TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/17 W122 2120729-3

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Veröffentlicht am 17.09.2021
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Entscheidungsdatum

17.09.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W122 2120729-3/17E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zl. 1000705905-190676715, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 20.01.2014 im Anschluss an eine Anhaltung und Kontrolle nach dem Fremdenpolizeigesetz die Gewährung internationalen Schutzes. In einem Bericht der Landespolizeidirektion Burgenland vom selben Tag wurde in diesem Zusammenhang der Tatbestand der Schlepperei in krimineller Vereinigung vermutet. Zu den Gründen für das Verlassen des Irak gab der Beschwerdeführer an, das Leben dort sei nicht auszuhalten und sei der Vater schwer krank. Er benötige Geld und wolle bei seinem Bruder in Dänemark als Pizzakoch arbeiten. Politisch werde er nicht verfolgt; er habe keine weiteren Fluchtgründe. Im Rückkehrfall werde er misshandelt werden.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.03.2014 wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Das BFA führte aus, dass weder die Identität des BF noch der Herkunftsstaat des BF habe festgestellt werden können und dieser an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe und die Angaben des BF unglaubwürdig seien.

2. Am 05.06.2014 stellte der Beschwerdeführer nach einer Überstellung aus Dänemark einen neuerlichen Asylantrag. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2016 abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, dieser iranischer Staatsangehöriger sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre, Sunnit sei und sein Leben als registrierter Flüchtling im Irak verbracht habe. Der BF habe sein Leben in verschiedenen kurdischen Flüchtlingslagern im Irak verbracht. Er sei Sympathisant einer genannten Partei, habe diesbezüglich keine Probleme gehabt und habe er keine exilpolitischen Aktivitäten gesetzt. Politische Verfolgung habe weder im Iran noch im Irak festgestellt werden können.

Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe.

Die geltend gemachten Ausreisegründe hätten sich lediglich auf den Irak bezogen und handle es sich beim Irak nicht um den Herkunftsstaat des BF. Als entscheidungsrelevanter Faktor sei der Iran zu werten und habe der BF mit iranischen Behörden bislang keine Probleme gehabt.

Die Ausreisegründe der Eltern in den 1980er Jahren seien Armut und Hunger aufgrund des damals herrschenden Krieges gewesen und habe sich seitdem viel verändert.

Hinsichtlich einer genannten Partei sei der BF nicht Mitglied, sondern nur Sympathisant und habe er keine Führungsrolle inne, sondern habe ab und zu mitgeholfen, die Parteizeitung zu transportieren, wobei auch keine Kontrollen stattgefunden hätten. Es sei davon auszugehen, dass keine allzugroße Nähe zu dieser Partei bestehe und habe der BF selbst angegeben, bislang keinerlei Probleme gehabt zu haben. Die Fühler des iranischen Geheimdienstes seien weitläufig und wäre dieser bereits tätig geworden, wenn er eine potentielle Gefährdung im BF oder seiner Familie gesehen hätte, jedoch habe der BF keine derartigen Vorfälle erwähnt.

Auch aus der Mitgliedschaft des Vaters des BF zur PDK könne keine Gefährdungslage für den BF erkannt werden, da der BF selbst keine Nähe oder Sympathie zu dieser Partei erwähnt habe und der Vater "krankheitsbedingt" für diese nicht mehr aktiv sei; auch sei die Mitgliedschaft des Vaters zur Partei zweifelhaft und habe der BF diese nie als Anlassfall für das Fluchtvorbringen genannt. Dass der BF bereit sei, nicht immer die Wahrheit anzugeben, sei auch aus dem Umstand ersichtlich, dass dieser in seinem ersten Verfahren falsche Angaben zu seiner Person getätigt habe, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei dem nunmehrigen Vorbringen des BF um ein Konstrukt handle.

Ferner seien staatliche Repressionen gegenüber der kurdischen Ethnie nicht zwangsläufige Bestandteile der allgemeinen Gepflogenheiten im Iran. Der iranische Staat gehe jedoch gegen kurdische Aktivisten wie die genannte Partei vor, doch bestehe im Falle des BF weder eine Mitgliedschaft noch sonst Gründe, um diesen als Aktivisten mit dieser Organisation in Zusammenhang zu bringen.

Aus dem Vorbringen des BF hätten sich keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, dass eine konkret gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung im Iran zu befürchten sei; es sei davon auszugehen, dass der BF den Irak aufgrund der dort erlebten Einschränkungen als Flüchtling verlassen habe, um sich so ein sozial besser gestelltes Leben in Europa zu ermöglichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

„Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: ‚Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.‘"

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Einreise in den Iran einer asylrelevanten Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit für eine kurdische Partei im Irak ausgesetzt sei, wären nach der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig zu qualifizieren (30.05.2018, L506 2120729-1/35E).

