Entscheidungsdatum
15.10.2021Norm
BDG 1979 §14Spruch
W183 2240192-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Susanne von AMELUNXEN sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dörner & Singer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Kommando Streitkräftebasis vom 29.10.2020, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2021, aufgrund des Vorlageantrags des Beschwerdeführers vom 15.02.2021 und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 03.02.2019 wandte sich der nunmehrige Beschwerdeführer an die Parlamentarische Bundesheerkommission und teilte dieser mit, dass er an seinem Arbeitsplatz gemobbt werde und einen Suizidversuch hinter sich habe.
Nach Durchführung von Einvernahmen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zuerkannt werde und teilte dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2020 mit.
2. Die belangte Behörde beauftragte in der Folge ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Obergutachter kam – basierend unter anderem auf einem neurologisch psychiatrischen Gutachten – zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten depressiven Erkrankung mit wiederkehrend schweren depressiven Episoden leide. Es fehle die Belastbarkeit für den Soldatenberuf. Eine Besserung sei nicht zu erwarten.
Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör gewährt und teilte dieser mit Schreiben vom 07.09.2020 mit, dass eine Rückkehr an den Dienstort kurzfristig nicht möglich erscheine. Eine Ruhestandsversetzung würde jedoch zu gewaltigen Abschlägen führen. Der Beschwerdeführer sei jahrelang Bossing und Mobbing ausgesetzt gewesen. Es stelle sich die Frage, ob Therapien helfen könnten.
3. Mit Bescheid vom 29.10.2020 wurde der Beschwerdeführer gem. § 14 BDG von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass er dauerhaft dienstunfähig sei.
4. Mit Schriftsatz vom 02.12.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass eine allfällige Dienstunfähigkeit durch Mobbing und Bossing verursacht worden sei und Amtshaftungsansprüche in den Raum gestellt werden. Auch erscheine aufgrund von beigeschlossenen ärztlichen Unterlagen (Schlafuntersuchungen) eine Verbesserung des Gesundheitszustands möglich. Die Verweisungsprüfung sei überdies mangelhaft erfolgt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei insofern mangelhaft, als nicht ausgesprochen werde, dass die Ruhestandversetzung erst mit Ablauf des Monatsletzten nach Rechtskraft der Ruhestandsversetzung eintrete.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2021 ergänzte die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides insofern, als der Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam werde.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin einen Vorlageantrag und wiederholte im Wesentlichen die in der Beschwerde dargelegten Gründe.
6. Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 (eingelangt am 08.03.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Vorlageantrag samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht holte die maßgebliche Arbeitsplatzbeschreibung ein, brachte diese dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör, bestellte einen nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie und führte am 10.06.2021 unter Beiziehung dieses Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Verwendung Kdt MatVwTrp & KMF). Seine Hauptaufgabe ist es, den Materialverwaltungstrupp zu führen und die Versorgungs-Güter zu verwalten.
1.2. Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren unter seiner Arbeitsplatzsituation und setzte im Jahr 2018 einen Suizidversuch. Es wurde eine rezidivierende depressive Störung mit schwerer depressiver Episode und eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert. Er befindet sich in Krankenstand. Ursache für den aktuellen Gesundheitszustand ist jahrelanges Mobbing am Arbeitsplatz.
1.3. In den nächsten zwei bis drei Jahren ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibung wieder erfüllen könnte. Selbst unter Annahme einer mobbingfreien Arbeitsplatzsituation ist dies aktuell und in den nächsten Jahren nicht möglich.
1.4. Der Beschwerdeführer ist, was seine soziale Interaktion betrifft, wenig belastbar und ist eine berufliche Integration in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Arbeitsplatzbeschreibung, das neurologisch psychiatrische Gutachten vom 02.07.2020 sowie die Einvernahmen des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie sowie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Aus der Einvernahme des Sachverständigen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer seine ihm zugewiesenen Tätigkeiten aktuell und auch in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht erfüllen kann; selbst unter der Annahme, dass einer mobbingfreien Arbeitsplatzumgebung. Es wurde seitens des Beschwerdeführers kein Sachverständigengutachten auf gleichem fachlichem Niveau vorgelegt.
2.3. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen beziehen sich im Wesentlichen auf das Schlafverhalten des Beschwerdeführers und liefern keinen Beweis für seine Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus zeigte auch die Einvernahme des Sachverständigen und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass aktuell der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Ausübung des Dienstes nicht erlaubt. Eine allfällige Besserung des Gesundheitszustandes könnte erst in mehreren Jahren erwartet werden, doch ist auch diese nicht eindeutig absehbar. Seitens des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung auch zugestanden, dass er nicht dienstfähig ist. Der emotionale Zustand des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zeigte eindeutig, wie belastend das Thema „Arbeitsplatz“ für den Beschwerdeführer ist.
2.4. Die Aussagen des Beschwerdeführers und vor allem die Beurteilung durch den Sachverständigen zeigen zweifelsfrei, dass das Mobbing am Arbeitsplatz Ursache für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist. Wie der Sachverständige schlüssig erläuterte, kam es zu den privaten Konfliktsituationen erst nach den Konflikten am Arbeitsplatz.
2.5. In der mündlichen Verhandlung wurde schließlich zwischen den Verfahrensparteien übereingekommen, dass eine Sekundärprüfung betreffend Verweisarbeitsplatz unterbleiben kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 135a Abs. 1 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten – auszugsweise –wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
[…]“
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden –Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. VwGH 20.05.1985, 84/12/0121; 28.04.1993, 92/12/0055; 17.10.2008, 2007/12/0184
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209 mwN
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die eingeholten Gutachten (schriftlich und im Rahmen der mündlichen Verhandlung) in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65 mwN). Der Beschwerdeführer ist den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und bestritt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich auch gar nicht mehr, dass er nicht mehr dienstfähig ist. Demnach ist von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen.
3.3. Die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, ist für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung. Die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt ist, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten kann als andere. Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers ist, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch "unbewältigte Konflikte" zu beseitigen. Es muss somit feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge hat, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten ist, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten ist. Will die Behörde von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehen, ohne konkret auf die vom Beamten erhobenen Mobbingvorwürfe einzugehen, so ist die aufgeworfene medizinische Fachfrage in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren einer Klärung zuzuführen. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0164
Im gegenständlichen Fall ist die Mobbingsituation am Arbeitsplatz Auslöser für den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dies ergibt sich aus der Einvernahme des Sachverständigen. Der Sachverständige legte aber auch schlüssig dar, dass ein Wegfall dieser Situation keine Änderung herbeiführen würde.
3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. ausgehen. Vgl. etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131; vgl. auch VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019
Die mündliche Verhandlung zeigte im gegenständlichen Fall, dass beim Beschwerdeführer in den kommenden Jahren grundsätzlich keine berufliche Integration möglich ist. Eine Restarbeitsfähigkeit ist damit nicht gegeben und war somit keine Prüfung eines Verweisarbeitsplatzes vorzunehmen. Die Verfahrensparteien hielten am Ende der mündlichen Verhandlung fest, dass eine Sekundärprüfung unterbleiben kann. Ein berufskundlicher Sachverständiger zu Frage eines tauglichen Verweisarbeitsplatzes ist vor diesem Hintergrund nicht mehr notwendig.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Die Ruhestandsversetzung wird gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
dauernde Dienstunfähigkeit Gesundheitszustand Mobbing öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis psychische Störung Ruhestandsversetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2240192.1.00Im RIS seit
24.11.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021