TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/30 L516 2188289-1

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L516 2188289-1/10E
L516 2188289-2/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen 1.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zahl 1056672606/150320431, und 2.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2021, Zahl 1056672606-200780939 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 zu Recht:

A)

Zum angefochtenen Bescheid vom 09.02.2018, Zahl 1056672606/150320431

I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II und Satz 1 des Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III Satz 2 und 3 des angefochtenen Bescheides des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

Zum angefochtenen Bescheid vom 05.02.2021, Zahl 1056672606-200780939

IV. Der angefochtene Bescheid vom 05.02.2021, Zahl 1056672606-200780939, wird wegen Zurückziehung des Antrages gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.


Text


Begründung:

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da

         der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat;

         die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2188289.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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