Entscheidungsdatum
22.10.2021Norm
AuslBG §4Spruch
L512 2235814-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, kurz: BF) stellte am 27.05.2020 für den mongolischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Arbeitnehmer) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG für die berufliche Tätigkeit als Eisenflechter im Ausmaß von 20 Wochenstunden.
I.2. Mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde der Antrag vom 27.05.2020 gemäß § 4 Abs 1 Z 5 AuslBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft nur dann zu erteilen sei, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht entgegen den Bestimmungen des AuslBG wiederholt Ausländer illegal beschäftigt habe. Der gegenständliche Antrag sei am 25.02.2019 eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien rückblickend auf ein Jahr bereits Anzeigen wegen mehrfach unbewilligter Beschäftigung vorgelegen. Folglich sei der Betrieb nach dem AuslBG für ein Jahr gesperrt.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.4. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am XXXX erfolgte seitens der Vertretung des BF die Zurückziehung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und dem Gerichtsakt, vor allem aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX . Dieser Sachverhalt wird weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers angezweifelt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
II.2.1. Zuständigkeit und Beschlussform:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
II.2.2. Zurückziehung der Beschwerde:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, zumal im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gegeben wurde.
II.2.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Da die Beschwerde am XXXX zurückgezogen wurde, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L512.2235814.1.00Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021