TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/27 L517 2242516-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2021
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Entscheidungsdatum

27.10.2021

Norm

AlVG §17
AlVG §21
AlVG §81
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L517 2242516-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag?. LEIDLMAYER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX XXXX nach ergangener Beschwerdevorentscheidung XXXX , GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 21 und 81 Abs. 15 und 17 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) in der Fassung 18.02.2021, als unbegründet abgewiesen.

B)

Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

01.09.2015 – Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch XXXX (in der Folge „bP“)

22.09.2015 – Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) an die bP

02.09.2016 – Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Ab 03.09.2016 – Bezug von Notstandshilfe beim AMS

11.01.2021 – Mitteilung über den Leistungsanspruch an bP

04.02.2021 – E-Mail der bP an BMAFJ

05.02.2021 – Weiterleitung der E-Mail an AMS XXXX

18.02.2021 – Bescheid der bB

16.03.2021 – Beschwerde der bP

31.03.2021 - Parteiengehör

21.04.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB

12.05.2021 – Vorlageantrag der bP

18.05.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

I. Verfahrensgang:

Am 01.09.2015 erfüllte die bP die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Am 22.09.2015 erging an die bP eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS. Das Arbeitslosengeld wurde ab 01.09.2015 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 mit täglich € 48,30 festgesetzt. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zog das AMS die maßgebliche Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2014 heran. Die daraus ermittelte monatliche Bemessungsgrundlage betrug € 4.486,94. Das AMS berücksichtigte aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 AMPFG bei der Berechnung des Anspruchs die damals maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage von € 4.230,00. Der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld endete mit 02.09.2016. Seit 03.09.2016 bezieht die bP Notstandshilfe beim AMS, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.

Am 11.01.2021 erging vom AMS eine Mitteilung über den Leistungsanspruch an bP, die Notstandshilfe der bP wurde von 27.1.2021 bis 25.01.2022 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 mit täglich € 38,90 festgesetzt.

Am 26.02.2021 erging eine weitere Mitteilung des AMS über die Anpassung des Leistungsbezuges an die bP mit dem Hinweis, der Nationalrat habe beschlossen, zur Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise die Höhe der im Zeitraum 01.01. bis 31.03.2021 gebührenden Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes anzuheben. Für den Zeitraum 01.02.2021 bis 31.03.2021 wurde eine Notstandshilfe in Höhe von tgl. € 48,30 angeführt, für den Zeitraum 01.04.2021 bis 25.01.2022 ein Betrag von tgl. € 38,90.

Die bP übermittelte am 04.02.2021 eine E-Mail an das BMAFJ und führte aus, sie habe im Zuge der coronabedingten termporären Erhöhung der Notstandshilfe auf Arbeitslosengeld nur den im Jahr 2016 (max) Tagsatz iHv € 48,30 & nicht den aktuellen Tagsatz iHv € 57,68 bzw € 59,40 (Höchstgrenze) erhalten. Bei Berücksichtigung der seit 2016 erfolgten Indexanpassungen ergebe sich eine Differenz von ca € 4 pro Tag.

Diese Regelung sei lt Auskunft von namhaften Juristen gleichheits- & somit verfassungswidrig & ersuchte die bP diese Regelung iS betroffener Härtefälle wie sie ehestmöglich zu reparieren & die Differenzbeträge asap via AMS (inkl. Zinsen seit März 2020ff) nachzuzahlen.

Diese Nachricht wurde vom BMAFJ am 05.02.2021 an das AMS XXXX weitergeleitet.

