TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/16 W105 2147507-2

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch


W105 2147507-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird aufgrund des Antrags von XXXX vom 05.02.2019 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 13.07.2015 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) wies mit Bescheid vom 04.01.2017, Zl. XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen insgesamt als unglaubwürdig hätten beurteilt werden müssen. Es würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen würden, das er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Weiters wäre im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung nach Somalia zulässig.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.03.2019 erteilt.

4. Am 05.02.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

5. Am 06.02.2019 wurde eine Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet.

6. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2019 gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er an Kopf- und Nervenschmerzen leide und medikamentös mit Atarax und Duloxetin behandelt werde. Er leide schon seit 11 Jahren an dieser Krankheit. Er sei in Somaliland geboren und wäre er mit seiner Familie 1988 nach Galkayo in die Provinz Mudug geflüchtet, wo er aufgewachsen sei. Er lebe in Linz bei einer Familie, schlafe aber bei einem Freund. Seine Ehefrau habe zuletzt in Mogadischu gelebt, jetzt lebe sie in Kenia und hätten sie regelmäßig Kontakt. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, jedoch nicht gearbeitet. Er habe in Österreich keine Deutschprüfungen abgelegt. Er habe bei der XXXX gearbeitet und zuvor bei XXXX . Er schaue in Österreich Fußball und treffe Freunde. Er sei in keinem Verein aktiv. Er habe in Österreich vielen Leuten geholfen und schwere Einkäufe erledigt. Er verfüge über keine Barmittel. Er habe in Somalia noch seinen Vater. Seine Geschwister seien nach Nairobi gegangen. Sein Vater lebe mit den Eltern seiner Ehegattin zusammen, die sich um ihn kümmern würden. Mit seinem Vater habe er keinen Kontakt, da dieser alt und krank sei. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, gab er an, dass es kein Problem wäre, nach Somalia zurückzukehren, wenn Frieden herrsche. Die Leute, wegen derer er Probleme gehabt hätte, würden immer noch Probleme machen. Seine Geschwister seien wegen „denen“ auch schon geflüchtet. Nach Vorhalt, dass schon vor der laufenden niederschlagsreichen Regenzeit manche Nahrungsmittelpreise begonnen hätten, sich auf Normalwerte einzupendeln und das Risiko einer Hungersnot durch den Regen reduziert worden sei und bereits vor der Entspannung der Lage aufgrund der aktuellen Regenfälle eine Verbesserung der Versorgung in Süd- und Zentralsomalia prognostiziert worden wäre und keine gravierende Dürresituation mehr in Somalia bestünde, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wegen der Dürre hierhergekommen sei. Nach Vorhalt, dass sich die Sicherheitslage ein Mogadischu verbessert habe, gab er an, dass es in Somalia sehr schwierig sei, die Sicherheitslage wäre schlecht. Es habe erst gestern wieder Anschläge in Somalia gegeben.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.05.2019, Zl. XXXX , wurde

- dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.),

- die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.),

- sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 05.02.2019 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.)

- dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.),

- gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.),

- gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt VI.),

- gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.).

