Entscheidungsdatum
01.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W258 2246848-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen die formlose Einstellung des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens durch die Datenschutzbehörde vom 08.09.2021, GZ D124.1668 2021-0.616.032:
A) Der Antrag wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Antragsteller brachte am 12.02.2020 eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, in der er geltend gemacht hat, durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (in Folge „Beschwerdegegner“) in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein.
Mit Bescheid vom 05.03.2020, GZ 2020-0.104.318, (in Folge „Aussetzungsbescheid“) hat die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zu AZ XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt.
Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.03.2020, und einem weiteren undatierten Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.03.2021, beantragte der Antragsteller jeweils Akteneinsicht, die ihm die belangte Behörde durch postalische Übersendung eines ELAK-Ausdrucks mit Schreiben vom 16.06.2020 und vom 25.03.2021 gewährte.
Mit undatierter Anfrage, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.04.2021, begehrte der Antragsteller wie folgt (Fehler im Original):
„Anbei darf ich die zur Verfügung gestellte DSB-Mitteilung (26 Blätter) in der Beilage D rückübermitteln.
Es wolle mitgeteilt werden aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen der elektronische Akt (ELAK) in diesem Verfahren als das Original der Verwaltungsakten gelte und ebenso die datenbehördliche Übermittlung einer Mittelung (Beilage D) um mir zum Recht Akteneinsicht einen unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu bieten.
Weiters wolle mitgeteilt werden welche Rechtsmittel mir offenstehen, wenn ich zur Ansicht gelange, dass die bloße Übersendung einer DSB-Mitteilung nicht den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben einer Akteneinsicht entspricht.“
Mit Bescheid vom 25.05.2021, GZ D124.1668, hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG auf und setzte das Verfahren fort.
Mit Schreiben vom 14.07.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdegegner auf, zur Beschwerde des Antragstellers Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 04.08.2021 nahm der Beschwerdegegner zur Beschwerde Stellung und brachte – unter Beifügung der an den Antragsteller übermittelten Auskunft – vor, dem Antragsteller die begehrte Auskunft nunmehr erteilt zu haben.
Mit Schreiben vom 11.08.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Antragsteller die Stellungnahme des Beschwerdegegners und verwies darauf, dass sie durch die Reaktion des Beschwerdegegners die Beschwerde iSd § 24 Abs 6 DSG als erledigt betrachte sowie das Verfahren formlos einstellen werde, sollte der Antragsteller nicht binnen zwei Wochen begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte.
Mit undatierter Stellungnahme, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.09.2021, verwies der Antragsteller auf seine bisher eingebrachten Anbringen, wendete sich gegen die von der Behörde verfügte Aussetzung des Verfahrens und urgierte die Erledigung seiner von der Behörde im Verfahren noch unerledigte Anbringen. In der Sache brachte er sinngemäß vor, dass der Beschwerdegegner die Auskunft inzwischen erteilt habe, sie aber unvollständig sei. Die belangte Behörde solle diese Rechtsverletzung feststellen.
Mit Schreiben vom 08.09.2021 teilte die belangte Behörde dem Antragsteller mit, dass – wie er selbst bestätigt habe – der Beschwerdegegner iSd § 24 Abs 6 1. Satz DSG dem Antrag des Antragstellers auf Auskunft entsprochen und dadurch die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt habe. Durch die Äußerung des Antragstellers, wonach die Auskunft nunmehr erteilt worden aber unvollständig sei, habe sich die Sache in ihrem Wesen geändert, weshalb das Verfahren nach § 24 Abs 6 DSG formlos eingestellt und die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft wegen mangelhafter Auskunft als neue Beschwerde protokolliert worden sei.
Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.09.2021, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ua für die Einbringung einer Beschwerde gegen die formlose Einstellung des Verfahrens, den die belangte Behörde dem erkennenden Gericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 30.09.2021 vorgelegt hat.