Am 18.02.2021 erließ die bB einen Bescheid und sprach aus, dass der Anspruch der bP auf Notstandshilfe gem. § 21 Abs. 3 und § 81 Abs. 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF ab 16.03.2020 mit täglich € 48,30 bemessen werde. Begründend wurde nach Anführung der zugrundegelegten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, das Ermittlungs- verfahren habe ergeben, dass der bP am 01.09.2015 gem. § 21 Abs. 3 der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der Höchstbemessungsgrundlage 2012 (€ 4230,--) in der Höhe von täglich € 48,30 zuerkannt worden sei. Gem. § 81(15) sei ab 16.03.2020 die zu diesem Zeitpunkt in der Höhe von € 37,57 zustehende Notstandshilfe auf den Betrag von € 48,30 erhöht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 16.03.2021 rechtzeitig Beschwerde und begründete diese wie folgt:

„Bei der Erhöhung der Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes ist die Höhe des Arbeitslosengeldes basierend auf der Berechnung aus dem Jahr 2016 erfolgt. Es erfolgten keine Anpassungen (Evaluierungen) auf ein im Jahr 2020 bzw. 2021 zustehendes Arbeitslosengeld… Da ich schon längere Zeit Notstandshilfe beziehe, ist dies eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen Beziehern von Notstandshilfe, die diese erst seit 2020 beziehen.“ Die bP beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abänderung dahingehend, dass ihr eine Notstandshilfe in Höhe der jetzigen Höchstgrenze (59,40 Euro) zuerkannt werde, außerdem beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 31.03.2021 wurde der bP Parteiengehör wie folgt gewährt und ihr die Möglichkeit gegeben, bis spätestens 14.04.2021 schriftlich Stellung zu nehmen.

„Sie haben zuletzt am 1.9.2015 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Sie können in dieser Zeit keine anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endete am 02.09.2016. Seit 3.9.2016 beziehen Sie beim Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) Notstandshilfe mit nur kurzen Unterbrechungen aufgrund von Krankengeldbezügen.

Das AMS hat die zur Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1.9.2015 maßgebliche Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2014 herangezogen. Die daraus ermittelte monatliche Bemessungsgrundlage betrug € 4.486,94. Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG in der damals geltenden Fassung ist das monatliche Einkommen nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen. Das AMS hat deshalb für die Bemessung des Arbeitslosengeldes das monatliche Einkommen bis € 4.230,00 berücksichtigt. Die zur Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeld herangezogene Bemessungsgrundlage ergab ein Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von € 48,30.

Sowohl die Bemessungsgrundlage in Höhe von € 4.230,00 als auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von € 48,30 wurden Ihnen mit Mitteilung vom 22.9.2015 zur Kenntnis gebracht. Es liegt eine entschiedene Sache vor, gegen die kein Rechtszug möglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 92 % des Grundbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldes, wenn dadurch ein dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten wird. Dies ist bei Ihnen der Fall. Abweichend von § 36 gebührt gemäß § 81 Abs. 15 AlVG die Notstandshilfe vom 16.3.2020 bis 31.3.2020 und gemäß Abs. 17 vom 1.1.2021 bis 31.3.2021 im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Das AMS hat deshalb die Notstandshilfe vom 16.3.2020 bis 31.3.2021 in der täglichen Höhe von € 48,30 bemessen.

Ihr Begehr, wonach die Notstandshilfe in der Höhe der jetzigen Höchstgrenze von € 59,40 zuzuerkennen sei, findet keine gesetzliche Deckung. Dem AMS erschließt sich Ihre Mutmaßung nicht, dass jemand wie Sie, der seit 2016 seinen Lebensunterhalt ohne Unterbrechung durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreitet, gegenüber einem anderen Arbeitslosen ungleich behandelt sein soll, dessen Notstandshilfe ebenfalls mit der Höchstbemessungsgrundlage begrenzt ist, der aber erst Jahre später arbeitslos wurde, dementsprechend erst seit 2020 Notstandshilfe bezieht und bis dahin seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten hat, vielmehr im Gegensatz zu Ihnen bis dahin auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge angepasst an die gestiegene Höchstbeitragsgrundlage leistete. Dass dieser Arbeitslose von der Zugrundelegung einer höheren Höchstbemessungsgrundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes und folglich für die Notstandshilfe gegenüber Ihnen von einem höheren täglichen Leistungsanspruch profitiert, ist also objektiv begründbar und entspricht dem Versicherungsprinzip, wonach höhere Beiträge auch zu höheren Leistungen führen."

