TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/27 L517 2243025-1

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Veröffentlicht am 27.10.2021
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Entscheidungsdatum

27.10.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L517 2243025-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag?. LEIDLMAYER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX XXXX nach ergangener Beschwerdevorentscheidung XXXX , GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

09.02.2021 – Stellenangebot des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) an XXXX (in der Folge „bP“) als Lagerarbeiter/Staplerfahrer über die Firma XXXX , Übermittlung mit Zustellnachweis

04.03.2021 – Meldung des Service für Unternehmen (SfU), dass bP sich nicht vorgestellt habe

04.03.2021 – Mitteilung AMS an bP über Einstellung des Leistungsbezugs

29.03.2021 – Bescheid der bB

15.04.2021 – Beschwerde der bP und Vorlage eines Bescheides des Bürgermeisters der Stadt XXXX

28.04.2021 – Parteiengehör

11.05.2021 – Stellungnahme der bP und Vorlage einer E-Mail vom 23.03.2021

17.05.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB

26.05.2021 – Vorlageantrag der bP

02.06.2021 – Beschwerdevorlage beim BVwG

27.09.2021 – Auskunft des AMS an BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP bezieht seit 31.05.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 23.08.2019 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. Bereits vom 29.04.2019 bis 22.06.2019 hatte die bP das Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit verloren.

Das AMS bot der bP am 09.02.2021 eine Beschäftigung als Lagerarbeiter bzw. Staplerfahrer über die Firma XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme nachweislich und verbindlich an. Zur Übermittlung des Bewerbungsschreibens wurde im Stellenangebot folgende E-Mailadresse angegeben: „ XXXX “. Im Begleitschreiben zum Stellenangebot wurde die bP darauf hingewiesen, dass ein Nicht-Bewerben zur Folge haben könne, dass sie für sechs bzw. acht Wochen kein Arbeitslosengeld oder keine Notstandshilfe erhalte. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen.

Der Vermittlungsvorschlag wurde der bP nachweislich am 12.02.2021 zu eigenen Handen zugestellt. Am 04.03.2021 meldete der potentielle Dienstgeber, dass die bP sich nicht vorgestellt bzw. beworben hätte. Das AMS brachte der bP den Sachverhalt mit Schreiben vom 04.03.2021 zur Kenntnis.

Am 29.03.2021 erging ein Bescheid der bB, es wurde ausgesprochen, dass die bP vom 04.03.2021 bis 28.04.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Nach Anführung der zugrundegelegten gesetzlichen Bestimmungen führte die bB begründend aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich die bP beim Stellenangebot des Dienstgebers XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Die bP erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie hätte sich immer bei allen Stellen sofort beworben und das AMS informiert; „am 17. Februar und 23 März aber leider die Adress nicht gefohneden könnte“. Sie hätte natürlich Fotos von der Stelle. Sie möchte bald einen fixen Job haben. Sie hätte eine Familie mit 5 Personen und hätte für ihre Familie zu sorgen. Sie würde sich deshalb immer bemühen, einen Job zu finden. Die Notstandshilfe sei ihr einziges Einkommen. Es sei nicht Ihre Schuld, wenn die Adresse nicht „gefohnden“ würde. Sie hätte sich jedenfalls beworben.

Mit der Beschwerde legte die bP einen Absonderungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt XXXX für den Zeitraum 06.03.2021 bis 18.03.2021 vor.

Die bB informierte die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen mit folgendem Schreiben vom 28.04.2021, das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 30.04.2021 von einem Mitbewohner der bP übernommen.

„Sie beziehen seit 31.05.2018 mit kurzen Unterbrechungen beim Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 23.08.2019 Notstandshilfe. Bereits vom 29.04.2019 bis 22.06.2019 haben Sie das Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit verloren. Am 09.02.2021 hat Ihnen das AMS eine Beschäftigungsmöglichkeit als Lagerarbeiter bzw. Staplerfahrer über die Fa. XXXX XXXX XXXX , mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme nachweislich und verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Das AMS hat deshalb die Notstandshilfe vom 04.03.2021 bis 28.04.2021 versagt.

Der Vermittlungsvorschlag wurde Ihnen nachweislich am 12.02.2021 zu eigenen Handen zugestellt. Am 04.03.2021 meldete der potentielle Dienstgeber, dass Sie sich nicht vorgestellt bzw. beworben hätten. Das AMS brachte Ihnen den Sachverhalt mit Schreiben vom 04.03.2021 nachweislich zur Kenntnis.

Sie haben das am 08.03.2021 mit Beginn der Abholfrist am 09.03.2021 hinterlegte Versandstück nicht behoben und deshalb die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt. Ihre lapidaren, unsubstantiierten Einwände in der Beschwerde, wonach Sie sich im Wesentlichen bei allen Stellen sofort beworben hätten, sind nicht erwiesen (Sie haben keinen Nachweis für eine erfolgte Bewerbung vorgelegt) und außerdem nicht richtig. Sie haben nämlich bereits im Jahr 2019 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren. Außerdem meldete beispielsweise auch die XXXX am 08.04.2021, dass Sie sich auf eine Beschäftigungsmöglichkeit als Lagerarbeiter nicht beworben hätten.

