Entscheidungsdatum
18.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W170 2242429-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 25.03.2021, Zl. 500 Jv 210/20k-5.2-16, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 2 Abs. 2 SDG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat am 22.06.2020, ergänzt am 19.01.2021, den Antrag gestellt, in die Liste der allgemein zertifizierten und gerichtlich beeideten Sachverständigen für die Fachgebiete 84.60 Alt- und Gebrauchtwarenhandel (Schätzung von Gebrauchtgegenständen, Wohnungsinhalt, ausgenommen Kunstgegen-stände, Antiquitäten und andere Wertsachen), 88.13 Feuerversicherung, nur für Ursachenfeststellung und Schadensbewertung und 88.21 Leitungswasserschaden-versicherung, nur für Ursachenfeststellung und Schadensbewertung eingetragen zu werden.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg (in Folge: Behörde) vom 25.03.2021, Zl. 500 Jv 210/20k-5.2-16 abgewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.03.2021 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27.04.2021 zur Post gegebene Beschwerde.
1.2. Der Beschwerdeführer war seit 29.08.1995 in die Liste der (jetzt) allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen, zuletzt befristet bis zum Ende des Jahres 2018 für die Fachgebiete 84.60 Alt- und Gebrauchtwarenhandel (Schätzung von Gebrauchtgegenständen, Wohnungsinhalt, ausgenommen Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Wertsachen), 88.13 Feuerversicherung, nur für Ursachenfeststellung und Schadensbewertung und 88.21 Leitungswasserschadenversicherung, nur für Ursachenfeststellung und Schadensbewertung eingetragen, ein Rezertifizierungsantrag wurde mit Bescheid der Behörde vom 15.03.2019, 200 Jv 34/17t-6-37, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2019 zugestellt, eine entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers wurde erst am 25.04.2019 zur Post gegeben und daher – nach entsprechendem Verspätungsvorhalt – mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2019, W170 2217884-3/10E, als verspätet zurückgewiesen.
Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung für die Fachgebiete 84.60 Alt- und Gebrauchtwarenhandel (Schätzung von Gebrauchtgegenständen, Wohnungsinhalt, ausgenommen Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Wertsachen), 88.13 Feuerversicherung, nur für Ursachenfeststellung und Schadensbewertung und 88.21 Leitungswasserschadenversicherung, nur für Ursachenfeststellung und Schadensbewertung, vom 25.09.2019 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wurde mit Bescheid des Behörde vom 14.11.2019, 200 Jv 644/19a-6-7 abgewiesen; gegen diesen Bescheid wurden Rechtsmittel nicht ergriffen.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am 13.12.2019 unter Hinweis auf die Stellung als „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ einen Erhebungsbericht an die Grazer Wechselseitige Versicherungs AG erstattet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht in die Liste der gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen eingetragen war.
Der Beschwerdeführer hat am 31.05.2017 unter Hinweis auf die Stellung als „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ eine Zeitwertberechnung hinsichtlich einer Gemeindewohnung an die Gemeinde Köstendorf erstattet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bzw. niemals für ein Fachgebiet der Gruppen 94 „Immobilien“ in die Liste der gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen eingetragen war.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde wegen folgender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft:
? Nichterteilen einer Lenkerauskunft binnen 14 Tagen auf schriftliches Verlangen der BH Salzburg Umgebung am 18.10.2017 (Strafverfügung der BH Salzburg Umgebung vom 09.01.2018, Zl. 30506-369/205718-2017, Strafe: € 50, zugestellt am 12.01.2018);
? Nichterteilen einer Lenkerauskunft binnen 14 Tagen auf schriftliches Verlangen der BH Salzburg Umgebung am 09.11.2020 (Strafverfügung der BH Salzburg Umgebung vom 16.02.2021, Zl. 30506-369/106781-2020.1, Strafe: € 50, zugestellt am 19.02.2021);
? Nichtbeachten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet Salzburg am 05.05.2019 (Strafverfügung der LPD Salzburg vom 25.06.2019, Zl. VStV/919300845385/2019, Strafe: € 40, zugestellt am 05.08.2019);
? Nichtbeachten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet Salzburg am 09.04.2019 (Strafverfügung der LPD Salzburg vom 31.07.2019, Zl. VStV/919300755993/2019, Strafe: € 40, zugestellt am 05.08.2019);
? Nichtbeachten der durch Zonenbeschränkung kundgemachten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet Salzburg am 21.02.2019 (Strafverfügung der LPD Salzburg vom 19.04.2019, Zl. VStV/919300413906/2019, Strafe: € 40, zugestellt am 10.07.2019);
? Nichtbeachten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets Gröding am 07.11.2018 (Strafverfügung der LPD Salzburg vom 07.03.2019, Zl. VStV/918301884574/2018, Strafe: € 50, zugestellt am 11.03.2019);
? Nichtbeachten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet Salzburg am 04.04.2018 (Strafverfügung der LPD Salzburg vom 19.06.2019, Zl. VStV/918300577453/2018, Strafe: € 70, zugestellt am 21.06.2018);
? Nichtbeachten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet Salzburg am 08.03.2018 (Strafverfügung der LPD Salzburg vom 25.06.2018, Zl. VStV/918300406357/2018, Strafe: € 40, zugestellt am 29.06.2018);
? Nichtbeachten des Rotlichts einer aVLSA in Salzburg am 08.10.2016 (Strafverfügung der LPD Salzburg vom 29.12.2016, Zl. VStV/916301712182/2016, Strafe: € 180, zugestellt am 27.01.2017);
? Nichtbeachten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet Salzburg am 22.05.2016 (Strafverfügung der LPD Salzburg vom 06.09.2016, Zl. VStV/91630078369/2016, Strafe: € 40, zugestellt am 23.09.2019);