Die bP machte keinen Gebrauch von der Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.04.2021 wurde die Beschwerde der bP gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend führte die bB nach Darlegung des Verfahrensganges, der im Wesentlichen die bereits im Parteiengehör enthaltenen Angaben wiederholt, aus:

„Die Höhe des Arbeitslosengeldes nach letztmaliger Erfüllung einer Anwartschaft ergibt sich aus der Mitteilung vom 22.09.2015 und wurde von Ihnen keine Rechtswidrigkeit gegen die Bemessung des Arbeitslosengeldes eingewendet. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 81 Abs. 15 und 17 AlVG wurde die nach Erreichen des Höchstausmaßes an Arbeitslosengeld nunmehr zuerkannte Notstandshilfe vom 16.03.2020 bis 31.03.2021 mit € 48,30 bemessen.

Für Ihr Begehr, wonach eine Erhöhung der Notstandshilfe auf Basis des höchstmöglichen (fiktiven) Arbeitslosengeldanspruches der Jahre 2020 bzw. 2021 erfolgen solle, konkret in Höhe von € 59,40 täglich, bleibt aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen kein Raum. Das AMS erkennt auch keine, wie von Ihnen behauptete, Ungleichbehandlung gegenüber jenen Notstandshilfebezieherinnen und -beziehern, deren Notstandshilfe aufgrund eines zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemachten Arbeitslosengeldes höher ist als Ihr Anspruch. Dem Versicherungsprinzip folgend ist ein höherer Leistungsanspruch aufgrund höherer Arbeitslosenversicherungsbeiträge durch gestiegene Höchstbeitragsgrundlagen in späteren Jahren als wie bei Ihren letztmaligen Arbeitslosenversicherungsbeitragszahlungen im Jahr 2014 sachlich gerechtfertigt.

Das letztmalige Vorliegen eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Jahr 2014 ergibt sich aus der Abfrage Ihrer Versicherungszeiten über den Dachverband der österreichischen Sozialversicherung.“

Rechtlich beurteilte das AMS den Sachverhalt wie folgt:

„Gemäß § 21 Abs. 3 i.d.F. vom 01.09.2015 gebührte als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Ihr nach § 21 Abs. 1 ermitteltes Bruttoeinkommen überstieg die maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012, weshalb das Arbeitslosengeld ab 01.09.2015 aufgrund der Höchstbeitragsgrundlage von € 4.230,00 in der täglichen Höhe von € 48,30 bemessen wurde.

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld war mit 02.06.2016 erschöpft. Gemäß § 81 Abs. 15 AlVG gebührt abweichend von § 36 für den Zeitraum 16. März bis 31. Dezember 2020 sowie gemäß Abs. 17 für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März 2021 Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Das AMS XXXX hat deshalb die Notstandshilfe vom 16.03.2020 bis 31.03.2021 zu Recht in der Höhe von täglich € 48,30 bemessen.“

Am 12.05.2021 ging beim AMS der rechtzeitige Vorlageantrag der bP ein, in diesem beantragte die bP die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. Die bP führte darin aus:

„Zum bisherigen Vorbringen bringe ich noch ergänzend Folgendes vor: § 81 (15) A1VG wurde nicht gesetzeskonform ausgelegt & somit eine Verfassungswidrigkeit herbeigeführt, da unterschiedlich lang Notstandshilfe beziehende Arbeitssuchende dadurch ungleich behandelt werden.

