TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/29 W124 2151743-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2021
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Entscheidungsdatum

29.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

Spruch


W124 2151743-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Indien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu seiner Person anführte, dass er aus Neu-Delhi stamme, Hindi spreche, der Volksgruppe der Sharma angehöre und sich zum Hinduismus bekenne.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Onkel sei sehr einflussreich und habe versucht, ihn umzubringen. Er wolle den Grundbesitz seiner Familie wegnehmen. Aus Angst vor diesem Onkel habe er Indien verlassen.

2. Am XXXX erfolgte seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), im Rahmen welcher er zu seinem Gesundheitszustand anführte, er sei gesund, nehme keine Medikamente und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung.

Der BF sei in Neu-Delhi geboren und habe dort gelebt. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht, und danach in Indien als Verkäufer gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder.

Der BF habe Indien im XXXX legal verlassen. Vor seiner Ausreise habe er von XXXX in Bombay bei einem Freund namens XXXX gewohnt. Zur Finanzierung seiner Flucht führte er an, dass Freunde für ihn Geld gesammelt hätten, woraufhin er ausgereist sei. Insgesamt hätten sie 600.000 Rupien gesammelt. Er sei von Bombay nach Russland geflogen und sei dann über den Landweg weitergereist. Seine Mutter und seine Geschwister würden nach wie vor in Neu-Delhi wohnen. Sein Onkel väterlicherseits, seine zwei Onkel mütterlicherseits und seine zwei Tanten mütterlicherseits würden ebenfalls dort leben. Seiner Familie gehe es gut und er habe zuletzt am XXXX mit ihnen gesprochen.

In Bezug auf die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er vor, dass sein einflussreicher Onkel väterlicherseits XXXX heiße und über 60 Jahre alt sei. Er sei insofern einflussreich, als er Mitglied der Kongress Partei sei und daher viele Leute kenne. Als der Vater des BF verstorben sei, habe sein Onkel ihnen das Haus wegnehmen wollen. Er habe den BF im XXXX sogar in einen Verkehrsunfall verwickelt, um ihn umzubringen. Der Onkel habe auch der Mutter des BF gedroht, dass er diesen umbringen werde, wenn die Familie ihm nicht das Haus gebe. Obwohl der BF infolge dessen nach Bombay gegangen sei, habe ihn sein Onkel auch dort gefunden. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.

Auf Nachfrage, wie es seinem Onkel gelungen sei, ihn ausfindig zu machen, führte er an, er habe ihn durch Freunde gefunden. Im Rahmen der weiteren Befragung führte er aus, dass seine Mutter und seine Geschwister noch im Haus seines Vaters leben würden. Auf Nachfrage, ob er das Haus verkauft habe, führte er an, dass das Haus nicht verkauft worden sei, sie es jedoch nach dem Tod seines Vaters verlassen hätten. Der BF wisse nicht, was jetzt mit dem Haus sei. Befragt, warum seiner Mutter und seinen Geschwistern nichts geschehen sei, führte er an, dass sein Onkel mehr mit ihm verfeindet gewesen sei. Seine Mutter und seine Geschwister hätten nie wirklich Probleme mit ihm gehabt. Sein Onkel habe seiner Mutter und seinen Geschwistern nichts getan. Zur Frage, warum der BF mit seinem Onkel verfeindet gewesen sei, führte er an, sein Onkel habe ihn einfach umbringen wollen, damit der BF den Teil vom Haus nicht verlangen könne. Ein anderes Motiv habe es nicht gegeben. Auf Nachfrage, wer Eigentümer des Hauses sei, antwortete der BF, er wisse es nicht. Vielleicht wisse es seine Mutter.

Weiter befragt, ob er nicht an einem anderen Ort in Indien wohnen hätte können, antwortete er, dass er dies nicht wisse. Seine Freunde hätten ihm jedenfalls geraten, Indien zu verlassen. Wenn sie ihm das nicht gesagt hätten, wäre er in Bombay geblieben. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er, von seinem Onkel gefunden zu werden.

Aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionsgruppenzugehörigkeit sei er in Indien nie verfolgt worden. Er sei nie festgenommen worden und habe keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gehabt. Politischen Aktivitäten sei er nicht nachgegangen.