Den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe begründete der Antragsteller im Wesentlichen mit Verfahrensfehlern der Behörde, die über ein ordnungsgemäß geführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren heilen würden. Einerseits verwies er auf eine etwaige Rechtswidrigkeit des Aussetzungsbeschlusses, andererseits glaube er, dass die belangte Behörde ihm „Verfahrensstände nicht ausreichend zur Kenntnis“ gebracht habe und er durch „verkürzte Akteneinsichtsverfahren“ keine Möglichkeit gehabt habe, beim zuständigen Sachbearbeiter unmittelbar nachzufragen; schriftliche Anfragen seien unbeantwortet geblieben.
Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Zu den anwendbaren Rechtsvorschriften:
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß Artikel 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 132 Abs 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 24 Abs 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
Für den gegenständlichen Sachverhalt folgt daraus:
Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Bereits daran scheitert der Antrag:
Der Antragsteller möchte Verfahrenshilfe erlangen, um gegen die gemäß § 24 Abs 6 AsylG erfolgte formlose Einstellung des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens vom 09.09.2021 Beschwerde erheben zu können.
Der Antragsteller übersieht dabei, dass das Rechtsmittel der Beschwerde – soweit hier anwendbar – gemäß Art 132 B-VG das Vorliegen eines Bescheids oder die Säumnis einer Behörde voraussetzt. Eine formlose Einstellung eines Verfahrens kann nicht mit Beschwerde bekämpft werden. Sie kann nur dadurch bekämpft werden, dass nach Ablauf der vermeintlichen Entscheidungsfrist der Behörde Säumnisbeschwerde erhoben wird. Eine nicht § 24 Abs 6 AsylG entsprechende formlose Einstellung des Verfahrens beseitigt nämlich nicht die mittels Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht geltend zu machende Entscheidungspflicht. (zum Ganzen in Bezug auf eine Verfahrenseinstellung gemäß § 30 AsylG siehe VwGH 03.05.2018 Ra 2018/19/0020)
Auch eine Interpretation des Verfahrenshilfeantrags dahingehend, dass der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, um eine Säumnisbeschwerde einbringen zu können, kann ihm nicht helfen. Die belangte Behörde könnte nur dann säumig sein, wenn die formlose Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs 6 DSG rechtswidrig gewesen wäre. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte:
Der Beschwerdegegner hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 04.08.2021 die begehrte Auskunft erteilt. Die belangte Behörde hat den Antragsteller daraufhin unter Verweis auf § 24 Abs 6 DSG darüber informiert, dass aus ihrer Sicht die Beschwerde nunmehr erledigt sei, und ihm freigestellt, binnen einer Frist von zwei Wochen zu begründen, warum aus seiner Sicht die Beschwerde zumindest noch teilweise nicht beseitigt sei, andernfalls das Beschwerdeverfahren eingestellt werde. Der Antragsteller bestätigte daraufhin die erhaltene Auskunft, beanstandete allerdings ihre Richtigkeit.
Der Beschwerdegegner hat somit das Auskunftsbegehren erfüllt. Die belangte Behörde hat den Antragsteller daraufhin über die Erledigung der Beschwerdesache informiert, über die Rechtsfolgen belehrt und ihn dazu unter Einräumung einer angemessenen Frist von zwei Wochen gehört. Durch das geänderte Vorbringen des Antragstellers – Unrichtigkeit der Auskunft statt Nichterteilung der Auskunft – wurde die Sache des Beschwerdeverfahrens geändert, weshalb die belangte Behörde gemäß § 24 Abs 6 DSG berechtigt und verpflichtet war das Verfahren einzustellen. Da die belangte Behörde das Verwaltungsverfahren somit zu Recht gemäß § 24 Abs 6 DSG eingestellt hat, bliebe eine Säumnisbeschwerde mangels Säumnis der Behörde ohne Erfolg.
Da auch die vom Antragsteller vorgebrachten vorgelagerten Verfahrensmängel an der Zulässigkeit der Verfahrenseinstellung gemäß § 24 Abs 6 DSG nichts ändern können, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels ausreichender Aussicht auf Erfolg abzuweisen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 8a Abs 1 VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.
Schlagworte
Auskunfterteilung Aussichtslosigkeit Datenschutzverfahren formlose Einstellung VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2246848.1.00Im RIS seit
24.11.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021