Richtig wäre mE vielmehr das gem § 81 (15) bzw (17) A1VG zustehende Arbeitslosengeld retrograd von der aktuellen Notstandshilfe ausgehend zu ermitteln wodurch vermieden wird, dass der Erhöhungsbetrag umso kleiner ist je länger der Arbeitssuchende Notstandshilfe bezogen hat, da die jährlichen Inflationsanpassungen nicht berücksichtigt werden. Im worst case kann bei sehr langer Arbeitslosigkeit der Fall eintreten, dass die jährlich um einen Inflationsabgeltungsfaktor erhöhte Notstandshilfe das ursprünglich gewährte ALG einholt oder sogar übersteigt, was jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzgebers ist/war. Bei retrograder Ermittlung wie oben beschrieben ist die prozentuelle Erhöhung für alle Notstandshilfebezieher gleich & somit auch verfassungskonform, da es zu keiner Ungleichbehandlung von Anspruchsberechtigten kommt.

In diesem Sinne fordere ich nochmals die Reparatur bzw Klarstellung der relevanten Paragraphen & die entsprechende Korrektur des seit 16. März 2020 ausbezahlten ALG iHv € 48,30 täglich.“

Am 18.05.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig. Die Feststellung zum Bezug von Krankengeld ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug der bP.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) – (8) […]

Bemessung des Arbeitslosengeldes

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1.         Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
2.         Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
3.         Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
4.         Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
5.         Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
6.         Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
7.         Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.

(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.

(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

[…]

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)

Ausmaß

§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1.         95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2.         92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

[…]

§ 81 AlVG in der Fassung vom 18.02.2021 lautet:

Übergangsrecht

§ 81. (1) Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des 31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 682/1991 und der auf Grund des § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1988 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, wenn
1.         ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde oder
2.         ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde, oder
3.         ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. August 1993 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.

(2) – (14) […]
(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.

(16) Abweichend von § 26 Abs. 1 Z 3 und § 26a Abs. 1 Z 2 verlängern sich Rahmenfrist und höchstmögliche Dauer des Weiterbildungsgeldes oder Bildungsteilzeitgeldes um jenen Zeitraum, um den sich die Dauer einer zu einem konkreten Ausbildungsziel führenden Ausbildung auf Grund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert. Abweichend von § 26 Abs. 1 Z 1 und § 26a Abs. 1 Z 1 kann das vorgesehene wöchentliche Ausmaß an Weiterbildungsmaßnahmen wegen Einschränkungen infolge der COVID-19-Krise unterschritten werden. Gleiches gilt für den Nachweis der Ablegung von Prüfungen Studierender (§ 26 Abs. 1 Z 5 und § 26a Abs. 1 Z 4). Unterbrechungen der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise schaden dem späteren Wiederbeginn nicht.

(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.

3.4. Die bP bezieht seit 03.09.2016 beim AMS Notstandshilfe. Gemäß der Bestimmungen des § 81 Abs. 15 und 17 AlVG gebührt die für den Zeitraum 16.03.2020 bis 31.03.2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gem. § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Völlig korrekt hat die bB daher das der Notstandshilfe zugrundeliegende Arbeitslosengeld, das zufolge der Leistungsmitteilung vom 22.09.2015 mit tgl. 48,30 festgesetzt worden war, herangezogen und den täglichen Auszahlungsbetrag in dieser Höhe bestimmt.

Bezüglich der Ausführungen der bP in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag sei auf die zutreffende Begründung der bB im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, wonach die Begehr der bP, die Notstandshilfe in der Höhe der jetzigen Höchstgrenze von € 59,40 zuzuerkennen, keine gesetzliche Deckung finde. Das AMS weist in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass vergleichbare Arbeitslose, die erst seit 2020 Notstandshilfe beziehen würden und bis dahin ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestritten hätten, bis dahin auch höhere Arbeitslosenversicherungsbeiträge (angepasst an die gestiegene Höchstbeitragsgrundlage) geleistet hätten. Es sei objektiv begründbar, dass solche Arbeitslose von der Zugrundelegung einer höheren Höchstbemessungsgrundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes und folglich für die Notstandshilfe profitieren würden, es entspreche dem Versicherungsprinzip, wonach höhere Beiträge auch zu höheren Leistungen führen würden.

Die Beschwerde der bP wurde daher von der bB zu Recht abgewiesen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.

Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage ex lege - Wirkung Notstandshilfe Pandemie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2242516.1.00

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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