Mit Beschluss vom 9.10.2018, E 3775/2018, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 21.12.2018, Ra 2018/01/0324-6 wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen jenes Erkenntnis zurück.

Mit Mandatsbescheid vom 18.6.2018 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen.

3. Am 4.7.2019 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Schwechat-Fremdenpolizei) am selben Tag gab er an, er hätte sich nach seinem negativen Bescheid vom 30.5.2018 (gemeint ist das Erkenntnis von diesem Tag) in einem Lager in Tirol aufhalten müssen (gemeint ist die Betreuungseinrichtung, in der Unterkunft zu nehmen dem Beschwerdeführer im Mandatsbescheid vom 18.6.2018 aufgetragen worden war), sei aber in Wien bei einem Freund geblieben. Er habe sich im Jänner 2019 - nur auf der Durchreise - in der Bundesrepublik Deutschland und in Dänemark aufgehalten. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert ("derzeit so wie schon damals"; er sei als Kurde im Irak nicht anerkannt). Man wolle ihn weder im Irak noch im Iran oder in der Türkei. Neu hinzugekommen sei, dass er im Irak Mitglied einer näher bezeichneten -Partei gewesen sei und deshalb mit dem dort herrschenden Regime Probleme gehabt habe (damit dürfte die irakische Regierung gemeint sein). Andere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat gab der Beschwerdeführer an, im Irak würde er keine Dokumente erhalten, im Iran würde er große Probleme mit der Regierung bekommen, weil er Mitglied einer genannten -Partei im Irak sei, eines erklärten Feindes der iranischen Obrigkeit. Er befürchte daher, im Iran getötet oder ins Gefängnis geworfen zu werden. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Umstand, dass er im Irak bei einer genannten -Partei sei, schon in seinem ersten Asylverfahren bekannt gegeben. Damals sei ihm nicht geglaubt worden; er habe aber nunmehr "einen Ausweis dieser Partei (im Jahre 2016)" besorgt und könne ihn auch vorlegen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 23.7.2019 gab der Beschwerdeführer an, sein psychischer Zustand sei sehr schlecht, sein Kopf sei nicht in Ordnung. Der Arzt habe ihm Medikamente verordnet, damit er heute vorbereitet sei. Er könne nicht schlafen; wenn er schlafe, habe er Alpträume. Er habe keine Lust zu leben. Das einzige, was er derzeit versuche, sei, sein Leben zu retten. Diese Beschwerden habe er seit Juli 2018, der Zustand verschlechtere sich von Tag zu Tag. Der Beschwerdeführer legte Befunde vor, die kopiert und zum Akt genommen wurden (es handelt sich um die Überweisung vom 9.7.2019 und den Ambulanzbefund vom 8.7.2019, beide bereits im Akt vorhanden), ebenso Bestätigungen bzw. Aufenthaltstitel seines Bruders und seiner Nichte sowie von Cousins und Cousinen und einer Schwester aus Dänemark. Er schilderte, welche Medikamente er einnehme, und gab an, er könne nicht für sich sorgen. Er habe eine lange Zeit auf der Straße gelebt und ersuche, wenn möglich, um eine Familienzusammenführung (mit seinen Verwandten in Dänemark). Der einzige Grund, warum er nach Dänemark gegangen sei, sei gewesen, dass er Schutz bei seinen Verwandten gesucht habe, damit sie auf ihn aufpassten. Er habe hier (in Österreich) niemanden gehabt und habe einige Male versucht, sich das Leben zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, zu einer - namentlich genannten - Psychologin zu gehen, und gab an, er wolle das in Anspruch nehmen.

Auf die Frage nach den Gründen für seinen weiteren Asylantrag gab er an, er sei heimatlos. Es gebe zwei Lösungen, entweder sich umzubringen oder ihm hier einen Platz zum Leben zu geben.

Mit Bescheid vom 28.9.2019, wies das Bundesamt den - dritten - Asylantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII). Schließlich trug es dem Beschwerdeführer auf, ab 27.9.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII). Die Begründung des Bescheides entspricht jener im angefochtenen Bescheid (der etwa einen Monat später erlassen wurde). Insbesondere wird darin festgehalten, der Beschwerdeführer sei zur (psychologischen) Untersuchung am 4.9.2019 nicht erschienen.

Mit Bescheid vom 01.10.2019 behob das Bundesamt gemäß § 68 Abs. 2 AVG seinen Bescheid vom 28.9.2019. Begründend führte es aus, aus dem Befund der Gutachterin ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zur medizinischen Untersuchung vom 18.9.2019 erschienen sei und sein psychischer Zustand nochmals geprüft werden sollte. Es werde ihm nun eine Stellungnahme zum Gutachten ermöglicht.