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass sich die Lage in Mogadischu verbessert habe. Es werde nicht verkannt, dass die Situation auch in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt sei. Dennoch sei festzuhalten, dass die somalische Regierung und AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hätten. Die Stadtverwaltung von Mogadischu sei verhältnismäßig präsent und aktiv. Weiters wäre es höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangen werde. Der Beschwerdeführer könne daher nach Mogadischu zurückkehren. Darüber hinaus sei Mogadischu über den Luftweg sicher erreichbar. Der Beschwerdeführer sei in Mogadischu geboren, aufgewachsen, er habe dort die Schule besucht und wäre mit den örtlichen und kulturellen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut. Aus den Länderinformationsblättern gehe zwar hervor, dass Anschläge insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter in Mogadischu nicht auszuschließen seien und gehe die größte Gefahr derzeit von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Aktivitäten von Al Shabaab würden sich vorwiegend gegen die Regierung oder „soft targets“ richten. Die zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen würde für sich allein noch die Schlussfolgerung zu tragen vermögen, dass die Ausweisung nach Somalia automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar sei. Es würden im Falle des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände vorliegen, die ein Außerlandesschaffung im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage unzulässig scheinen ließen. Es ergebe sich für die Behörde aktuell kein Abschiebehindernis nach Somalia betreffend den Beschwerdeführer, weil eine landesweite Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, nicht gegeben sei. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein ergebe sich keine Gefährdung und sei demnach auch kein Abschiebehindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich und erscheine eine Rückkehr nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar. Er wäre durch eine Rückkehr nach Somalia keiner realen Gefahr mehr ausgesetzt, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Ihm sei daher gemäß § 9 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Es könne in Österreich keine derartige Integrationsverfestigung festgestellt werden, sodass eine Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig anzusehen sei. Das Bestehen eines Familienlebens in Österreich sei vom Beschwerdeführer nicht angegeben worden, sodass mit seiner Ausweisung keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK verbunden sei. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig und sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

9. Mit Schriftsatz vom 11.06.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid unzureichend begründet sei. Die Einschätzung der Behörde, dass in Somalia grundlegende Veränderungen und eine Verbesserung der Versorgungslage vorliegen würden, könne nicht nachvollzogen werden. Die medizinische Versorgung sei eine der schlechtesten weltweit. Verschlechtert werde die Lage durch die nach wie vor bestehende Bedrohung durch Al Shabaab. Aufgrund der verheerenden Regenfälle und der Dürresituation habe sich die humanitäre Lage in Somalia im Jahr 2017 verheerend verschlechtert. Es seien nach Schätzungen mehr als eine Million Menschen aufgrund von Dürre und Konflikten vertrieben worden. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass sich die Lage in Somalia dauerhaft und erheblich verbessert habe. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Mogadischu gelebt habe, komme die Stadt lediglich als IFA in Betracht und hätte die Behörde festzustellen gehabt, inwiefern gerade dort eine Niederlassung zumutbar sei. Hinsichtlich seines Privatlebens sei auszuführen, dass er seit 4 Jahren in Österreich lebe, viele Freunde und Bekannte habe, mit denen er Fußball spiele und seine Freizeit verbringe. Er habe auch versucht, sich beruflich in Österreich zu integrieren, jedoch tue er sich aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit auch bei der Jobsuche schwer.

10. Am 21.06.2019 langten die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Mit Verfügung vom 20.04.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Somalia, Gesamtaktualisierung vom 31.03.2021. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

13. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 07.05.2021 führte der Antragsteller unter anderem ins Treffen, dass nach Gesamtbetrachtung der Neufassung des Länderinformationsblattes keine positive Konsolidierung der Situation in Somalia erkannt werden könne. Betrachte man die Ausführungen zur Grundversorgung und humanitären Lage sei es sogar ein eher negativer Trend erkennbar, trotz der Regenfälle, welche zu großen Überschwemmungen geführt hätten, seien die Ernteerträge jedes Jahr zurückgegangen. Auch die großen Heuschreckenplagen hätten dazu beigetragen, dass die Situation angespannter denn je sei. Die somalische Regierung habe im Februar 2021 den Notstand deshalb ausgerufen und werde für 2021 überdies eine Dürre erwartet. Auch die Auswirkungen von Corona hätten neben der schon davor katastrophalen Gesundheitsversorgung auch weite Teile der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes getroffen, insbesondere wertvolle Beiträge der Diaspora seien pandemiebedingt weggebrochen. Auch seien politische Verbesserungen oder gar eine Verbesserung der Sicherheitslage speziell auch in Mogadishu nicht ersichtlich.

Eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall sei jedoch nur bei einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Verbesserung der Umstände gemäß Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie zulässig. So sei gemäß Abs. 2 leg. cit. konkretisiert, dass bei Anwendung des Abs. 1 die Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen hätten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert hätten, dass eine Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz habe, tatsächlich nicht länger Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dem BFA sei es verwehrt, über eine entschiedene Sache erneut abzusprechen. § 9 Abs. 1 Z 1 dienst insbesondere nicht dazu, der Asylbehörde quasi einen Freibrief zum systematische, willkürlichen und jederzeitigen Eingriff eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache um sich hieraus ableitbaren Vertrauenslage für die Partei zu bieten.

Da keine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der Lage in Somalia eingetreten sei, sei die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht erfüllt. Unter einem brachte der Antragsteller einen Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 18.11.2020 in Vorlage, in welchem ihm die Diagnose chronische Cephalea, anamnestisch somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil im Hinblick auf die wiederholt in den relevanten Länderberichten dokumentierte sehr prekäre Versorgungslage auch in Süd- und Zentralsomalia sowie konkret den Beschwerdeführer betreffende familiäre Situation muss davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass nach den Länderberichten primär Kernfamilie vor Ort für entsprechende Unterstützung im Falle einer Rückkehr notwendig sei. Der Bruder des Beschwerdeführers versorge die ganze Familie, der Vater des Beschwerdeführers sei nicht mehr arbeitsfähig. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht. Ob der Bruder in der Lage sein würde, auch den Beschwerdeführer zu versorgen, müsse angezweifelt werden, insbesondere weil sie auch durch die Dürrekatastrophe betroffen seien.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da der Beschwerdeführer in Somalia über keine weitere Familie verfügt, bzw. die prekäre Versorgungslage ganz Somalia betreffe. Eine IFA in einen anderen Landesteil erscheint nicht zumutbar.

Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, XXXX , festgestellt.

Der Vater des Beschwerdeführers sowie die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben nachwievor in Mogadischu in der Wohnung der Schwiegereltern des Beschwerdeführers und wird der arbeitsunfähige Vater des Beschwerdeführers von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers versorgt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt aktuell nunmehr in Kenia. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben nunmehr in Kenia bzw. Libyen. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt im Busch in der Nähe von Mogadischu, zu diesem besteht kein Kontakt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers oder seine Schwiergereltern bzw. andere Verwandte zu seinem Unterhalt maßgeblich beitragen könnten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

Der Beschwerdeführer stellte am 05.02.2019 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, XXXX . Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2019 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018 bzw. vom 17.09.2018 (Datum der letzten KI).

Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit dem näher angeführten Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, XXXX .

Dass das Erkenntnis, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass keine Partei (weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer) dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat. Das Erkenntnis ist somit für die Parteien bindend.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2019 jeweils zugrundeliegenden Länderberichte, wie oben angeführt. Die Länderberichte sind bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen gleichgeblieben: Im Kapitel „Grundversorgung/Wirtschaft“ wird im LIB mit letzter KI vom 17.09.2018 angeführt: „Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential...“ (S. 126). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: „Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia – Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia – Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017).“ (LIB 2018 S. 126)

Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB mit letzter KI vom 17.09.2018 Folgendes ausgeführt:

„Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen – vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten – enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).

Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot („pre-famine alert“) ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre („drought response“) bereits auf die Prävention einer Hungersnot („famine prevention“) umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017).“ (LIB mit letzter KI vom 17.09.2018 S. 131 f.)

In einigen Gebieten ist das Risiko einer Hungersnot größer geworden, die Nahrungsmittelsiherheit wird sich auch bis Ende 2017 nicht verbessern. In den Regionen Galgaduud, Geo, Mudug, Middle und Lower Shabelle wird sogar eine Verschlechterung erwartet (…) (UNSC 05.09.2017). Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen (UNSC 09.05.2017). In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe (UNSC 05.09.2017).

Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich nachhaltig und wesentlich geändert, hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies – wie oben dargelegt – nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine Veränderung der Lage gegeben sein muss.