In Österreich gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit nach. In seiner Freizeit gehe er manchmal in den Hindu Tempel, ansonsten gehe er spazieren oder sei zuhause. Er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet und lebe in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. Befragt, ob er in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviere, führte er an, er habe fünfzehn Tage die Schule besucht, da ihn die Caritas dorthin geschickt habe. Länger sei er nicht dort gewesen. In Vereinen oder Organisationen sei er nicht tätig. Er nehme auch nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil.

3. Mit Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX , wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX im Wege seiner Vertretung vollinhaltlich Beschwerde und führte nach Darstellung des Verfahrensgangs sowie seiner Fluchtgründe zusammengefasst aus, die indischen Sicherheitsbehörden seien nicht in der Lage, ihn vor den Übergriffen seines Onkels zu schützen. Entgegen der Argumentation der Behörde habe der BF ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung bezogen. Er habe alles unternommen, um zur Wahrheitsfindung beizutragen und hätte auf Nachfrage auch weitere Antworten geben können. Eine Überprüfung seines Vorbringens vor Ort sei trotz seiner Zustimmung nicht durchgeführt worden. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und es hätten sich aus seinen Einvernahmen keine Widersprüche ergeben.

Zum Gesundheitszustand des BF wurde vorgebracht, er befinde sich aufgrund einer Darmerkrankung beim Neurotischen Zentrum der Stadt Wien in Behandlung. Zur Bescheinigung wurden (unter anderem) zwei Terminbestätigungen einer Ambulanz für entzündliche Darmerkrankungen vorgelegt.

5. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vor, wo diese am XXXX einlangte.

6. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung unter anderem folgende medizinische Unterlagen in Vorlage:

-        Ambulanter Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX , welchem in Bezug auf XXXX folgende Diagnosen zu entnehmen sind: Rektalabszess am anorektalen Übergang, Collitis ilcerosa, latente Hyperthyreose; sowie

-        Laborbefunde vom XXXX .

7. Mit Beschluss vom XXXX wurde XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet „Innere Medizin“ bestellt und wurde ihm aufgetragen, ein schriftliches Gutachten hinsichtlich einer möglich bestehenden medizinisch indizierten Krankheit und deren Auswirkungen bzw. Behandelbarkeit zu erstellen.

8. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde eine Beweisaufnahme zur diesbezüglichen Klärung anberaumt. Da zur am XXXX geplanten Beweisaufnahme beim Sachverständigen XXXX jedoch kein Dolmetsch erschien, konnte diese nicht durchgeführt werden.

9. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde eine weitere Beweisaufnahme zur Klärung der in I.7. genannten Fragen anberaumt, die am XXXX beim Sachverständigen XXXX durchgeführt wurde.

Aus dem internistisch-gastroenterologisch-hepatologischen Gutachten vom XXXX geht zusammengefasst hervor, dass der BF seit dem Jahr XXXX an einer Collitis ulcerosa leide, die zu Durchfällen mit schleimigen blutigen Beimengungen geführt habe. Eine zwischenzeitliche Abszess-Formation sei erfolgreich behandelt worden. Derzeit sei die Aktivität der Erkrankung gering. Seine Medikation bestehe aus Mutaflor – Tabletten, was eine minimale Therapie darstelle. Die Krankheit Collitis uclerosa sei eine chronische Erkrankung, die medizinisch gut behandelbar sei. Die Art der medikamentösen Behandlung richte sich nach dem Schweregrad der Entzündung und der klinischen Symptome. Derzeit seien die Symptome nur als leicht zu beurteilen. Folglich sei die Medikation als Erhaltungstherapie der Remission (Krankheit in einem inaktiven/ wenig aktiven Stadium) aufzufassen. Das Medikament Mutaflor sei in Indien nicht erhältlich. Es gebe aber eine Reihe anderer in der Behandlung einer leichten bis mittelschweren Collitis ulcerosa einzusetzenden Medikamente, die in Indien erhältlich seien.

Prinzipiell könne sich auch Collitis ulcerosa zu einer lebensgefährlichen Erkrankung entwickeln. Dies sei beim BF derzeit nicht der Fall. Er befinde sich in einem Gesundheitszustand, der eine Überstellung nach Indien ohne weiteres erlaube.

Ferner geht aus dem Ergänzungsgutachten vom XXXX hervor, dass der BF in Bezug auf COVID-19 nicht zur Risikogruppe zähle, wenn er die Collitis ulcerosa nach wie vor lediglich medikamentös mit Mutaflor behandle.