Mit Bescheid vom 30.10.2019, Zl. GF: 14-1000705905 VZ: 190676715-EAST Ost wies die Behörde den - dritten - Asylantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII). Schließlich trug es dem Beschwerdeführer auf, ab 27.9.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII). Begründend schildert es den Verfahrensgang und stellt ua. fest, der Beschwerdeführer leide "an einer depressiven Episode ggw. mittelgradig". Das Landesklinikum Baden habe die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angeordnet, die gegen Depressionen, mittlere Schmerzen und Entzündungen eingesetzt würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer schwere ansteckende oder lebensbedrohliche Krankheiten habe. Das Asylverfahren "mit der IFA-Zahl 14-1000705905/14683698 (der Bescheid vom 15.1.2016 trägt die Zahl 1000705905 - 14683698/BMI-BFA_NOE_RD, der Bescheid vom 18.3.2014 die Zahl "1000705905 VZ: 14039853") sei rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des zweiten Asylverfahrens (gemeint seit der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren) nicht geändert.

3. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.02.2020, W 199 2120729-2/7E wie folgt entschieden:

„Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz und § 15b AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.“

Rechtlich erwägend führte das Bundesverwaltungsgericht wie folgt aus:

„Darauf, ob der nunmehr vorgelegte Ausweis, der die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der XXXX -Partei belegen soll, im zweiten Asylverfahren bereits vorgelegt worden ist - wie das Bundesamt meint - oder nicht - wie die Beschwerde meint -, kommt es daher nicht an. Im Übrigen spricht das genannte Erkenntnis von einem Ausweis, den der Beschwerdeführer am 8.2.2016 vorgelegt hat (darin ist von einer "Revolutionären Organisation der Arbeiter im iranischen Kurdistan; Komitee für Sympathisanten" die Rede), mit diesem Ausweis hat sich das Bundesverwaltungsgericht in jenem Erkenntnis beschäftigt. Sollte der Beschwerdeführer nun einen anderen Ausweis vorgelegt haben, der ihn nicht als Sympathisanten, sondern als Parteimitglied ausweisen soll, so ist auf das oben Gesagte zu verweisen, dass nämlich der damit behauptete Sachverhalt bereits verwirklicht war, als das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.5.2018 rechtskräftig wurde.

Wenn die Beschwerde der Meinung sein sollte, auf Grund eines neuen Beweismittels könne ein neues Asylverfahren geführt werden, so steht dies nicht mit dem Gesetz in Einklang; wenn die Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich. Jedenfalls trifft es nicht zu, dass es sich, wie die Beschwerde behauptet, "gerade nicht um Tatsachen" handle, "die schon bei Abschluss des materiell entschiedenen Verfahrens bestanden haben, sondern um eine nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auf Grund neuer Beweismittel". (Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gestärkt wird, wenn er im Vorverfahren behauptet, er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, jetzt aber das Gegenteil angibt, gestützt auf ein neu entstandenes Beweismittel.)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides muss daher erfolglos bleiben.

Dagegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht der Ansicht, dass sich das Bundesamt mit der Situation des Beschwerdeführers bei einer "Rückkehr" in den Iran ausreichend beschäftigt hat. Es hat zwar Feststellungen zu seinem psychischen Zustand getroffen, dabei aber die "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren" vom 29.9.2019 nicht einmal erwähnt, geschweige denn sich erkennbar damit beschäftigt. Dies ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, war doch gerade diese Stellungnahme der Anlass dafür, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 1.10.2019 seinen eigenen Bescheid vom 28.9.2019 behoben hat. Auch im angefochtenen Bescheid wirft es dem Beschwerdeführer vor, er sei am 4.9.2019 nicht zur Untersuchung erschienen. Dies trifft zwar nach der Aktenlage offenbar zu, jedoch erschien der Beschwerdeführer zu einer Untersuchung am 18.9.2019. Wie es zu dieser Untersuchung gekommen ist, ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar, da er keine weitere Ladung enthält. Der weitere Vorwurf im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, zu einer qualifizierten "Psychologin" zu gehen, nicht wahrgenommen, wird jedenfalls dadurch relativiert, dass er am 18.9.2019 zu einer solchen Untersuchung erschienen ist. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand, der unter einer depressiven Störung leidet, einen Untersuchungstermin gerade wegen seiner Störung nicht wahrnimmt, sodass die mangelnde Mitwirkung am Verfahren gerade Ausdruck seiner Krankheit ist.

