Entscheidungsdatum
27.10.2021Norm
AlVG §38Spruch
L525 2238234-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Zauner und Dr. Dorrer über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX , vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, gegen den Bescheid des AMS Braunau am Inn vom 10.09.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Braunau am Inn vom 16.12.2020, GZ. XXXX , betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe vom 26.08.2020, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice Braunau am Inn behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzt idF BGBl. I Nr. 138/2017 (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Braunau am Inn zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des AMS Braunau am Inn wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 26.08.2020 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgewiesen, zumal der Beschwerdeführer über keinen aktuellen Aufenthaltstitel verfüge.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 08.10.2020, wird von Seiten der rechtfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vorgebracht, der Beschwerdeführer habe rechtzeitig vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ die Verlängerung und in weiterer Folge während des offenen Verlängerungsverfahrens die Zweckänderung auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot“ – Karte als Facharbeiter für Mangelberufe beantragt. Der Zweckänderungsantrag sei negativ beschieden worden, weshalb der Beschwerdeführer Beschwerde an den BVwG erhob, welcher die Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.04.2020 als unbegründet abwies. Infolge der außerordentlichen Revision, sei von Seiten des VwGH bereits das Vorverfahren eingeleitet worden und sei diesbezüglich auf die in Vorlage gebrachte verfahrensleitende Anordnung des VwGH vom 20.08.2020 verwiesen. Hinsichtlich des Verlängerungsantrages liege keine Entscheidung vor, weshalb der Beschwerdeführer gem § 24 Abs. 1 NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Zudem leide der gegenständliche Bescheid an Rechtwidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, zumal nicht ersichtlich sei, welche Ermittlungen überhaupt durchgeführt worden seien und wie die belangte Behörde zu den getroffenen Feststellungen gelangt sei. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, sowie eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.07.2019 über die Antragstellung auf Aufenthaltsverlängerung am 01.07.2019.
Mit Parteiengehör des AMS vom 23.10.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf, und hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe bis dato unterlassen, der belangten Behörde mitzuteilen, ob dieser bei der „gegenständlich angefochtenen Entscheidung“ aufschiebende Wirkung beantragt haben beziehungsweise ob diese bereits gewährt worden sei, zumal Revisionen per se keine aufschiebende Wirkung zukäme.
In der am 09.11.2020 rechtzeitig eingelangten Stellungnahme, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass derzeit ausschließlich das Zweckänderungsverfahren beim VwGH anhängig sei, nicht jedoch das Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels, welches nach wie nicht abgeschlossen sei.
Mit replizierendem Schreiben des AMS vom 11.11.2020, erteilte die belangte Behörde - unter Anschluss der E-Mail - Korrespondenz zwischen der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und dem Ausländerfachzentrum des AMS OÖ (als bevollmächtigte Einrichtung des AMS Braunau am Inn) – den rechtlichen Ausführungen der rechtfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine Absage und beanstandete gleichzeitig die wiederholte Nichtvorlage von aktuellen Nachweisen. Der Beschwerdeführer werde abermals binnen einer Frist aufgefordert, aktuelle Nachweise über den legalen Aufenthalt in Österreich nachzureichen. Der bisherige Versuch, durch „lapidare[n] Behauptungen“ das AMS zu einer nach derzeitigen Aktenlage „gesetzeswidrigen Zuerkennung“ des Arbeitslosengeldes [sic!] zu „drängen“ sei völlig „fehl am Platz“.
In der am 24.11.2020 rechtzeitig eingelangten Stellungnahme wiederholt der Beschwerdeführer das bereits in der Stellungnahme vom 09.11.2020 Vorgebrachte. Ergänzend hierzu wurde eine aktuelle Einreichbestätigung der Bezirkshauptmannschaft vom 16.11.2020 in Vorlage gebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte begründend aus, ein Zweckänderungsantrag sei - entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, etwa VwGH 24.02.2000, 99/02/0243; VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369 mwN - als ein Verlängerungsantrag zu sehen und keineswegs als ein zweites, parallellaufendes Aufenthaltsbewilligungsverfahren, was angesichts der Bestimmung des § 19 Abs. 2 NAG 2005 ohnehin unzulässig sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen aufrechten Aufenthaltstitel und stehe daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, weswegen er keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe.
Mit Schriftsatz vom 18.12.22020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo.
Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über die Aufenthaltsbewilligung „Student“ (Erstausstellung 19.07.2018). Vor Ablauf der Verlängerungsfrist am 19.07.2019, stellte der Beschwerdeführer am 01.07.2019 einen Verlängerungsantrag.
Am 30.10.2019 stellte der Beschwerdeführer überdies einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Facharbeiter für Mangelberufe, welcher vom AMS Braunau am Inn mit Bescheid vom 11.12.2019 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.04.2020 (L512 2227707-1) ebenso abgewiesen. Derzeit ist das Verfahren beim VwGH anhängig.
Am 26.08.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS Braunau am Inn, der mit Bescheid vom 10.09.2020 abgewiesen wurde.
Im Zeitpunkt der Geltendmachung am 26.08.2020 lag keine endgültige Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über den Verlängerungsantrag vor.
Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen getätigt und auch keine Berechnung der Höhe eines allfälligen Anspruchs vorgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Braunau am Inn und wurden sämtliche Aktenstücke bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Feststellungen zum Verfahrensgang betreffend den Zweckänderungsantrag, sowie zum Verfahrensgang betreffend den Verlängerungsantrag, gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellung, dass das Verfahren betreffend den Zweckänderungsantrag aktuell beim VwGH anhängig sei, gründet auf die Einsichtnahme in den jeweiligen Verfahrensakt der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG.
Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Student“ ergibt sich aus der im Verfahrensakt erliegenden E-Mail-Korrespondenz der belangten Behörde mit der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn. Die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung am 26.08.2020 keine endgültige Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über den Verlängerungsantrag vorlag, ergibt sich ebenso aus dem Verfahrensakt und ist im Übrigen auch nicht strittig.
Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme stellten sich die vorgenannten Feststellungen als unstrittig dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. maßgebliche Rechtslage
§ 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, lautet auszugsweise:
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33
(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)
§ 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2013, lautet auszugsweise:
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1.
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2.
die Anwartschaft erfüllt und
3.
die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1.
die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2.
die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
[…]
§ 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:
Studenten
§ 64
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2.
ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
[…]
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
[…]
§ 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4
(1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1.
der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2.
die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3.
keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
[…]
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
[…]
6.
der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
[…]
(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)
2.
Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 6) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
3.
Studienabsolventen (§ 12b Z 2),
4.
Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,
5.
Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und
6.
registrierten befristet beschäftigten Ausländern (§ 5 Abs. 7).
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:
Verlängerungsverfahren
§ 24
(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1.
der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2.
der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
3.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung
Die belangte Behörde steht gegenständlich auf dem Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zunächst einen Verlängerungsantrag stellte und danach einen Zweckänderungsantrag. Der gestellte Zweckänderungsantrag sei als Verlängerungsantrag zu sehen, keineswegs als zweites, parallellaufendes Aufenthaltsbewilligungsverfahren, weil dies gemäß §19 Abs. 2 NAG nicht zulässig sei. Der Zweckänderungsantrag sei negativ beschieden worden, weswegen der Beschwerdeführer verfüge über keinen aufrechten Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass nur über den Zweckänderungsantrag entschieden worden sei, nicht jedoch über den Verlängerungsantrag. Der Beschwerdeführer verfügt weiterhin über einen rechtmäßigen Aufenthalt.
Damit ist die Beschwerde im Recht:
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notstandshilfe ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 AlVG (unter anderem) die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung. Verfügbar iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist, wer sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben und keine zwingenden gesetzlichen Hindernisse für die Aufnahme einer legalen unselbständigen Beschäftigung der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung entgegenstehen.
Fallgegenständlich zu prüfen war daher, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruches iSd § 7 Abs. 3 AlVG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war.
Vorab sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Kosovo nicht auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger berufen kann, weshalb der Beschwerdeführer eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels bedarf.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende iSd ?§ 64 Abs. 1 NAG erteilt. Gemäß ?§ 64 Abs. 2 NAG richtet sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem AuslBG. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich möglich, sofern diese das Erfordernis des Studiums als ausschließlichem Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt. Dem Beschwerdeführer kann - bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß ?§ 4 Abs. 1 und ?2 AuslBG, insbesondere der bereits genannten Voraussetzung des ?§ 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG - eine Beschäftigungsbewilligung gemäß ?§ 4 Abs. 3 Z 6 AuslBG erteilt werden, wobei grundsätzlich die Voraussetzung des ?§ 4 Abs. 2 AuslBG (Arbeitsmarktprüfung) erfüllt sein muss. Eine Arbeitsmarktprüfung ist gemäß ?§ 4 Abs. 7 Z 2 AuslBG allerdings nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung das Ausmaß von 20 Wochenstunden nicht überschreitet.
