TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/28 L517 2245491-1

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L517 2245491-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag?. LEIDLMAYER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX nach ergangener Beschwerdevorentscheidung XXXX , XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

22.04.2021 – Stellenangebot des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) an XXXX (in der Folge „bP“) als LKW-Fahrer bei der Firma XXXX

26.04.2021 – Rückmeldung der bP über Bewerbung

05.05.2021 – Meldung Service für Arbeitskräfte, dass bP laut Dienstgeber mangels Bereitschaft eine Maske zu tragen nicht eingestellt werden kann

05.05.2021 – Schreiben des AMS an bP wegen Nichtannahme einer Stelle

17.05.2021 – Nachricht der bP an AMS über eAMS-Konto

XXXX – Bescheid der bB, Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe der bP von 05.05.2021 – 15.06.2021

08.06.2021 – Beschwerde der bP

20.07.2021 – Antrag auf aufschiebende Wirkung

26.07.2021 – Parteiengehör

28.07.2021 – Stellungnahme der bP

XXXX – Beschwerdevorentscheidung der bB

14.08.2021 – Vorlageantrag der bP mit Antrag auf Verfahrenshilfe

17.08.2021 – Beschwerdevorlage der bP am BVwG

27.09.2021 – Vorlage Betreuungsvereinbarung durch AMS

07.10.2021 – Beweisantrag der bP

08.10.2021 – Beschwerdeergänzung der bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP bezog beim AMS vom 27.03.2020 bis zum 24.12.2020 Arbeitslosengeld. Ab dem 25.12.2020 bezog sie Notstandshilfe. Nach einer Beschäftigung vom 01.02.2021 bis 19.02.2021 bezieht die bP seit 21.02.2021 wiederum Notstandshilfe. Die bP verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Berufskraftfahrer und besitzt Lenkerberechtigungen der Klassen B, C, D und E. Sie hat auch Praxis als LKW-Lenker und Busfahrer.

Das AMS hat der bP am 22.04.2021 eine Beschäftigung als Lkw-Lenker in Vollzeit (40 Wochenstunden) bei der Firma XXXX vermittelt. Der Dienstgeber suchte einen Fahrer mit dem Führerschein C, der Führerschein E wäre von Vorteil. Als Abfahrtsort war die Stadt XXXX vorgesehen.

Am 26.04.2021 meldete die bP dem AMS über ihr eAMS-Konto, dass sie sich per E-Mail mit aktuellem Lebenslauf bei der Firma beworben habe.

Am 05.05.2021 erhielt das AMS eine Rückmeldung von der Firma XXXX , dass die bP sich dort zwar beworben haben, jedoch die Stelle nicht annehmen wolle, weil sie dort bei Kundenkontakt eine FFP 2-Maske hätte tragen müssen, was sie aber abgelehnt habe.

Mit Schreiben vom 05.05.2021 wurde die bP vom AMS unter Hinweis auf die Nichtannahme der Stelle bei der XXXX und unter Hinweis darauf, dass der bB kein fachärztliches Attest vorliegen würde, bei dem festgehalten werde, dass sie maskenbefreit sei, aufgefordert, bis zum 20.05.2021 schriftliche Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die bP für den Fall des Unterbleibens einer Stellungnahme auf die Rechtsfolgen des § 10 AlVG in Form einer Sperre ihrer Geldleistung hingewiesen.