Das Bundesamt hat zwar, wie ausgeführt, Feststellungen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers getroffen, ebenso Feststellungen zur Situation im Iran, insbesondere zu den Möglichkeiten medizinischer Betreuung und zur Situation von Rückkehrern. Beim Beschwerdeführer treffen jedoch mehrere Umstände zusammen, die es geboten erscheinen lassen, Feststellungen zu gerade seiner konkreten Situation im Falle einer "Rückkehr" zu treffen: Als sunnitischer Kurde gehört er einer ethnischen ebenso wie einer religiösen Minderheit an, sodass der Zugang zur medizinischen Versorgung möglicherweise auf Hindernisse stößt, die sich bei Angehörigen der Mehrheitsethnie und der Mehrheitskonfession nicht stellen. Da der Beschwerdeführer nach seinen unwidersprochenen Angaben keine familiären Beziehungen im Iran hat, wird es ihm schon deshalb schwerer als anderen fallen, sich dort zurechtzufinden und einen Facharzt aufzusuchen. Dabei ist zu bedenken, dass sich manche Leute - gerade an Depressionen Leidende - zu einem solchen Entschluss erst durchringen müssen und dabei von Verwandten oder Bekannten unterstützt werden können. Vor allem aber war der Beschwerdeführer noch nie im Iran. Auch wenn man einem psychisch gesunden jungen Mann grundsätzlich die "Rückkehr" in den Iran zumuten kann, selbst wenn er dieses Land noch nie gesehen hat, stellt sich die Situation bei einem psychisch Kranken deutlich anders dar.

Es fehlt somit an konkreten Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers bei einer "Rückkehr" in den Iran vor dem Hintergrund all dieser Umstände.“

3. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 10.08.2020, zugestellt am 12.08.2020 wurde über den hinsichtlich subsidiärem Schutz noch offenen Drittantrag des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:

„I.      Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Iran abgewiesen.

II.      Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

III.    Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

IV.      Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist.

V.       Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

VI.      Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

VII.    Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer unter einer depressiven Episode leide, aber im Iran kostenlos behandelbar wäre. Auch die Minderheit der sunnitischen Kurden würde im ganzen Land medizinische Behandlung und Medikamente erhalten.

Zur Covid-19 Pandemie führte die Behörde an, dass im Iran bis zum 30.07.2020 16.569 Todesfälle bestätigt worden wären, eine Sterblichkeitsrate von 3 % vorliege und primär alte und immungeschwächte Personen betroffen wären. Der Beschwerdeführer hätte in Österreich kein Familienleben und Angehörige in Dänemark. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die gewährte Frist zur Ausreise mehrfach nicht eingehalten hätte.

4. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 07.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung aufschiebender Wirkung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zukomme; in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen würden und diese von Amts wegen zu erteilen wäre, sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen würden und dem Beschwerdeführer diese von Amts wegen zu erteilen wäre; den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbots ersatzlos zu beheben; in eventu das befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ungeklärt wäre, ob er in Verbindung mit seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie eines mangelnden sozialen Netzwerkes medizinische Behandlung in Anspruch nehmen könne. Der Beschwerdeführer hätte in größeren Städten nur theoretisch Zugang zu Psychotherapie und Medikamenten. Er könne sich diese nicht leisten. Der im dritten Asylverfahren vorgelegte Mitgliedsausweis einer genannten Partei wäre im Sinne einer Refoulementprüfung zu berücksichtigen gewesen.

Der Beschwerdeführer könnte durch seine außergewöhnliche individuelle Situation im Iran Opfer von willkürlicher Gewalt werden.

Der Beschwerdeführer versuche, sich zu integrieren und die deutsche Sprache zu lernen. Es fehle an Feststellungen zur Höhe des Einreiseverbots. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, sich um Ausreisedokumente bemüht zu haben, könne dem Beschwerdeführer keine Ausreiseunwilligkeit vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer führte an, der Beweiswürdigung der Behörde entgegengetreten zu sein.

5. Die belangte Behörde legte den Bescheid, die Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakten mit Erledigung vom 14.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo der Akt am 22.09.2020 einlangte.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2020, W122 2120729-3/2E wurde die Beschwerde ohne Verhandlung abgewiesen, da es klar sei, dass der Beschwerdeführer auch im Iran behandelt werden könnte.

7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2021, Ra 2020/14/0482-25 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben, da der Sachverhalt (bloß) aus der Aktenlage nicht als geklärt erscheine.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1 Zu A) zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

§ 18 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, lautet:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.

schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.

der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, […]

6.

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.

der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht „der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist – ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Die Systematik des § 18 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Abs. 1) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Abs. 5), entspricht der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG: Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig. Eine solche Beschwerde ist mit Erkenntnis zu erledigen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mit Hinweise auf die Vorjudikatur).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist – anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG – nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist.

Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere zu Spruchpunkt I. (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides, im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zl. 1000705905-190676715, nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Annahme der Gefährdung ist damit nicht erwiesen und tritt einer näheren inhaltlichen Prüfung zu Spruchpunkt I. nicht entgegen.

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides kann erst nach der gegenständlichen Entscheidung erfolgen.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 10.08.2020, Zl. 1000705905-190676715 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II.2. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2120729.3.00

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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