? Nichterteilen einer Lenkerauskunft binnen 14 Tagen auf schriftliches Verlangen der BH Hallein am 29.12.2017 (Strafverfügung der BH Hallein vom 05.03.2018, Zl. 30206-369/56861-2017.1, Strafe: € 50, zugestellt am 07.03.2018);
? Nichterteilen einer Lenkerauskunft binnen 14 Tagen auf schriftliches Verlangen der BH Hallein am 25.01.2018 (Strafverfügung der BH Hallein vom 12.04.2018, Zl. 30206-369/59326-2017.1, Strafe: € 50, zugestellt am 16.03.2018).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, die den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten wurde.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den zitierten Bescheiden und dem zitierten Erkenntnis; diese Bescheide wurden in das Verfahren eingebracht, jenes Erkenntnis ist direkt an den Beschwerdeführer ergangen und diesem bekannt, da er das gegenständliche Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung selbst angesprochen hat; die 1995 erfolgte Eintragung hat der Beschwerdeführer mit dem (nicht als solchen bezeichneten) Bescheid vom 29.08.1995, Pers 9-Sch-63/25 nachgewiesen und wurde diesem in der Verhandlung nicht entgegengetreten.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem in das Verfahren eingebrachten und dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Erhebungsbericht vom 13.12.2019 an die Grazer Wechselseitige Versicherung und der in das Verfahren eingebrachten und dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Zeitwertberechnung vom 31.05.2017 an die Gemeinde Köstendorf, die Echtheit dieser Dokumente wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dass der Beschwerdeführer am 13.12.2019 nicht in die Liste der gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen und am 31.05.2017 bzw. niemals für ein Fachgebiet der Gruppen 94 „Immobilien“ in die Liste der gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen eingetragen war, ergibt sich aus den Feststellungen zu 1.2. und den diesen Feststellungen zu Grunde liegenden, unter 2.2. dargestellten Beweismittel bzw. beweiswürdigenden Erwägungen.
2.4. Die Feststellungen ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten Strafverfügungen und Zustellnachweisen; der Beschwerdeführer hat die Bestrafung für die genannten Verwaltungsübertretungen (wenn auch deren Verwirklichung durch ihn) nie bestritten, ebensowenig wie deren Rechtskraft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der – hier nicht relevanten – nach § 2 Abs. 2 Z 2 SDG, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 lit e SDG muss für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet unter anderem die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit des Einzutragenden gegeben sein.
Das SDG enthält – wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren – keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094), die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinne des SDG betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 23.3.1999, 96/19/1229; VwGH 3.7.2000, 98/10/0368; VwGH 26.7.2008, 2008/06/0033 sowie zuletzt VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094). Ob Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist – so der Verwaltungsgerichtshof weiters – mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen (VwGH 1.4.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Ausdrücklich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass "Vertrauenswürdigkeit" nichts mit der fachlichen Eignung des Sachverständigen zu tun hat, sondern nur die persönliche Eignung einer Person betrifft (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit aus:
? die einmalige Erstattung eines Gutachtens unter Hinweis auf die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger außerhalb des Gebiets, für das der Sachverständige bestellt ist (VwGH 21.02.2007, 2003/06/0083);
? eine einmalige Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (VwGH 15.02.1999, 98/10/0422);
? einmaliges, versehentliches Verwenden einer Rundstampiglie eines anderen, verstorbenen Sachverständigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229) und
? Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung (VwGH 15.02.1999, 98/10/0422).
Die Eigenschaft als Sachverständiger ist zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass unter anderem die "Vertrauenswürdigkeit" bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist (VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033); der Behörde kommt hier kein Ermessen zu (arg.: "ist zu entziehen"). Bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG weggefallen ist, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (VwGH 01.04.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).
Das Bundesverwaltungsgericht führt ausdrücklich an, dass die gelegentliche verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht gegen dessen Vertrauenswürdigkeit spricht; etwa werden ein oder zwei Verwaltungsstrafen im Jahr – soweit es sich nicht um schwerwiegende Übertretungen wie das alkoholisierte Lenken eines Fahrzeugs oder Fahrerflucht handelt – keinerlei Auswirkung auf die Verlässlichkeit des jeweiligen Sachverständigen haben.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer zwölf Mal, sieben Mal davon wegen Geschwindigkeitsübertretungen, rechtskräftig bestraft worden; es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in die behördlichen Vormerkungen aufgenommenen Verfahren um keine mit Anonymverfügung erledigten Verfahren handelt. Auch ist aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern Familienangehörige hätten die meisten Verwaltungsübertretungen begangen, ob der Rechtskraft der gegen den Beschwerdeführer gerichteten verwaltungsstrafrechtlichen Bescheide nichts zu gewinnen; es kommt auf Grund der Rechtskraftwirkung der Strafverfügungen ("ne bis in idem") nicht (mehr) darauf an, ob der Beschwerdeführer die Straftaten begangen hat, sondern nur mehr, ob er deswegen bestraft wurde.