Am 17.05.2021 teilte die bP über ihr eAMS-Konto folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich der Vorstellung bei der Firma XXXX wird folgendes mitgeteilt. Ich habe mich zum vereinbarten Zeitpunkt am Freitag 30.04.2021 um 7:00 bei der Firma vorgestellt, bzw sollte mit dem Fahrer bei einer Tour mitfahren. Jedoch wurde ich vom Chef der Firma XXXX mit der Begründung abgelehnt, ich könne bei ihnen nicht arbeiten, weil ich keine Maske bei der Arbeit trage. Dies stellt eine eindeutige Diskriminierung und Nötigung meiner Person dar. Die Firma kann mich nicht zwingen, bei meiner Arbeit gesundheitsschädlichen sinnlosen sogenannten Virenschutz zu tragen. Inwieweit das AMS eine Diskriminierung von mir als Stellensuchender unterstützt, sollte eimal grundsätzlich abgeklärt werden. Das Tragen von Gesichtsmasken wurde vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof als verfassungswidrig festgestellt, weil das Maskentragen eine erhebliche gesundheitliche Gefahr für den Tragenden darstellt. Das AMS kann nicht von mir verlangen das ich mich aktiv in meinem gesundheitlichen Zustand durch das Maskentragen schädige, und dadurch meine zukünftige Vermittlung eine neue Arbeitsstelle zu finden erschwere. Aussderdem sind die FFP 2 Masken und auch normale OP Masken nicht dazu geeignet Menschen vor Virusinfektionen zu schützen, das ergibt sich alleine schon aus der Bedienungsanleitung des jeweiligen Maskenherstellers. Sollten mir finanzielle Nachteile bei der Arbeitslosenversicherung entstehen, bitte ich um die Niederschrift des Vorganges.“

Am XXXX erließ die bB einen Bescheid und sprach aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF für den Zeitraum 05.05.2021 – 15.06.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 38 und 10 AlVG aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP ein Arbeitsangebot beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der bP vom 08.06.2021. Darin bringt die bP vor:

„gegen den Bescheid vom XXXX bezüglich der Sperre meiner Leistung vom AMS lege ich Beschwerde ein. Die Sperre verstösst gegen die mit mir geschlossene Betreuungsvereinbarung. Aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen ist es erforderlich, vor einer Verpflichtung eines Arbeitssuchenden eine arbeitsmedizinischen Untersuchung durchzuführen wenn Arbeitsschutz Masken bei der Arbeit getragen werden müssen. Dies wurde jedoch nicht gemacht, denn dann hätte man feststellen können das diese Maskenpflicht aufgrund von krebserregenden Stoffen in den FFP2 Masken meine Gesundheit erheblich schädigen kann. Somit war es unzulässig mir die Leitungen aus der Arbeitslosenversicherung zu sperren, da diese Massnahme meine Existenz gefährdet. Weiterhin ist damit zu rechnen, das der Verfassungsgerichtshof die Massnahmen der Regierung als verfassungswidrig erklären wird. Verfassungswidrige und gesundheitsschädliche Massnahmen die einem Arbeitssuchenden vom AMS auferlegt werden sind rechtswidrig und unzulässig.“

Am 19.07.2021 stellte die bP über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Am 26.07.2021 wurde der bP Parteiengehör gewährt und wurde sie darüber informiert, dass die Qualität von FFP 2-Masken in Europa regelmäßig überprüft werde. Rein rechtlich dürften sich zertifizierte Schutzmasken nicht von dem Original-Baumuster unterschieden. Das Baumuster einer FFP 2-Maske werde bei Prüfbehörden wie der Dekra untersucht. Erst wenn die Baumusterprüfung bestanden sei, erhalte eine Maske die sogenannte CE-Kennzeichnung. Diese soll anzeigen, dass ein Produkt vom Hersteller geprüft wurde und dass es alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt und berechtigt zum Verkauf in Europa.

Die bP wurde im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, für den Fall, dass sie vom Tragen einer FFP 2-Maske ausgenommen sei, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Eine entsprechende Bestätigung wurde in der Folge nicht vorgelegt.

Daraufhin übermittelte die bP dem AMS am 28.07.2021 folgende Mitteilung über ihr eAMS-Konto:

„hiermit wird auf ihr Schreiben bezüglich meiner Beschwerde gegen die 6 wöchige Bezugssperre mitgeteilt. "Steril EO" steht für ein Gas (steriles Ethylenoxid) mit dem medizinische Produkte desinfiziert werden. Dies trifft auch für FFP2 und normale Operationsmasken zu. Mund/Nasenschutz das mit sterilem Ethylenoxid desinfiziert wurde, ist hochgradig krebsverursachend und somit völlig ungeeignet dazu meine Gesundheit zu schützen. Weiterhin mache ich hiermit schon einmal Nötigung wegen Sauerstoffraub durch die Regierung aufgrund von verfassungswidrigen Verordnungen geltend, da schon sehr kurze Zeiträume von CO2 Rückatmung durch die FFP2 Maske akute Hypoxie verursachen kann. Diese Masken sind also nicht nur für kranke Menschen gefährlich sondern auch für völlig gesunde Menschen. What is ethylene oxide ? https://www.cancer.gov/about-cancer/causes-prevention/risk/substances/ethylene-oxide .“

