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41 Innere AngelegenheitenNorm
PersFrSchG 1988 Art1 ffLeitsatz
Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die die gesetzlich vorgeschriebene Dauer überschreitende Anhaltung eines Fremden in SchubhaftSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft wird (also bezüglich der Abweisung der Beschwerde gemäß §51 Abs1 und §52 Abs1, 2 und 4 des Fremdengesetzes, BGBl. 838/1992, iVm. §67c Abs3 AVG als unbegründet), im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.
Insoweit wird der Bescheid aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Über den Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben einen Staatsangehörigen von Liberia mit dem Namen J B, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Jänner 1993 gemäß §41 Abs1 des Fremdengesetzes, BGBl. 838/1992 (im folgenden: FrG), zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) verhängt. Mit Bescheid der genannten Behörde vom 27. Jänner 1993 wurde über ihn gemäß §18 Abs1 Z1 und 2 sowie Abs2 Z7 FrG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 12. Juli 1993 wurde er aus der Schubhaft entlassen, weil es nicht möglich war, für ihn ein Heimreisezertifikat nach Liberia zu beschaffen. Mit Bescheid vom 1. September 1993 wurde ihm gemäß §36 Abs2 FrG ein Abschiebungsaufschub bis 31. Jänner 1994 gewährt.
Aufgrund weiterer Ermittlungen gelangte die Bundespolizeidirektion Linz zu der Annahme, daß es sich beim Beschwerdeführer um den nigerianischen Staatsangehörigen J A handle. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1993 ersuchte sie daher die Botschaft von Nigeria in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates, welches am 31. Dezember 1993 übersendet wurde.
Am 27. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des Gendameriepostens Bezau/Vorarlberg festgenommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom selben Tage wurde über ihn gemäß §41 Abs1 und 2 FrG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Unter dem 2. Februar 1994 - beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (im folgenden: UVS) am nächsten Tag eingelangt - erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß §51 FrG mit dem Antrag, der UVS möge feststellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem 27. Jänner 1994 nicht vorlägen, daß sohin seine Anhaltung in Schubhaft gesetzwidrig sei, sowie dem Bund den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegen.
Am 5. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben.
2. Der angerufene UVS erledigte die an ihn gerichtete Beschwerde mit Bescheid vom 15. Mai 1994 wie folgt:
"1. Gemäß den §§51 Abs1 und 52 Abs1, 2 und 4 zweiter Satz des Fremdengesetzes (FrG) in Verbindung mit §67c Abs3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Schubhaftbeschwerde insofern stattgegeben, als der Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27.1.1994 (Zl. IIId-65645/94) betreffend Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung vom 27.1.1994, 17.10 Uhr, bis 31.1.1994, 24.00 Uhr, in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus Linz für rechtswidrig erklärt werden. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß §79a AVG hat die belangte Behörde (der Bund) dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von 7.593,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen."
3. Gegen den abweislichen Teil dieses Bescheides wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
Begründend führt der Beschwerdeführer aus, die Schubhaft sei mangels Fluchtgefahr nicht notwendig gewesen; auch sei der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil wesentliche Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet worden seien.
4. Der UVS als belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher der angefochtene Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde - wie hier des UVS -, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art1 ff. des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (im folgenden: BVG persFr.), und durch Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn er in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes, wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (VfGH 7.3.1994, B115/93).
2. Der angefochtene Bescheid stützt sich insbesondere auf §§41 und 48 sowie §§51 und 52 FrG.
§41 Abs1 und §48 FrG lauten:
"Schubhaft
§41. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden
(Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
...
Dauer der Schubhaft
§48. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs4 insgesamt nicht länger als 2 Monate dauern.
(3) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
1.
weil über einen Antrag gemäß §54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
2.
weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder
3.
weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderes Staates nicht besitzt,
so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z2) oder nach Einlagen der Bewilligung bei der Behörde (Z3), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon zu unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen."
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmungen wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles im Hinblick auf Art5 Abs1 litf EMRK und Art2 Abs1 Z7 BVG persFr. nicht entstanden (vgl. VfGH 4.10.1993, B364/93, 16.6.1994, B1774/93, 23.6.1994, B2019/93).
Es wurde auch nicht vorgebracht und ist im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch nicht hervorgekommen, daß der angefochtene Bescheid gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt.
3. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aber einen so schweren Fehler begangen, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist:
3.1. Wie dargelegt (s. oben Pkt. I.1.), befand sich der Beschwerdeführer bereits vom 14. Jänner bis 12. Juli 1993, also knapp sechs Monate, in Schubhaft. Dennoch hat die belangte Behörde seine Anhaltung in Schubhaft vom 1. Februar 1994 bis 5. Februar 1994, dem Tag seiner Abschiebung, für rechtmäßig erklärt.
3.2. Auf Einladung des Verfassungsgerichtshofes hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift insbesondere dazu Stellung genommen, daß der Beschwerdeführer aufgrund des Schubhaftbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Jänner 1993 schon einmal fast sechs Monate in Schubhaft zu verbringen hatte, gemäß §48 Abs4 FrG die Schubhaft jedoch insgesamt nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden darf. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang aus:
"Es trifft zu, daß der Beschwerdeführer vom 14.1.1993 bis 12.7.1993 und vom 27.1.1994 bis 5.2.1994 in Schubhaft war.