Daher muss der Beschwerdeführer diese Bestrafungen gegen sich gelten lassen. Allerdings handelt es sich bei den geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen um Übertretungen im Bagatellbereich, die gerade noch nicht den „leisesten Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke“ (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) entstehen lassen. Anders ist das allerdings in einer Zusammenschau mit der Missachtung des Rotlichts und vor allem mit dem viermaligen (strafbaren) Nichterteilen einer Lenkerauskunft; drei dieser Verwaltungsübertretungen wurden binnen weniger Monate begangen, eine davon am 25.01.2018, obwohl der Beschwerdeführer wegen desselben Delikts am 12.01.2018 bestraft worden war. Daher liegt im Lichte der hier spezifisch vorliegenden Verwaltungsübertretungen (für sich gesehen) bereits ein Sachverhalt vor, der Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit und Sorgfalt des Beschwerdeführers hervorruft und somit seiner Vertrauenswürdigkeit im Weg steht.
Aber auch die Erstattung eines Erhebungsberichts vom 13.12.2019 unter (fälschlichen) Hinweis auf die Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständigen an die Grazer Wechselseitige Versicherung steht für sich der Vertrauenswürdigkeit entgegen. Dass der Beschwerdeführer angab, er habe geglaubt, sich in einem offenen Verfahren zu befinden, ist nicht nachvollziehbar bzw. tut nichts zur Sache. Ihm musste im Lichte der Zurückweisung seiner Beschwerde wegen Verspätung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2019, W170 2217884-3/10E, klar sein, dass er nun nicht mehr in die Liste eingetragen ist und alleine sein (im Dezember 2019 nicht mehr offener) Antrag vom 25.09.2019 kann bei einer Person, die seit 1995 (in der heutigen Diktion) allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger war, nicht den Eindruck erwecken, dass er diese Bezeichnung weiter führen darf. Ob es für die Grazer Wechselseitige Versicherung relevant ist, ob der Beschwerdeführer in die Liste eingetragen ist oder nicht, ist ebenso unbedeutend, weil gemäß § 14b Abs. 2 SDG allein das Führen gegenständlicher Bezeichnung eine Verwaltungsübertretung darstellt. Allein dieser Vorfall lässt für sich alleine gesehen erhebliche Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit und Sorgfalt des Beschwerdeführers entstehen, auch wenn es sich bei der Angabe dieser Bezeichnung um ein Versehen handelt. Mit Ende seiner Eintragung hätte der Beschwerdeführer nämlich seine Vorlagen, die die Bezeichnung enthalten, ändern müssen bzw. deren Änderung in seinem Büro beauftragen und die Umsetzung des Auftrages kontrollieren müssen.
Hinsichtlich der am 31.05.2017 unter Hinweis auf die Stellung als „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ gegenüber der Gemeinde Köstendorf erstattete Zeitwertberechnung ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer weder zu diesem Zeitpunkt noch jemals für ein Fachgebiet der Gruppen 94 „Immobilien“ in die Liste der gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen eingetragen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat – nach den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Zweifel, dass er hinsichtlich seiner Sachkenntnis in der Lage war, die Zeitwertberechnung zu erstatten, aber auf diesen Umstand stellt das Gesetz nicht ab. Als „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ darf sich nur bezeichnen, wer für das Fachgebiet in dem er tätig wird, allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert ist. Zweck dieser Einteilung ist, dass die Betroffenen bzw. die Parteien eines Verfahrens auf den ersten Blick einschätzen können, ob sie die Befähigung des Sachverständigen hinterfragen müssen (wenn dieser nämlich für das Fachgebiet nicht eingetragen ist) oder nicht (wenn dieser eingetragen ist). Daher ist auch dieser Vorfall beachtlich, auch wenn er für sich allein nicht für den Wegfall der Verlässlichkeit reichen würde.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige so wenig sorgfältig war, dass er sogar in seinem eigenen, für sein berufliches Fortkommen sehr bedeutenden Rezertifizierungsverfahren seine Beschwerde verspätet zur Post gegeben hat; zwar würde auch dieser Umstand allein nicht reichen, seine Sorgfalt wegfallen zu lassen, er passt aber in das Bild und rundet dieses ab.
Daher liegt insbesondere in einer Zusammenschau der gegenständlichen Fakten die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers derzeit nicht vor und ist die Beschwerde (und dadurch der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag) abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese der Entscheidung zu Grunde gelegt. Daher ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Eintragung Eintragungsvoraussetzungen Sachverständigenliste Sachverständiger Sorgfaltspflicht Verlässlichkeit Vertrauenswürdigkeit VerwaltungsübertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2242429.1.00Im RIS seit
24.11.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021