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen; dies mit der Wirkung, dass sich der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages – unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Hingegen gelten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebrachte Anträge als Erstanträge. Aus der Systematik der Norm ergibt sich folgerichtig, dass nur rechtzeitige oder nach Abs. 2 zu beurteilende Verlängerungsanträge einen rechtmäßigen Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag verschaffen (siehe EB zu ?BGBl I 122/2009). Aus der Verwendung des Wortes „weiterhin“ in ?§ 24 Abs. 1 Satz 3 ist auf eine Kontinuität des vorläufig verlängerten Aufenthaltstitels zu schließen (vgl auch ?OGH 7.6.2016, 10 ObS 8/16y mwN). Dem Antragsteller wird daher bis zur Entscheidung über diesen Antrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (vgl auch ?OGH 13.9.2017, 10 ObS 64/17k).
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen zweifelsohne ergibt, hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung „Student“, somit rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingebracht. Im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe am 26.08.2020 war der Beschwerdeführer daher - mangels Vorliegen einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag – im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält; ihm kamen daher dieselben Rechte wie bisher zu, insbesondere das Recht – unter bestimmten, im AuslBG festgelegten Voraussetzungen - eine Beschäftigung in Österreich aufzunehmen.
Aufgrund der vorstehend erörterten Sach-und Rechtslage hat belangte Behörde zu Unrecht den rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers iSd §7 Abs. 3 Z 2 AlVG verneint. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mangels zuerkannter aufschiebender Wirkung der außerordentlichen Revision und folglich in Rechtskraft erwachsenen abschlägiger Entscheidung des BVwG betreffend den Zweckänderungsantrag, der Verlängerungsantrag faktisch „miterledigt“ worden sei, wenn auch ein gesonderter negativer Bescheid über den Verlängerungsantrag zu einem späteren Zeitpunkt ergehen sollte ("Wie die BH B dem AMS mitteilte, wird diese über den anderen Aufenthaltstitel Student mit negativem Bescheid absprechen." (vgl. BVE, S 10). Mit der Rechtskraft des vorgenannten Erkenntnisses (aufschiebende Wirkung der außerordentlichen Revision sei nicht zuerkannt worden) habe der Beschwerdeführer seinen rechtmäßigen Aufenthalt verloren.
Die rechtliche Begründung der belangten Behörde fußt im Wesentlichen auf höchstgerichtlicher Rechtsprechung, die jedoch bei genauer Betrachtung des Ausgangsfalles und des Kontextes im gegenständlichen Fall keineswegs einschlägig ist.
Sämtliche in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.10.2020 2019/22/0138, VwGH 27.07.2017 2017/22/0060; VwGH 09.11.2011 2011/22/0006 ausgenommen) behandeln ausschließlich die Frage, ob im Fall einer Antragstellung auf Zweckänderung - was zwingend einen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Aufenthaltstitel voraussetzt (widrigenfalls von einem Erstantrag auszugehen ist!) - ein zwischenzeitiger Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels dadurch saniert werden kann, als im Zweckänderungsantrag konkludenterweise auch ein Verlängerungsvertrag gesehen wird, was folgerichtig die Perpetuierung des bisherigen Aufenthaltstitels nach sich ziehen würde. Dies wurde in sämtlichen Entscheidungen einhellig bejaht, zumal darin eine „sachlich gerechtfertigte und im Hinblick auf eine verfahrensökonomische Vorgehensweise geeignete Ausnahme“ vom grundsätzlich normierten Doppelantragsverbot nach § 19 Abs. 2 NAG 2005 getroffen wurde. Diese bestünde darin, bis zur Erlassung des Bescheides über eine allfällige Verlängerung, die Möglichkeit einer Verbindung des Verlängerungsantrags (nach § 24 Abs. 1 NAG 2005) mit einem Zweckänderungsantrag vorzusehen.