10. Mit Ladung vom XXXX wurden dem BF die Sachverständigengutachten sowie das Länderinformationsblatt Indien vom XXXX mit letzter Kurzinformation vom XXXX zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

11. Am XXXX fand vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm [Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll; Schreibfehler korrigiert]:

[…]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Hindi.

[…]

BF: Mir geht es gut aber ich nehme regelmäßig Medikamente. Ich nehme Mutaflor.

[…]

R: Wie ist Ihr Name? Wo und wann sind Sie geboren?

BF: Mein Name ist XXXX , geboren bin ich am XXXX in Delhi, XXXX .

R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF: Geboren bin ich auch in Delhi, aber in einem Stadtteil nämlich in XXXX . Danach war ich in XXXX .

R. Wie lange waren Sie in XXXX ?

BF: Ich glaube ich war 18 Jahre alt, als wir nach XXXX umgezogen sind.

R: Wo haben Sie dann gelebt?

BF: Das wars. Sonst war ich nirgendwo.

R: Haben Sie von der jetzt angegebenen Adresse, Indien verlassen?

BF: Ja, ich bin von der Adresse nach Bombay gelangt und von Bombay habe ich Indien verlassen.

R: Wie lange haben Sie sich in Bombay aufgehalten?

BF: 1 Monat.

R: Wo haben Sie da gelebt bzw. bei wem?

BF: Bei einem Freund.

R: Haben Sie Indien legal verlassen?

BF: Ja.

R: Mit welchem Verkehrsmittel?

BF: Mit dem Flugzeug nach Russland.

R: Hat es bei der Ausreise Probleme mit der Behörde gegeben?

BF: Nein. Ich habe nur später Probleme gehabt, als ich in einem LKW gefahren bin.

R: Wie alt waren Sie, als Sie Ihre Heimatadresse verlassen haben?

BF: Ich war 28 Jahre alt. Das war vor 5 Jahren.

R: Haben Sie an der von Ihnen zuletzt angegeben Adresse alleine gelebt?

BF: Nein, ich habe dort zusammen mit meiner Mutter und meiner Schwester gewohnt.

R: Wo lebt Ihr Vater?

BF: Mein Vater ist im XXXX verstorben.

R: Wie geht es Ihrer Mutter und Ihrer Schwester?

BF: Meine Mutter ist krank, sie hat mittlerweile Diabetes. Sie wird vom älteren Bruder meines Vaters unter Druck gesetzt und belästigt.

R: Inwiefern?

BF: Er droht immer mich umzubringen. Er sagt zu meiner Mutter, wenn ich deinen Sohn sehe, lasse ich ihn umbringen.

R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?

BF: Meine Mutter hatte 3 Brüder, aber die sind verstorben. Sie hat noch eine Schwester, diese hat aber ein schweres Rückenleiden und kann nicht zu meiner Mutter kommen.

R: Wie viele Cousins oder Cousinen ms haben Sie?

BF: Ich habe nur 2 Cousins, die sind aber jung.

R: Was heißt die sind aber jung?

BF: Einer ist 18 und der andere ist 20.

R: Was arbeiten die?

BF: Die machen ihre Ausbildung. Der 18-Jährige ist aber bei einem Unfall gestorben.

R: Und der 20-jährige?

BF: Der macht eine Ausbildung, aber ich weiß nicht genau was für eine.

R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?

BF: Mein Vater hat 3 Brüder. Einer ist verstorben. Einer ist 55 Jahre alt und meine Mutter ist 66 Jahre alt.

R: Was ist mit dem dritten Bruder?

BF: Der dritte war mein Vater.

R: Wie viele Cousins und Cousinen vs haben Sie?

BF: Ich habe nur einen Cousin.

R: Wie viele Cousinen?

BF: Eine Cousine habe ich auch, aber die ist blind.

R: Was macht Ihr Cousin vs?

BF: Er ist nicht gebildet, er arbeitet als Verkäufer im Geschäft.

R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Familie?

BF: Vor 2 Wochen habe ich meine Mutter angerufen, weil ihre Zuckerwerte sehr hoch waren.

R: Wie bestreiten Ihre Mutter bzw. Ihre Schwester ihren Lebensunterhalt?

