Entscheidungsdatum
11.10.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W277 2163673-1/13E
W277 2163670-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerden von 1.) XXXX , vertreten durch die XXXX und 2.) XXXX , vertreten durch XXXX als seine gesetzliche Vertreterin, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX und XXXX auf Dauer unzulässig sind.
Gemäß § 54 iVm § 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX die „Aufenthaltsberechtigung“ sowie XXXX die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Hinweis zur gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens der XXXX verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Die BF1 hat nach Verkündung auf eine Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W277.2163673.1.00Im RIS seit
22.11.2021Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021