Sie reichten mit Ihrer Beschwerde einen Absonderungsbescheid nach dem Pandemiegesetz mit einem Zeitraum der Absonderung vom 06.03.2021 bis 18.03.2021 nach. Diese Absonderung erklärt zwar das nicht behobene Versandstück mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, jedoch nicht die Tatsache, dass Sie sich laut Rückmeldung von zumindest zwei potentiellen Dienstgebern binnen kurzer Zeit nicht beworben haben."

Am 11.05.2021 ging folgende Stellungnahme der bP beim AMS ein:

„Ich habe mich auf die Stelle als Lagerarbeiter bzw. Staplerfahrer bei der Firma XXXX am 17. Februar 2021 per E-Mail und nochmals am 23. März 2021 per E-Mail beworben.

Offensichtlich wurde die E-Mail meiner Bewerbung aber nicht zugestellt, da die Mail- Adresse, an die ich meine Bewerbung senden sollte, nicht funktioniert hat. Das habe ich allerdings erst bemerkt, nachdem ich den AMS-Bescheid vom 29.03.2021 erhalten hatte. Daraufhin habe ich mich auch gleich beim AMS gemeldet und mitgeteilt, dass ich mich auf die Stelle beworben habe, meine E-Mail aber offensichtlich nicht zugestellt werden konnte.

Auch auf alle anderen Stellenangebote, die mir das AMS vermittelt hat, habe ich mich beworben. Ich bin und war zu jeder Zeit arbeitswillig und habe mich auch ordnungsgemäß darum bemüht, die Stelle bei der Firma XXXX zu erhalten.

Dass ich mich auf alle Stellenangebote beworben habe, die mir vom AMS vermittelt wurden, habe ich gegenüber dem AMS bereits dargelegt. Die E-Mails, mit denen ich mich auf die anderen mir vermittelten Stellenangebote beworben habe, lege ich dieser Stellungnahme nochmals bei.“

Die bP übermittelte mit der Stellungnahme diverse e-Mails, unter anderem auch eine E-Mail vom 23.03.2021 an die e-Mailadresse „ XXXX “.

Am 17.05.2021 erging eine Beschwerdevorentscheidung der bB, die Beschwerde wurde gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend führte das AMS nach Darlegung des Sachverhaltes aus, dass die bP durch ihr Bewerbungsverhalten das Zustandekommen des Dienstverhältnisses bei der Fa. XXXX vereitelt habe und daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit im Zeitraum vom 04.03.3021 bis 28.04.2021 kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP nachweislich am 20.05.2021 zugestellt.

Die bP war bis 16.06.2020 unter der Adresse XXXX gemeldet, seit 16.06.2020 lautet die Meldeadresse XXXX .

Am 26.05.2021 stellte die bP einen fristgerechten Vorlageantrag. Sie wies unter anderem darauf hin, dass sie im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens am 11.05.2021 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben habe. Auf diese sei in der Beschwerdevorentscheidung nicht eingegangen worden. Sie ersuchte um Berücksichtigung dieser Stellungnahme. Darüber hinaus beantrage sie die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerde wurde dem BVwG am 02.06.2021 vorgelegt. Die bB erklärte anlässlich der Vorlage, dass die Stellungnahme des BF vom 11.05.2021 keinen Eingang in die Beschwerdevorentscheidung gefunden habe, weil diese erst am 17.05.2021 elektronisch verarbeitet worden sei, somit mehrere Tage nach Ende der festgesetzten Frist und die Beschwerdevorentscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden sei.

Über Nachfrage des erkennenden Gerichts teilte das AMS am 27.09.2021 mit, dass am 15.9.2021 die Adresse der bP geprüft worden sei und als Adresse im System zu diesem Zeitpunkt „ XXXX “ aufgeschienen sei.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zur Meldeadresse der bP ergeben sich aufgrund einer amtswegigen Abfrage beim zentralen Melderegister.

