Entscheidungsdatum
16.09.2021Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
I404 2241057-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021, Zl. XXXX
A)
I. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
II. beschlossen:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer schloss im Juli 2016 in Nigeria die Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin und reiste in der Folge am 28.08.2017 legal mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein, wo ihm zunächst von 22.06.2017 bis 22.06.2018 eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt wurde.
2. Wegen des Verdachts des Vorliegens einer Scheinehe führte die Landespolizeidirektion Wien aufgrund des Ersuchens der Wiener Magistratsabteilung 35 Ermittlungen an der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers durch und führte in ihrem Bericht vom 04.12.2017 an die Staatsanwaltschaft Wien aus, dass sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe erhärtet habe. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte das Ermittlungsverfahren im Dezember 2017 ein.
3. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 05.04.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
4. Am 07.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, woraufhin das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Bescheid vom 08.03.2019, Zl. XXXX , das aufgrund des Antrags vom 08.11.2016 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot plus“ geführte und abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufnahm. Gleichzeitig wurde der Antrag vom 08.11.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und der eingebrachte Verlängerungsantrag vom 07.05.2018 mangels Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich abgewiesen.
5. Am 26.03.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Am 21.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bekanntgabe des Verfahrensstandes, welchem die belangte Behörde nicht nachkam. In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 29.12.2020 eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.
6. Mit Bescheid vom 15.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 26.03.2020 ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der eingegangenen Ehe des Beschwerdeführers mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX (in Folge: J.O.) um eine Scheinehe handle.
7. Gegen den Bescheid vom 15.03.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 20.05.2021 eine mündliche Verhandlung durchführte, in welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau zu ihren Lebensumständen in Österreich und zu ihrem Familienleben befragt wurden.
8. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2021, I411 2241057-1/10E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 15.03.2021 ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers nicht um eine „Schein-“ bzw. „Aufenthaltsehe“ handle. Die Ehe sei nicht in der Absicht geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich zu beschaffen, sondern um ernsthaft eine Lebensgemeinschaft zu führen. Da sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Annahme beschränke, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin um eine Scheinehe handele, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und deshalb ersatzlos zu beheben.
9. Daraufhin erließ die belangte Behörde am 21.06.2021 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 26.03.2020 abwies (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die Behörde aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der Abweisung seines Verlängerungsantrages am 08.03.2019 als rechtswidrig zu bewerten sei. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich, dieses sei jedoch nicht derart schützenswert, als eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 26.07.2021, in welcher im Wesentlichen auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verwiesen wird. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der angefochtene Bescheid dem Vollzug zugänglich sei.
11. Mit Schriftsatz vom 27.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.07.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
12. Am 30.08.2021 langten fehlende Aktenbestandteile beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der 41-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht fest.
Er reiste am 28.08.2017 legal mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Am 22.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 22.06.2018 erteilt. Er beantragte am 07.05.2018 fristgerecht die Verlängerung des Aufenthaltstitels, welche ihm mit Bescheid der Wiener Magistratsabteilung 35 vom 08.03.2019, Zl. XXXX , verwehrt wurde. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet und stellte am 26.03.2020 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er war von Dezember 2017 bis heute nahezu durchgehend vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog nur zwischen den jeweiligen Arbeitsverhältnissen für insgesamt rund zweieinhalb Monate Arbeitslosengeld. Seit 13.05.2020 ist der Beschwerdeführer durchgehend als Abwäscher in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von € 1.540 bzw. € 1.575 (seit 01.04.2021) monatlich.
Aus einer früheren Beziehung hat der Beschwerdeführer zwei Kinder im Alter von sechs und acht Jahren, welche bei seiner Mutter in Nigeria leben. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen täglich in telefonischem Kontakt und unterstützt sie auch finanziell.
Am 21.07.2016 heiratete der Beschwerdeführer in Nigeria die nigerianische Staatsangehörige J.O., welche sich seit 2004 in Österreich aufhält und über eine gültige „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt. Bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und J.O. handelt es sich nicht um eine „Schein-“ bzw. „Aufenthaltsehe“. Seit 30.08.2017 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern, einem Sohn und einer Tochter aus einer früheren Beziehung im Alter von 13 bzw. 15 Jahren, in einem gemeinsamen Haushalt. Beide Kinder sind österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer pflegt eine gute Beziehung zu seinen Stiefkindern, insbesondere dem Sohn seiner Ehefrau. Sie verbringen gemeinsam ihre Freizeit und stellt der Beschwerdeführer eine wesentliche Bezugsperson für die Kinder seiner Ehefrau dar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bis zum 22.09.2019 erwerbstätig und bezieht seither Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Ehefrau finanziell mit monatlich rund EUR 500,-.
Der Beschwerdeführer hat am 31.10.2019 die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveau B1 erfolgreich abgelegt. Strafgerichtlich ist er in Österreich nicht in Erscheinung getreten.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren vom 02.06.2021, I411 2241057-1/10E, sowie in das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren vom 20.05.2021.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Fremdenregister und der Sozialversicherung eingeholt.
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines nigerianischen Reisepasses fest (AS 16).
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers, dem ihm erteilten Aufenthaltstitel, dem Verlängerungsverfahren und zur nunmehrigen Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind durch die entsprechenden Eintragungen in Fremden- und Melderegister belegt.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, gab er zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 ausdrücklich an (AS 19). Seine Erwerbstätigkeiten und Bezüge von Arbeitslosengeld sind aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug ersichtlich.
Die Feststellungen zu den Kindern des Beschwerdeführers in Nigeria beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 (AS 21 f).
Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers mit einer aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen, insbesondere, dass es sich dabei nicht um eine „Schein-“ bzw. „Aufenthaltsehe“ handelt, entsprechen den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2021, I411 2241057-1/10E, welche auf Basis des gewonnen persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 getroffen wurden. Das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit J.O. im gemeinsamen Haushalt kann den jeweiligen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister entnommen werden. Dass die Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürger sind, der Beschwerdeführer mit ihnen eine gute Beziehung pflegt und der Beschwerdeführer eine wesentliche Bezugsperson für die Kinder seiner Ehefrau darstellt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Verhandlungsprotokoll vom 20.05.2021 und die darin enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis zum 22.09.2019 erwerbstätig war und seither Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezieht, ist dem eingeholten Sozialversicherungsauszug zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau finanziell unterstützt, gaben beide in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an.
Das Zeugnis zur Integrationsprüfung des Beschwerdeführers liegt im Verwaltungsakt ein (AS 61) und geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor, dass er in Österreich nicht strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 4 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ua dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt, weswegen gegenständlich eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen ist, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Dabei setzt die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362).
Im Zuge der Interessenabwägung gilt es nun zunächst die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2017 legal nach Österreich eingereist ist und er sich zunächst auch aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels bis 22.06.2018 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge fristgerecht am 07.05.2018 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, welchen das Amt der Wiener Landesregierung erst zehn Monate später, am 08.03.2019, negativ beschied. Ab diesem Zeitpunkt gestaltete sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls nicht mehr als rechtmäßig, wobei festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer gut ein Jahr später den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt hat und es die belangte Behörde verabsäumt hat, zügig über diesen zu entscheiden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst am 21.10.2020 um Bekanntgabe des Verfahrensstandes urgieren und nach Nichtbeachtung der Behörde schließlich am 29.12.2020 eine Säumnisbeschwerde einbringen musste, um die belangte Behörde zu weiteren Ermittlungsschritten und schließlich zum ersten negativen Bescheid am 15.03.2021 zu bewegen. Der Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides kann dem Beschwerdeführer damit nicht angelastet werden.
Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), weshalb auch dem bloßen vierjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall keine wesentliche Bedeutung zukommt.
Es sind jedoch unter dem Gesichtspunkt der vorzunehmenden Interessenabwägung familiäre und private Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu berücksichtigen.
Dabei sind unter dem „Privatleben“ nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Was der Bescheid der belangten Behörde überdies vermissen lässt ist, dass laut ständiger Rechtsprechung auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken sind und dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden muss (vgl. etwa VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.).
Wie umseits ausgeführt, lebt der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 2017 mit seiner Ehefrau und deren beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und ist dabei zu beachten, dass der Bindung zu einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und eine Trennung von demselben nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/19/0032).
Des Weiteren fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Bezugsperson für die Kinder seiner Ehefrau darstellt, er mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und er die Familie durch seine Erwerbstätigkeit finanziell unterstützt. Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist somit unzweifelhaft gegeben und weist dieses auch die erforderliche Intensität im Sinne des Art. 8 EMRK auf. Damit würde eine gegen den Beschwerdeführer verhängte Rückkehrentscheidung jedenfalls eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen, wobei verstärkend hinzukommt, dass mangels Erwerbstätigkeit der J.O. die Familie auch auf das Einkommen des Beschwerdeführers angewiesen ist.
Es wäre der Ehefrau des Beschwerdeführers überdies auch nicht zumutbar, das Familienleben in Nigeria fortzusetzen. Zwar ist sie nigerianische Staatsangehörige, allerdings haben ihre Kinder die österreichische Staatsangehörigkeit und ist ihr die Trennung von ihren minderjährigen Kindern jedenfalls nicht zumutbar.
Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde daher im gegenständlichen Fall zwangsläufig zu einer Trennung der Eheleute führen. Eine solche wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht nur nicht straffällig geworden, er hat in den vier Jahren seines Aufenthaltes auch ernsthafte Integrationsbemühungen erkennen lassen. So konnte er bereits rund zwei Jahren nach seiner Einreise ein Deutschzertifikat auf Niveau B1 erlangen und ging er nahezu durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach, sodass auch eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne der anzustellenden zunftsorientierten Betrachtung (vgl. jüngst VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062) zu bejahen ist.
Es wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer, nachdem die NAG-Behörde über seinen Verlängerungsantrag negativ entschieden hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sondern den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Auch wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Allerdings überwiegen in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände gegenständlich die familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer somit unzulässig. Des Weiteren ist im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.
Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, dass gegenständlich keine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vorliegt (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235), zumal der Beschwerdeführer entsprechend den Bestimmungen des NAG zunächst mit einem Visum eingereist ist und er bereits bei seiner Einreise über einen Aufenthaltstitel verfügte.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer, der bereits am 31.10.2019 die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveau B1 absolviert hat, gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 9 Abs. 4 Z 1 IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten spruchgemäß zu erteilen. Ausschlussgründe iSd § 60 AsylG liegen nicht vor.
Demnach war es nicht erforderlich, nach Erteilung der beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ eigens über die Rückkehrentscheidung oder über deren Unzulässigkeit abzusprechen.
Weil die im bekämpften Bescheid in den Spruchpunkten III. und IV. enthaltenen Nebenaussprüche betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für die freiwillige Ausreise auf der abweisenden Entscheidung betreffend den Aufenthaltstitel und auf der in deren Folge ergangenen Rückkehrentscheidung basierten, hatten auch diese Spruchpunkte zu entfallen.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).
Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen, zumal die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht aberkannt hat und ihr somit ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (§ 13 Abs. 1 VwGVG).
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass seit der Beschwerde erst rund 2 Monate vergangen sind, - die gebotene Aktualität auf. Weiters ergeben sich die für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers unzweifelhaft aus der im Vorverfahren jüngst vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung unzulässiger AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I404.2241057.2.00Im RIS seit
26.11.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021