BF: Meine Mutter ist Nachhilfelehrerin und meine Schwester arbeitet in einem Call Center.

R: Wie würden Sie die finanzielle Lage Ihrer Mutter bzw. Ihrer Schwester beschreiben?

BF: Sie kommen sehr knapp aus.

R: Wie ist die finanzielle Lage Ihres Onkels vs?

BF: Dem geht es finanziell gut, weil er bei der Kongress Partei ist.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe 8 Jahre die Grundschule besucht und danach in einem Fernstudium meinen Bachelor abgeschlossen.

R: In welchem Fach?

BF: Habe ich vergessen. Ich hatte als Fächer Geographie und Geschichte.

R: Wie hat diese Studienrichtung geheißen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

R: An welcher Universität haben Sie dieses Fernstudium gemacht?

BF: Das College hieß XXXX .

R: Wie viele Semester haben Sie gebraucht, um den Bachelor abzuschließen?

BF: Ich bin einmal durchgefallen. Insgesamt habe ich 4 Jahre gebraucht.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien bestritten?

BF: Ich habe in einem Geschäft gearbeitet.

R: Wie lange?

BF: 6-7 Monate. Mein Onkel hat dann die Geschäftsinhaber belästigt und diese haben mich dann entlassen.

R: Was war das für ein Geschäft?

BF: Es war ein Geschäft für Farbmaterial.

R: Was haben Sie damit verdient?

BF: 3.000 Rupien.

R: Haben Sie damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten können?

BF: Nein.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Meine Mutter hat auch Geld verdient. Wir sind immer ganz knapp über die Runden gekommen.

R: Was haben Sie zuvor gearbeitet?

BF: Sonst hatte ich keinen Job in Indien. Ich habe gemäß meiner Ausbildung keinen Job gefunden.

R: Haben Sie Gelegenheitsarbeiten verrichtet?

BF: Nein, aber ich hatte einen reichen Freund, der mich ab und zu finanziell unterstützt hat.

R: Wie heißt Ihr reicher Freund?

BF: Er heißt XXXX .

R: Was macht dieser reiche Freund?

BF: Er arbeitet in einem internationalen Konzern.

R: Als was?

BF: Er hat eine medizinische Ausbildung. Einen MBA.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Die Caritas unterstützt mich.

R: Wie viel Geld bekommen Sie monatlich von der Caritas?

BF: Alle 2 Monate bekomme ich 730 Euro.

R: Wo wohnen Sie derzeit?

BF: Ich wohne privat mit einem anderen Mitbewohner zusammen.

R: Was zahlen Sie monatlich Miete?

BF: Insgesamt kostet die Wohnung 400 Euro.

R: Was zahlen Sie Strom, Gas oder Fernwärme?

BF: Ca. 80 Euro monatlich, das heißt ich zahle 40 Euro monatlich.

R: Haben Sie in Österreich einen Arbeitgeber gefunden, der um eine Arbeitsbewilligung angesucht hat?

BF: Schriftlich nicht, aber einige haben mir gesagt, wenn ich eine Arbeitsbewilligung hätte, würden sie mich einstellen.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

R: In der Europäischen Union?

BF: Nein.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

R: Haben Sie eine Freundin?

BF: Nein.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ja, aber nur Inder und Pakistani.

R (Frage auf Deutsch): Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs gemacht?

BF (Antwort auf Deutsch): Ja, ich habe A2.

R (Frage auf Deutsch): Wann haben Sie den Deutschkurs gemacht?

BF (Antwort auf Deutsch): VHS.

R wiederholt die Frage.

BF (Antwort auf Deutsch): Ich habe wieder diesen Deutschkurs A2 gemacht.

R (Frage auf Deutsch): Wann hat der Deutschkurs begonnen?

BF (Antwort auf Deutsch): 8020 November, gestern.

R (Frage auf Deutsch): Gestern habe Sie mit dem Deutschkurs begonnen?

BF (Antwort auf Deutsch): Das ist wieder A2. Dass es Deutsch ist.

R (Frage auf Deutsch): Haben Sie schon einmal einen Deutschkurs gemacht?

BF (Antwort auf Deutsch): BF gibt etwas nicht Verständliches an.

R wiederholt die Frage auf Hindi.

BF: Ich habe 2019 einen Deutschkurs gemacht, bin aber bei der Prüfung durchgefallen. Dann bin ich schwer erkrankt. Jetzt mache ich diesen Deutschkurs noch einmal.