Selbst wenn der VwGH in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung vom 09.11.2011 (VwGH 09.11.2011 2011/22/0006) von einem „einheitlichen Antrag“ spricht (wobei sie sich in weiterer Folge ohnehin widerspricht, wenn sie davon ausgeht, dass die BH B eigens über den Verlängerungsantrag abzusprechen haben wird), so sei darunter ein mit einem Zweckänderungsbegehren verbundener Verlängerungsantrag zu verstehen, der – aufgrund ebendieser einheitlichen Behandlung – mit positiver Erledigung, ergo mit Erteilung des „neuen“ Aufenthaltstitels (mit)erledigt sei, zumal ein Fremder für denselben Zeitraum nicht über zwei Aufenthaltstitel verfügen kann (vgl. auch etwa VwGH 14.05.2009 2008/22/0075). Dies ist gegenständlich allerdings nicht gegeben.
Der verfahrensgegenständliche Fall unterscheidet sich bereits darin, als der Beschwerdeführer den Zweckänderungsantrag, wenn auch nach Ablauf der Verlängerungsfrist, so doch vor Erlassung des Bescheides über den Verlängerungsantrag eingebracht hat, und damit zu einem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer – wie bereits obig erörtert - sehr wohl über einen rechtmäßigen perpetuierten Aufenthaltstitel verfügte.
Entscheidungswesentlich ist daher gegenständlich nicht die Frage, ob das Zweckänderungsverfahren abgeschlossen ist, sondern, ob auch das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, was hier im Zeitpunkt der Antragstellung unstrittig nicht vorlag.
Ob dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Revision betreffend das Zweckänderungsverfahren zuerkannt worden sei, ist für die Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthaltes im Zeitpunkt der Antragstellung entbehrlich zumal primär über die Zweckänderung endgültig abgesprochen werden muss, bevor die zuständige Behörde bescheidmäßig über eine allfällige Verlängerung entscheiden darf (vgl. jüngst LVwG NÖ 28.02.2018, LVwG-AV-510/001-2017). Dass das Verlängerungsverfahren aber quasi mit der Abweisung der Zweckänderung miterledigt wäre ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des VwGH gerade nicht (vgl. VwGH vom 14.5.2009, Zl. 2008/22/0075), sondern muss über den Verlängerungsantrag abgesprochen werden. Dass die Niederlassungsbehörde vermeintlich eine negative Entscheidung in Aussicht gestellt habe, macht den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtswidrig.
Zusammenfassend war daher zur Ansicht zu gelangen, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Indem die belangte Behörde dies verkannt hat und mangelnde Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung aufgrund unberechtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet annahm, belastete diese den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
3.3. Befugnis zur Kassation
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.
Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
Im vorliegenden Verfahren reichen die bisher getätigten Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung aus.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 27.01.2016, Ra 2014/10/0038).
Wie bereits erwähnt, sind für eine abschließende Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gebührt, die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Notstandshilfe zu prüfen. Zu diesen weiteren Voraussetzungen finden sich im Akt – außer wenige vage Andeutungen („Indizien“) in der Beschwerdevorentscheidung, die die behauptete mangelnde Verfügbarkeit erhärten sollen - keinerlei Ermittlungsergebnisse der Behörde und ist die Ermittlung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht selbst nicht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder mit einer "erheblichen" Kostenersparnis verbunden.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Fehlen der weiteren Ermittlungsergebnisse lediglich darauf beruht, dass die belangte Behörde einen rechtmäßigen Aufenthalt und damit die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung als nicht gegeben erachtete und somit - wohl unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten - von der Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Abstand nahm, so lässt sich die Inanspruchnahme der Befugnis der Zurückverweisung nichtdestotrotz mit den genannten einschlägigen Parameter in Einklang bringen. Zur Erreichung der Entscheidungsreife hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe bedürfte es Ermittlungen hinsichtlich der übrigen gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen sowie einer Berechnung der Höhe des allenfalls zustehenden Anspruches. Diesbezüglich finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Ermittlungsergebnisse des AMS. Vielmehr wurde hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Notstandshilfe jegliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde unterlassen. Die derzeit vorliegenden Ermittlungen könnten eine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht ansatzweise tragen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zur Zurückverweisung der Angelegenheit in Einklang mit der Rechtsprechung in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008).
Die Beschwerdevorentscheidung war daher spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe erfüllt, und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse - nach Gewährung von Parteiengehör - einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Leistung in der im gesetzlichen Ausmaß zustehenden Höhe zu gewähren haben, wobei das AMS gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung des erkennenden Gerichtes gebunden ist.
3.4. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Notstandshilfe rechtmäßiger Aufenthalt Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt VerlängerungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2238234.1.00Im RIS seit
25.11.2021Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021