TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/21 W233 2202972-2

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Veröffentlicht am 21.09.2021
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Entscheidungsdatum

21.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W233 2202972-2/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2021, Zahl: 93351504 – 201289095 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der mongolischen Volksgruppe an, ist Buddhist, reiste erstmals im Dezember 2009 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , am 28.12.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg vom damaligen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.01.2011, Zl. C13 415630-1/2010/2E negativ entschieden und der BF in die Mongolei ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 19.01.2011 zugestellt und rechtskräftig.

In weiterer Folge tauchte der BF unter und wurde im April 2011 in Schubhaft genommen, wobei er im Mai 2011 mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen werden musste.

Nach einer Rücküberstellung ins Bundesgebiet stellte der BF am 07.12.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag). Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, Zl. C13 415630-2/2012/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 01.03.2012 zugestellt und rechtskräftig.

Am 04.08.2015 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser zweite Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.08.2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird und die übrigen Beschwerdepunkte mit Ausnahme des ihm gegenüber ausgesprochenen Einreiseverbots, als ungebürdet abgewiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde des BF gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Einreiseverbot insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird.

Am 04.01.2019 wurde der BF in die Mongolei abgeschoben.

Am 21.12.2020 stellte der BF seinen nunmehr dritten Folgeantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen dritten Folgeantrag des BF mit Bescheid datiert mit 19.08.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteile ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.), wobei ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und ihm gegenüber für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.09.2021 und vom 17.09.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer ein gänzlich neues Asylvorbringen erstattet habe, das neuerlich gegen ihn erlassene Einreiseverbot rechtswidrig sei, da ihm gegenüber bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 14.08.2018 ein auf die Dauer von sechs Jahren befristets Einreiseverbot erlassen worden sei und er in Österreich ein schützenswertes Familienleben führe, da er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn ein Familienleben führe und seine Lebensfährtin zudem im Oktober 2021 ein weiteres Kind von ihm erwarte.

Der BF ist strafrechtlich bescholten und weist fünf rechtskräftige Verurteilungen iZm mit Eigentumskriminalität auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe die mit seiner ihm gegenüber neuerlich ausgesprochenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einhergehenden Trennung von seiner Familie, insbesondere von seinen unmündigen minderjährigen Kindern zu prüfen. Dies vor allem deshalb da sowohl seine Lebensgefährtin wie seine Kinder über Aufenthaltstitel in Österreich verfügen würden.

Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung der Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Nun findet sich im angefochtnen Bescheid zwar die Aussage der belangten Behörde, dass der BF über keine Obsorgeberechtigungen gegenüber den Kinder verfüge (vgl. Bescheid S 11), er nicht mit seinen Kindern in gemeinsamen Haushalt lebe und er keine Unterhaltszahlungen leiste (vgl. Bescheid S 12) und keine Abhängigkeitsverhältnisse festgestellt hätten werden können, wehalb auch nicht davon ausgegangen werde könne, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familinleben iSd Art. 8 EMRK verfügen würde (vgl. Bescheid S 44). In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, wonach ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde (vgl. VfGH 24.11.2014, E 35/2014 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35).

Ob diese Befürchtungen berechtigt sind oder nicht ist im Zuge einer noch anzusetzenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu klären.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W233.2202972.2.00

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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