Nachdem die bP in der Beschwerde vom 15.04.2021 darauf hinwies, dass „am 11. Februar unt 23. März Aber leider Die Adress nicht gefohnetn könnte“, wurde vom erkennenden Gericht die Meldeadresse der bP überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass die bP bis zum 16.06.2021 unter der Adresse XXXX gemeldet war, ab 16.06.2020 unter der Adresse XXXX . Es wurden zwar sowohl das Stellenangebot vom 09.02.2021 als auch alle folgenden Schriftstücke der bB an die Adresse XXXX zugestellt, hinsichtlich des Stellenangebotes langte am 13.02.2021 ein Rückschein bei der bB ein. Dass die bP den Bescheid vom 29.03.2021 erhalten hat, ergibt sich aus ihrer Beschwerde vom 15.04.2021, das Parteiengehör vom 28.04.2021 wurde laut Übernahmebestätigung von einem/einer Mitbewohner/in übernommen, auch die Beschwer-devorentscheidung vom 17.05.2021 wurde am 20. Mai 2021 von einem/einer Mitbewohner/in übernommen. Das Parteiengehör ist der bP tatsächlich zugegangen, wie sich aus der Stellungnahme vom 11.05.2021 ergibt, in der die bP sich auf das Schreiben der bB vom 28.04.2021 bezieht. Der Zugang der Beschwerdevorentscheidung an die bP ergibt sich aus dem Vorlageantrag.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

Z 2 – Z 4 […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

3.4 Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.

Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.

3.5 Im gegenständlichen Fall erfolgte aufgrund des von der bB nachweislich übermittelten Stellenangebotes keine Bewerbung der bP.

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich der Arbeitslose - zur Vermeidung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG - unverzüglich nach Erhalt von Stellenangeboten zu bemühen, sich um die insoweit offerierten Stellen zu bewerben. Zur Frage einer relativ spät nach erstmaliger Möglichkeit erfolgenden Bewerbung hat der VwGH zu Zl 2008/08/0244 ausgeführt: „Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat er sich mit den am 14. April 2008 erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages beschäftigt und dadurch den Termin bei der Firma S am Vormittag jenes Tages versäumt. Da er keinerlei Vorbringen dazu erstattet hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß auszurichten, stellt bereits die Nichtwahrnehmung des (Vormittags)Termins bei der Firma S. am 15. April 2008 eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG dar.“

Demnach kann bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen.

Die bP versuchte erst am 23.03.202, sich auf das Stellenangebot vom 09.02.2021 zu bewerben, verwendete dabei jedoch eine unvollständige e-Mailadresse. Ein ernsthaft und sorgfältig agierender Arbeitsloser hätte vor Absenden der Bewerbung an die Fa. XXXX überprüft, ob die richtige e-Mailadresse eingegeben wurde. Die bP wäre auch verpflichtet gewesen, innerhalb angemessener Zeit beim potentiellen Arbeitgeber nachzufragen, ob die Bewerbung dort eingegangen sei bzw. hätte sie sich ehestmöglich um einen Vorstellungstermin bemühen müssen, um die näheren Bedingungen der angebotenen Beschäftigung mit dem potentiellen Dienstgeber abzuklären

Unterlagen zur Behauptung der bP in der Stellungnahme vom 07.05.2021, sie hätte sich bereits am 17.02.2021 bei der Fa. XXXX beworben, wurden von ihr nicht vorgelegt.

Unabhängig davon, dass mehrere Schriftstücke der bB an eine veraltete Adresse der bP versendet worden waren, hat die bP diese tatsächlich erhalten, da sie jeweils dem AMS gegenüber darauf reagiert hat.

Ungeachtet dessen hätte die bP aber gem. § 50 Abs 1 AlVG die Verpflichtung zur Bekanntgabe jeder Wohnungsänderung an das AMS ohne Verzug, spätestens aber binnen einer Woche gehabt. Die Adressänderung der bP erfolgte bereits am 16.06.2020, die bP ist der Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung nicht nachgekommen, weshalb sie auch die Folgen zu tragen hat. Die bP kann sich daher nicht darauf zurückziehen, dass die Adresse nicht gefunden worden sei, wo sie es doch selbst über einen derart langen Zeitraum verabsäumt hat, auf ihre geänderte Adresse hinzuweisen. Von einer entschuldbaren Sorgfaltswidrigkeit der bP kann hier nicht gesprochen werden.

Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, aufgrund der von ihr unterlassenen ordnungsgemäßen Bewerbung einen weiteren Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber in Gang zu setzen. Dass die unterlassene Bewerbung der bP dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264).

Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die bB hat daher auch zu Recht die verfahrensgegenständliche Sanktion im Ausmaß von 8 Wochen verhängt.

3.6 Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war. Die in diesem Zusammenhang von der bP behaupteten Zustellprobleme lagen in ihrer Sphäre und hat sich die bP die Folgen wie bereits oben ausgeführt zurechnen zu lassen.

Die bP wäre, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, angehalten gewesen, sich auf die ihr zugewiesene Stelle ordnungsgemäß zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257).

Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.

Die bP wäre im Sinne der oben zitierten Judikatur jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, ohne alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, zu kennen, entsprechende Bewerbungsschritte zu setzen. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und Hinsicht tauglich. Auch wäre der angebotene Arbeitsplatz in XXXX für die bP in angemessener Zeit erreichbar gewesen. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016).

Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.

3.7 Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.

Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

3.8 Zu Spruchteil B):

Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde.

3.9 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit aufschiebende Wirkung Bewerbung ex lege - Wirkung Meldepflicht Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2243025.1.00

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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