Am XXXX wies das AMS die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab. Begründend führte das AMS nach Darlegung des Sachverhalts aus, dass die angebotene Stelle der bP jedenfalls zumutbar im Sinne des § 9 AlVG gewesen sei, auch aus gesundheitlicher Sicht, denn sie habe keine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen einer Ausnahme von der (zum Zeitpunkt der möglichen Arbeitsaufnahme gesetzlich angeordneten) Tragepflicht von FFP 2-Masken bzw. Mundnasenschutz in Innenräumen bzw. bei Kontakten zu anderen Personen mit einem Abstand unter 2 Metern vorgelegt.

Es könnten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gem. § 6 Abs. 3 der 3. Covid-19 Notmaßnahmenverordnung strengere Vereinbarungen zum Tragen von Schutzmasken getroffen werden, weshalb der Wunsch des Dienstgebers zum Tragen einer FFP 2-Maske in gewissen Situationen gerechtfertigt gewesen sei.

Nachdem das Beschäftigungsverhältnis als LKW-Fahrer bei der Firma XXXX nicht zustande gekommen sei, weil sich die bP zwar um diese Stelle beworben habe, dabei jedoch erklärt habe, dass sie die vom Dienstgeber verlangte Maskentragepflicht beim Kontakt mit KundInnen nicht akzeptieren könne, liege ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung vor.

Am 14.08.2021 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde am BVwG. Der Vorlageantrag enthält neben einem Antrag auf Verfahrenshilfe folgende Ausführungen:

„gegen den Bescheid vom XXXX bezüglich der Sperre meiner Leistung vom AMS XXXX

lege ich Rechtsmittel ein (hier Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht). Zahl des

Geschäftes: XXXX . Ich stelle den Antrag die 6 Wöchige Sperre aufzuheben, da es keinen materiellen Beweis für die Existenz des SARS-CoV-2 gibt.

Ich stelle folgende Beweisantrag: ich bitte um Vorladung des Gesundheitsministers der Republik Österreich in einer mündlichen Verhandlung auszusagen und um alle Weißbücher, in denen die Isolierung des SARS-CoV-2-Virus beim Menschen, direkt aus einer Probe eines erkrankten Patienten entnommen wurde. Wobei die Patientenprobe nicht zuvor mit einer anderen Quelle von genetischem Material kombiniert wurde.

Anmerkung: Das Wort "isolieren" bedeutet, dass eine Sache isoliert wurde von allem anderen

Material, das es umgibt.

Ich fordere keine Weißbücher an, in denen sich die "Isolierung" von SARS-CoV-2 auf folgendes

bezieht:

- die Kultivierung von etwas, oder

- die Durchführung eines Amplifikationstests (PCR), oder

- die Sequenzierung von etwas

Um das klarzustellen, bitte ich um die Offenlegung aller Weißbücher, welche die Isolierung des SARS-CoV-2-Virus beim Menschen im Besitz des Gesundheitsministeriums der Republik Österreich sind, da diese Papiere bei der Ausarbeitung der Gesetze, die unter den vorherigen und aktuellen COVID Verordnungen im Österreich eine zentrale Rolle gespielt haben. Eine Pflicht einen gesundheitsschädlichen Mund und Nasenschutz zu tragen, ist ohne den materiellen Beweis des Virus rechts und verfassungswidrig und verletzt mich in meinen Rechten. Hilfsweise wird schon jetzt das Recht auf Ladung eines von mir zu nennenden Sachverständigen (§§ 52 – 53b AVG) beantragt.

Weiterhin verstösst die Sperre gegen die mit mir vom AMS geschlossene Betreuungsvereinbarung.

Aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen ist es erforderlich, vor einer Verpflichtung eines Arbeitssuchenden eine arbeitsmedizinischen Untersuchung durchzuführen wenn Arbeitsschutz Masken bei der Arbeit getragen werden müssen. Dies wurde jedoch nicht gemacht, denn dann hätte man feststellen können das diese Maskenpflicht aufgrund von krebserregenden Stoffen in den FFP2 Masken meine Gesundheit erheblich schädigen kann.

"Steril EO" steht für ein Gas (steriles Ethylenoxid) mit dem medizinische Produkte desinfiziert

werden. Dies trifft auch für FFP2 und normale Operationsmasken zu. Mund/Nasenschutz das mit sterilem Ethylenoxid desinfiziert wurde, ist hochgradig krebsverursachend und somit völlig

ungeeignet dazu meine Gesundheit zu schützen. Weiterhin mache ich hiermit schon einmal Nötigung wegen Sauerstoffraub durch die Regierung aufgrund von verfassungswidrigen Verordnungen geltend, da schon sehr kurze Zeiträume von CO2 Rückatmung durch die FFP2 Maske akute Hypoxie verursachen kann. Diese Masken sind also nicht nur für kranke Menschen gefährlich sondern auch für völlig gesunde Menschen. What is ethylene oxide ?

https://www.cancer.gov/about-cancer/causes-prevention/risk/substances/ethylene-oxide . Weiterhin sind diese Masken schon von der Bauart her nicht fähig vor gefährlichen Viren (wenn der materielle Beweis für ihre Existenz erbracht werden kann) zu schützen.

Zu meinem Vorlage Antrag an das Bundesverwaltungsgericht stelle ich den Antrag, diese Vorlage die aufschiebende Wirkung gem. § 56 Abs. 2 AlVG zuzuerkennen. Es ist damit zu rechnen das der Zwang der Firma eine Maske wärend der Arbeit zu tragen rechtswidrig, gesundheitsschädlich und verfassungswidrig ist und somit ein effektiver Rechtsschutz für mich verweigert wird. Es war unzulässig mir die Leitungen aus der Arbeitslosenversicherung zu sperren, da diese Massnahme meine Existenz gefährdet.

Weiterhin stelle ich den Antrag auf Verfahrenshilfe das es sich um eine komplexe Materie handelt, die für mich als Betroffenen schwer zu durchschauen ist.“

Die Beschwerdevorlage am BVwG erfolgte am 17.08.2021.

Am 30.08.2021 wurde der bP vom BVwG ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe übermittelt. Die bP wurde auch aufgefordert, darzulegen, weshalb sie der Ansicht sei, ihre Rechte selbst nicht wahrnehmen zu können.

Am 09.09.2021 langte beim BVwG ein von der bP ausgefülltes Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ ein, die bP legte weiters eine Vorschreibung bezüglich Miete und eine Bestätigung der Österr. Gesundheitskasse über ihre Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2021 bis 18.08.2021 und Krankengeldauszahlungen in Höhe von € 3.932,91 vor. Der vorangeführten Aufforderung zur Darlegung der Gründe, weshalb sie der Ansicht sei, ihre Rechte nicht wahrnehmen zu können, kam die bP nicht nach.

Am 27.09.2021 übermittelte das AMS dem BVwG über Ersuchen die Betreuungsvereinbarung vom 30.04.2021.

Am 07.10.2021 ging am BVwG ein Beweisantrag der bP mit diversen Unterlagen wie beispielsweise einer „Anfrage an das spanische Gesundheitsministerium“ und einem „Urteil des OLG Stuttgart“ ein, am 08.10.2021 wurde dem BVwG vom AMS eine Beschwerdeergänzung der bP übermittelt, die im Wesentlichen gleichlautend mit dem Beweisantrag vom 07.10.2021 ist.