Im Gegenteil stellt sich für den Beschwerdeführer seine subjektive Situation nunmehr insofern verschlechert dar, als die Geschwister sowie die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht mehr in Somalia leben, sondern den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nach Kenia bzw Libyen verzogen sind. Eine Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers, der ehemals für den Unterhalt der Familie maßgeblich beigetragen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer Hilfeleistungen von seinem kranken Vater erwarten, der selbst nicht mehr arbeitsfähig ist und von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers versorgt wird.

Wenn die Behörde in ihrem Bescheid wiederholt darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Frage gestellt. Folglich ist auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 betreffend die Lage in Mogadischu und die Möglichkeit des Beschwerdeführers, Arbeit zu finden, in gegenständlichem Verfahren nicht relevant. Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieses Umstands vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018 wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer von der prekären Versorgungslage in ganz Somalia intensiv und mehrfach betroffen wäre. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell davon weniger intensiv betroffen wäre, ergibt sich daraus, dass sich dies weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Bescheid der belangten Behörde erschließt. Eine Veränderung dieses Umstands wurde auch nicht vorgebracht, er stellt jedoch einen der wesentlichen Entscheidungsgründe dar, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wurde.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Vater oder die Schwiegereltern des Beschwerdeführers oder andere Verwandte maßgeblich zu seinem Unterhalt beitragen könnten, ergibt sich daraus, dass derartiges dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde nicht entnommen werden konnte. Aus dem Bescheid oder der Beschwerde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Verwandte zum Unterhalt des Beschwerdeführers beitragen könnten.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden wird, ergibt sich daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht erkennbar vom Fehlen eines solchen als Entscheidungsgrund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausging und die belangte Behörde nicht vorgebracht hat, wie oder dass sich dieser Umstand geändert hätte, und sich auch aus dem LIB 2018 mit letzter KI vom 17.09.2018 keine Änderung in dieser Hinsicht ergibt.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage dahingehend wesentlich gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten LIB 2018 mit letzter KI vom 17.09.2018 nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind.

Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.03.2018, das diese für ihre Entscheidung herangezogen hat, lassen einen solchen Schluss zu. Auch die belangte Behörde hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keiner Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert, bzw. sich auf Prognosen beschränkt. Auch der – nie strittige – Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, lässt darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einem von Amts wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug, wonach Beschwerdeführer unbescholten ist. Andere Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen. Betreffend das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wird auf die Beweiswürdigung oben zur mangelnden Änderung des Sachverhalts verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A I.) Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist richtlinienkonform zu interpretieren.

Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

„(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“

Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:

„(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

Im gegenständliche Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt (vgl. Bescheid S. 11: „Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor.“).

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der schlechten Versorgungslage (auch in Süd- und Zentralsomalia) in Somalia, von welcher der Beschwerdeführer intensiv betroffen wäre, der nicht zu erwartenden Unterstützung durch Verwandte und damit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr kein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde, das ihn vor der Unterversorgung mit Nahrungsmitteln bewahren könnte, begründet.

Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei. Wie bereits ausgeführt, war angesichts der Begründung des Erkenntnisses vom 27.03.2018 für das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der nunmehrigen Einschätzung der belangten Behörde – nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Somalia Unterstützung durch seine Familie erhalten würde. Vielmehr hat das BFA auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 27.03.2018.
„Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: ‚im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen‘), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen.“ (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216)

In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, bloß festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Im Vergleich zu den dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Prognosen einer zukünftig besseren Versorgungssituation diesem Maßstab einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Lage in Somalia nicht gerecht werden.

Auch eine grundlegende Verbesserung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde nicht dargetan.

Vielmehr hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar mit einer vom rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abweichenden Beweiswürdigung begründet. Dass aber eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts die Aberkennung eines durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht zu tragen vermag, wurde bereits ausgeführt.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkten II. sowie IV. bis VII. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.

Die Behebung der Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids hatte aufgrund der Untrennbarkeit dieser Spruchpunkte zu erfolgen.

Zu A II.) Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an Beschwerdeführer weiterhin vor, weil insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen Beschwerdeführer der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.

Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 57/2019 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2147507.2.01

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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