TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/22 94/17/0487

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland;
L37161 Kanalabgabe Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

KanalabgabeG Bgld §10;
KanalabgabeG Bgld §14;
LAO Bgld 1963 §48;
VwGG §42 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des J in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Gemeinderat der Gemeinde N wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Kanalbenützungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit §§ 206 ff. Burgenländische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1983, und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde N vom 24. März 1989 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde N vom 30. März 1990 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr wird die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1989 und das Jahr 1990 als unbegründet abgewiesen.

Die Gemeinde N hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid die Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1989 und 1990 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Vorschreibung Berufung, in welcher er geltend machte, daß üblicherweise dem Anschlußpflichtigen eine auf die Jahreszeit Bedacht nehmende Frist von bis zu sechs Monaten bescheidmäßig eingeräumt werde, um die Anschlußarbeiten bei günstiger Witterung ausführen zu können. Wäre ihm eine derartige Frist eingeräumt worden, wäre er erst ab Juni 1989 gebührenpflichtig.

Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer in der Berufung auf einen Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde N vom 11. Mai 1989, dem zufolge Anschlußpflichtige, deren Kanalanschluß erst im Jahre 1988 fertiggestellt wurde, auf die für diesen Anschluß vorgeschriebene Kanalbenützungsgebühr des Jahres 1989 und 1990 eine Gutschrift in Höhe von je 30 Prozent dieser Gebühr erhielten. Da in seinem Falle der Sachverhalt (Fertigstellung des Anschlusses im Jahre 1988) zutreffe, die Gutschrift aber nicht verrechnet worden sei, sei der Bescheid nicht korrekt im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses ergangen.

Da der Gemeinderat der Gemeinde N über diese Berufung nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde.

Die belangte Behörde hat trotz neuerlicher Aufforderung die Verwaltungsakten nicht vorgelegt und auch keine Stellungnahme abgegeben. Die im Beschwerdefall maßgeblichen, oben genannten Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinde N wurden über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes von der Burgenländischen Landesregierung vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Kanalbenützungsgebühren gemäß § 10 ff. des Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz-KAbG), Burgenländisches Landesgesetz Nr. 41/1984, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/1990, sind Gemeindeabgaben im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993 (bzw. der Vorläuferbestimmungen). Gemäß § 1 lit. a Bgld LAO, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1983, ist daher in Angelegenheiten der Kanalbenützungsgebühren die Burgenländische Landesabgabenordnung anzuwenden. Gemäß § 14 KAbG sind die in diesem Gesetz den Gemeinden übertragenen Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung enthält das KAbG nicht. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Kanalbenützungsgebühren richtet sich daher nach § 48 Bgld LAO, dem zufolge in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat sachlich zuständig sind. Da der Gemeinderat oberstes sachlich in Betracht kommendes Organ der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ist und auch eine Devolution an die Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht in Betracht kommt (vgl. Berchtold, Gemeindeaufsicht, in: Fröhler-Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3.14., 51, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes), war der Gemeinderat die oberste Verwaltungsbehörde, die im Instanzenzug oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 27 VwGG angerufen werden konnte. Der Eingang der Berufung ist durch den Eingangsstempel der Gemeinde N belegt. Die Säumnisbeschwerde ist somit zulässig. Da die belangte Behörde den ausstehenden Bescheid nicht nachgeholt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zuständig, über die Berufung der Beschwerdeführer zu entscheiden.

2. Die vorliegende Berufung ist als ausreichend im Sinne des § 195 Burgenländische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1983, anzusehen, weil daraus der Bescheid, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und eine Begründung ersichtlich sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher gemäß §§ 206 ff.

Burgenländische Landesabgabenordnung in der Sache zu entscheiden.

3. Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid der Behörde erster Instanz zunächst unter Hinweis darauf, daß in vergleichbaren Fällen eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Herstellung des Anschlusses eingeräumt werde. Wäre ihm eine derartige Frist eingeräumt worden, so wäre die Beitragspflicht erst ab Juni 1989 entstanden.

Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, daß dem Beschwerdeführer selbst eine Frist für die Herstellung des Anschlusses eingeräumt worden wäre. Wie er in weiterer Folge in der Berufung auch selbst darstellt, wurde sein Anschluß im Jahre 1988 fertiggestellt.

Eine Rechtswidrigkeit der Gebührenvorschreibung für das Jahr 1989 wird mit diesem Vorbringen somit nicht aufgezeigt.

4. Der Beschwerdeführer rügt in der Berufung weiters, daß der von ihm genannte Gemeinderatsbeschluß vom 11. Mai 1989 bei der Berechnung der Abgabe nicht berücksichtigt worden wäre.

Dieser Gemeinderatsbeschluß lautet wie folgt: "Derjenige Anschlußpflichtige, dessen Kanalanschluß erst im Jahre 1988 fertiggestellt wurde (laut Bautagebuch), erhält auf die für diesen Anschluß vorgeschriebene Kanalbenützungsgebühr des Jahres 1989 und 1990 eine Gutschrift in der Höhe von je 30 % dieser Gebühr." Der genannte Beschluß hat auf die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr schon seinem Inhalt nach keinen Einfluß.

5. Da somit auch auf dem Boden der Angaben des Beschwerdeführers der erstinstanzliche Gemeindebescheid nicht rechtswidrig ist, war die Berufung gemäß §§ 206 ff. Bgld LAO als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 Abs. 1 sowie § 59 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170487.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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