TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/29 I407 2227309-1

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Entscheidungsdatum

29.09.2021

Norm

BBG §42
BBG §45
VwGVG §29 Abs5

Spruch



I407 2227309-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzender Richter, Mag. Christian EGGER als beisitzender Richter und Msc Harald SCHNEIDER als beisitzender fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , nicht rechtsvertreten, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX (SMS) vom 06.12.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2227309.1.00

Im RIS seit

24.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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