Entscheidungsdatum
30.09.2021Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L516 2188289-1/10E
L516 2188289-2/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen 1.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zahl 1056672606/150320431, und 2.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2021, Zahl 1056672606-200780939 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 zu Recht:
A)
Zum angefochtenen Bescheid vom 09.02.2018, Zahl 1056672606/150320431
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II und Satz 1 des Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III Satz 2 und 3 des angefochtenen Bescheides des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
Zum angefochtenen Bescheid vom 05.02.2021, Zahl 1056672606-200780939
IV. Der angefochtene Bescheid vom 05.02.2021, Zahl 1056672606-200780939, wird wegen Zurückziehung des Antrages gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.
Text
Begründung:
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da
der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat;
die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat.
Schlagworte
Antragszurückziehung Bescheidbehebung gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2188289.2.00Im RIS seit
26.11.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021