Der Beweisantrag vom 07.10.2021 weist folgenden Inhalt auf:

„zu meiner Beschwerde gegen das AMS XXXX beantrage ich eine mündliche Verhandlung. Ich bitte darum den Bundesminister XXXX vorzuladen und konkludente Beweise für die Existenz des Sars-CoV-2 Virus vorzulegen, wie ich schon in meinem vorherigen Vorbringen dargelegt habe. Sollte kein materieller Beweis für die Existenz diese Virus vorzuliegen, sind alle Massnahmen (das tragen von FFP2 Masken und auch alle Corona Verordnungen rechts und verfassungswidrig und somit aufzuheben. Weiterhin beantrage ich den Sachverständigen Dr. XXXX in der Verhandlung zum Beweise dafür zu hören, das ein Virus nicht existieren kann. Dr. XXXX hat in Versuchen nachgewiesen, das es tatsächlich keine Viren geben kann.Im Februar 2011 hatte der Virologe Dr. XXXX eine Belohnung in Höhe von 100.000 Euro für denjenigen versprochen, der eine wissenschaftliche Publikation vorlegen könne, welche die Existenz von Masern Viren nicht nur behauptet, sondern wissenschaftlich nachweislich belegt. Der Arzt Dr. XXXX hatte versucht, die Existenz des Masern Virus durch sechs eingereichte Publikationen zu beweisen und forderte den entsprechenden Betrag ein. Diese Forderung konnte er nicht durchsetzen.Dr. XXXX teilte jetzt mit, dass der Masern-Virus-Prozess endgültig gewonnen ist: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Masern-Virus-Prozess entschieden. Der I. Zivilsenat des BGH hat das Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) vom 16.2.2016 bestätigt. Die im Jahr 2011 von mir ausgelobten 100.000 Euro für einen wissenschaftlichen Beweise der Existenz des behaupteten 7_, LST_SFA_AKVM_001_18/06, GS: 500, BEN-CODE: 4758, SV-NR: XXXX Seite 2 von 2 Druckdatum: 08.10.2021 09:27 Benutzercode: 4758

Masern-Virus müssen dem Kläger nicht ausgezahlt werden. Dieser wurde zudem verurteilt, alle Kosten des Verfahrens zu tragen. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2016, Az. I ZR 62/16, über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. Damit ist das Urteil des OLG Stuttgart rechtskräftig, die Realexistenz des Masernvirus nach den verbindlichen Regeln der Wissenschaft konnte nicht durch Vorlage einer wissenschaftlichen Arbeit bewiesen werden.“

Die oben zitierte „Anfrage an das spanische Gesundheitministerium“ wird mangels Relevanz für das Verfahren nachstehend lediglich in ihrem ersten Absatz wiedergegeben:

„Anbei eine Deutsche Übersetzung des spanischen Original Artikels:

Die spanische Gesundheitsbehörde räumt ein, dass sie weder über eine SARS-COV-2-Kultur noch über ein Verzeichnis von Laboratorien mit Kultur und Isolierungskapazität für Tests verfügt …“

2.0.    Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug.

3.0.    Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF

- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Gemäß § 9 Abs. 2 BVwGG hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten, wenn zumindest die Hälfte der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zustimmt. Anderenfalls hat ein dem Erledigungsentwurf nicht zustimmender Beisitzer binnen zwei Wochen einen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt zumindest die Hälfte der sonstigen Senatsmitglieder diesem Entwurf zu, hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten. Ist dies nicht der Fall oder hat der Beisitzer den Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, hat der Vorsitzende einen anderen Beisitzer mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs zu betrauen oder diesen selbst auszuarbeiten.

Gemäß Abs 3 arbeitet in jedem Fall der Vorsitzende den Erledigungsentwurf aus, wenn im Senat fachkundige Laienrichter mitwirken.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

Z 2 – Z 4 […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV lauten:

Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 6.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und

2.

eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,

sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.

(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,

2.

Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,

3.

Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,

4.

Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,

nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.

[…]

Ausnahmen

§ 16. (1) Diese Verordnung gilt nicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

für – mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, 4 Z 1 und 5, § 15, § 16 Abs. 3, 7 und 11 sowie §§ 17 bis 21 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,

2.

für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,

3.

für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

4.

für Veranstaltungen zur Religionsausübung.

(2) Beschränkungen gemäß § 2, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder

2.

zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

während der Konsumation von Speisen und Getränken;

2.

für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;

3.

während der Ausübung von Sport; § 6 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

[…]

3.5. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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