdenregister hinsichtlich der Z2 sowie dem Umstand, dass eine solche im Verfahren bzw. der Verhandlung auch nicht vorgelegt wurde.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde sowie insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers und der beiden Zeuginnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.):

3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem vom Bundesamt gewährten Parteiengehör sowie das Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

3.2. Zu Spruchpunkt I.: Aufenthaltsverbot:

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.         als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4.         eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2.         Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3.         Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4.         Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5.         sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a)         die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b)         die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c)         bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“

Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 Abs. 1 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Er hält sich jedenfalls seit August 2013 durchgehend bzw. jedenfalls ohne insgesamt sechs Monate pro Jahr andauernde Unterbrechungen, seit acht Jahren in Österreich auf.

Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben hat:

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anmeldebescheinigung (der aber auch nur deklarative Wirkung zukommen würde) und war während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet ab 13.08.2013 bis zum Entscheidungszeitpunkt bisher lediglich 102 Tage (somit rund dreieinhalb Monate) vollversichert erwerbstätig und 72 Tage (somit rund zweieinhalb Monate) geringfügig erwerbstätig (nur unfallversichert). Er war bisher nicht als arbeitssuchend beim AMS gemeldet und hat selbst bisher auch keine Leistungen aus der Mindestsicherung oder eine Ausgleichszulage bezogen. In Österreich hat der Beschwerdeführer auch keine Ausbildung bzw. eine Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolviert. Der Beschwerdeführer verfügte bisher auch nicht über eine alle Risiken abdeckende private Krankenversicherung und konnte er weiters nicht nachweisen, tatsächlich über fünf Jahre hindurch über ausreichende finanzielle Unterhaltsmittel verfügt zu haben.

Der Beschwerdeführer war somit weder über einen fünfjährigen Zeitraum hindurch in Österreich Arbeitnehmer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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