Entscheidungsdatum
21.10.2021Norm
BBG §40Spruch
I414 2245003-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian Egger als Vorsitzender sowie den Richter Dr. Harald NEUSCHMID und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 08.07.2021, Zl. OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 08.07.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.07.2021.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 04.08.2021 einlangten.
Am 16.08.2021 wurde Dr. M. J. G. mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
Am 10.09.2021 erstattete der oben angeführte Sachverständige ein schriftliches medizinisches Gutachten.
Das Ergebnis dieser medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 14.09.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 14 Tage ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 03.10.2021 hat die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 23.07.2021 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2021 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I414.2245003.1.00Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021