TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/30 G314 2195830-1

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch


G314 2195830-1/16E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2021 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahin abgeändert, dass es zu lauten hat: „Gemäß § 3 Abs 1 AsylG wird dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“

B)       Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) hat glaubhaft gemacht, dass er homosexuell ist und dass ihm aus diesem Grund im Irak eine asylrelevante Verfolgung durch Angehörige seines Clans, die einer schiitischen Miliz angehören, droht, wobei die Sicherheitsbehörden – wie sich aus den Länderberichten ergibt – weder bereit noch in der Lage sind, ihn vor Übergriffen zu schützen. Bei einer Rückkehr in den Irak drohen ihm weitere körperliche Übergriffe bis zum Mord. Daher ist ihm in Stattgebung seiner Beschwerde Asyl zuzuerkennen.

Der BF hat seine sexuelle Orientierung zwar nicht schon bei der Erstbefragung, aber unverzüglich bei der Einvernahme vor dem BFA offengelegt. Der EuGH legte bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/0024).

Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe sind aufgrund der Länderberichte, insbesondere der UNHCR-Erwägungen, nachvollziehbar.

Die Straftat, wegen der der BF verurteilt wurde, ist (auch in Zusammenschau mit seinem Marihuanakonsum) nicht so schwerwiegend, dass er aus diesem Grund von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten iSd § 6 AsylG ausgeschlossen wäre, zumal eine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Da dies eine Einzelfallentscheidung ist, ist die Revision mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2195830.1.00

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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