Es ist hier jedoch zu berücksichtigen, daß sowohl dem ersten Schubhaftzeitraum (14.1.1993 bis 12.7.1993) als auch dem zweiten Schubhaftzeitraum (27.1.1994 bis 5.2.1994) jeweils ein eigener Schubhaftbescheid zugrunde gelegen ist. Aus §48 Abs4 Fremdengesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß über einen Fremden mittels eines weiteren Schubhaftbescheides dann keine Schubhaft mehr verhängt werden darf, wenn dieser sich 'schon einmal' sechs Monate in Schubhaft befunden hatte. Vielmehr läßt sich aus §41 Abs2 in Verbindung mit §48 Abs4 Fremdengesetz ableiten, daß eine Schubhaft aufgrund eines einzigen Schubhaftbescheides nicht länger als sechs Monate dauern darf. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß sowohl §48 Abs4 als auch §49 Fremdengesetz ausdrücklich normieren, die Schubhaft dürfe nicht länger 'aufrechterhalten werden'. Im übrigen ist in der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen, daß der erste Schubhaftbescheid sich gegen 'J B', der zweite Schubhaftbescheid jedoch gegen 'J A' richtete.
Im gegenständlichen Fall konnte für den Beschwerdeführer aufgrund seiner falschen Angaben kein Heimreisezertifikat erlangt werden. Er wurde deshalb aus der Schubhaft entlassen. Erst nach der Entlassung aus der (ersten) Schubhaft konnte in Erfahrung gebracht werden, daß es sich bei J B um den Nigerianer J A handelt. In der Folge wurde auch von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr aufgrund eines neuen Schubhaftbescheides neuerlich in Schubhaft genommen und binnen weniger Tage (10 Tage) abgeschoben. Die neuerliche Inschubhaftnahme (gestützt auf einen neuen Schubhaftbescheid) war - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - zur Sicherung der Abschiebung notwendig."
3.3. Der Verfassungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung der belangten Behörde nicht anzuschließen:
Auszugehen ist davon, daß gemäß §48 Abs2 FrG die Schubhaft außer in den Fällen des Abs4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf. Liegen die Voraussetzungen des §48 Abs4 FrG vor, kann die Schubhaft auch über die Dauer von zwei Monaten hinaus ausgedehnt, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. §48 Abs4 FrG normiert demnach eine Ausnahme von der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft gemäß §48 Abs2 FrG.
Weder §48 Abs2 noch §48 Abs4 FrG ist - wie die belangte Behörde vermeint - zu entnehmen, daß sich die höchstzulässige Dauer der Schubhaft nur auf die Anhaltung aufgrund eines einzigen Schubhaftbescheides bezieht, und daß diese Frist daher bei Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides "neu zu laufen" beginnt. Würde dieser Auffassung der belangten Behörde gefolgt, so könnte ein Fremder aufgrund mehrerer, aufeinanderfolgender Schubhaftbescheide letztlich auf unbestimmte Dauer festgehalten werden, sofern dies als notwendig erachtet wird (Art1 Abs3 BVG persFr. iVm. §41 Abs1 FrG). Dies würde aber nicht nur den zeitlichen Beschränkungen des §48 Abs2 und 4 FrG ihren Sinn nehmen und insofern schon zu einem nicht vertretbaren Ergebnis führen. Vielmehr würde damit nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art1 Abs3, erster Halbsatz, BVG persFr. widersprochen, weil die Aufrechterhaltung der Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus nach dem Zweck der Maßnahme - Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bzw. Sicherung der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung - nicht notwendig ist.
Eine solche - verfassungswidrige - Anordnung trifft das FrG indes gar nicht. Vielmehr lassen sich die Bestimmungen des §48 Abs2 und 4 FrG ohne weiteres dahingehend auslegen, daß die Schubhaft insgesamt idR nicht länger als zwei Monate, in Ausnahmefällen nicht länger als sechs Monate dauern darf. Für eine solche Auslegung sprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §48 FrG, 692 BlgNR 18. GP, 53, wonach "das für Österreich vorgesehene Höchstmaß der Freiheitsbeschränkung" auf ein halbes Jahr beschränkt bleiben sollte.
Im vorliegenden Fall war zunächst die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia verhängt worden. Kurz vor Ablauf der Frist von sechs Monaten wurde der Beschwerdeführer jedoch aus der Schubhaft entlassen, weil eine Abschiebung nach Liberia mangels eines Heimreisezertifikates nicht möglich war. Als bekannt wurde, daß es sich beim Beschwerdeführer um einen nigerianischen Staatsangehörigen handeln dürfte, wurde neuerlich die Schubhaft verhängt, und zwar nunmehr zur Sicherung der Abschiebung nach Nigeria.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß darin keinesfalls ein anderer als der vordem angenommene Grund für die Verhängung der Schubhaft iS des §48 Abs2 FrG erblickt werden kann, der die Fremdenpolizeibehörde dazu ermächtigen würde, die Schubhaft abermals zu verhängen.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Bestimmung des §48 Abs3 FrG von Bedeutung, wonach dann, wenn ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt. Eine Änderung des Zwecks der Schubhaft bedarf daher idR weder der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides noch wird die höchstzulässige Dauer der Schubhaft verändert (so auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 692 BlgNR 18. GP, 53).
Nicht zielführend ist schließlich der Hinweis der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, daß sich der erste Schubhaftbescheid gegen "J B", der zweite Schubhaftbescheid jedoch gegen "J A" richtete. Denn es handelt sich unbestrittenermaßen in beiden Fällen um ein und dieselbe Person.
3.4. Indem die belangte Behörde dem FrG einen verfassungswidrigen, nämlich dem Art1 Abs3 BVG persFr. widersprechenden Inhalt unterstellt hat, hat sie das FrG denkunmöglich angewendet.
4. Der Bescheid verletzt daher im angefochtenen Umfang den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) und war insoweit aufzuheben.
III. 1. Der Kostenausspruch stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag sind S 3.000,-- an Umsatzsteuer enthalten.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1405.1994Dokumentnummer
JFT_10058785_94B01405_00