R (Frage auf Deutsch): An was sind Sie seiner Zeit erkrankt?

BF (Antwort auf Deutsch): Keine Antwort.

R widerholt die Frage auf Hindi.

BF: Ich hatte Probleme mit meinem Fuß. In meinem Fuß war Metall.

R (Frage auf Deutsch): Wurde das Metall aus Ihrem Fuß entfernt?

BF (Antwort auf Deutsch): Nein, Knie.

R wiederholt die Frage auf Hindi.

BF: Ich hatte eine Knieoperation und habe Implantate im Knie.

R: Warum wurden Sie am Knie operiert?

BF: Mein Onkel hat mich in einen Unfall verwickelt und deswegen musste ich am Knie operiert werden. Einmal wurde ich falsch operiert und das zweite Mal ohne Anästhesie.

R: In Österreich?

BF: Nein, in Indien. In Österreich hatte ich eine Magenoperation.

R (Frage auf Deutsch): Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?

BF (Antwort auf Deutsch): Ja, aber…..versteh ich nicht.

R wiederholt die Frage auf Hindi.

BF: Derzeit bin ich nicht in Behandlung.

R: Nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Nur dieses Mutaflor. Das muss ich mein ganzes Leben nehmen.

Mit BF wir das Ergänzungsgutachten vom XXXX erläutert.

R: Wollen Sie dazu etwas sagen?

Von RV und BF zur Kenntnis genommen.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Organisation, in einem Club, usw.?

BF: Nein.

R (Frage auf Deutsch): Können Sie mir Ihren typischen Tagesablauf erklären?

BF (Antwort auf Deutsch): Sprechen ist ein Problem.

R wiederholt die Frage auf Hindi.

BF: Ich putze in der Wohnung. Richte meine Kleidung her und ich koche auch selber. Sonst gehe ich mit meinem Freund spazieren und am Wochenende gehe ich in die Kirche.

R: Haben Sie Hobbys?

BF: Meine Hobbys sind Kochen und Musik hören.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF: Die Probleme bestehen noch immer. Wenn es einmal zu einer Lösung kommt, werde ich zurückkehren.

R: Können Sie auch woanders als an Ihrer ursprünglichen Heimatadresse leben?

BF: Ich habe nicht so viel Geld um mich woanders nieder zu lassen.

R: Könnte Sie Ihr reicher Freund weiterhin unterstützen, so wie er es bereits in der Vergangenheit gemacht hat?

BF: Er hat mir nur einmal geholfen, weil mein Onkel so gemein war. Nach dieser Hilfe hat mein Freund den Kontakt zu mir abgebrochen.

R: Was steht nun einer Heimreise nach Indien entgegen?

BF: Mein Onkel hört nicht auf uns zu belästigen. Er ist bei der Kongress Partei und ist mit vielen schlechten Leuten zusammen.

R: Und weiter?

BF: Mein Onkel hat auch ein paar Mal gedroht, dass er mich in ein Drogendelikt verwickeln wird, damit ich verhaftet werde. Er hat mit vielen Drogenabhängigen zu tun.

R: Wie heißt Ihr Onkel?

BF: XXXX .

R: Wo wohnt Ihr Onkel?

BF: Er wohnt in XXXX .

R: Wie weit ist das von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: Es ist eine halbe Stunde weit weg.

R: Mit dem Auto oder zu Fuß?

BF: Mit dem Auto eine halbe Stunde.

R: Hat es einen besonderen Grund gegeben, warum Ihr Onkel Sie bedroht hat?

BF: Der Grund ist ein Grundstück. Die Probleme fingen nach dem Tod meines Vaters an.

R: Was heißt der Grund ist das Grundstück?

BF: Ganz genau geht es um das Haus, indem mein Onkel wohnt. Dieses Haus ist auf einem sehr teuren Grund aufgebaut. Der gesamte erste Stock des Hauses gehörte meinem Vater. Mein Onkel will diesen ersten Stock für sich haben.

R: Was ist jetzt das Problem, wenn Ihr Onkel den ersten Stock für sich haben will?

BF: Meine Mutter hat gesagt, wir geben die Wohnung im ersten Stock nicht her.

R: Gibt es deshalb Streitigkeiten, weil Ihre Mutter die Wohnung im ersten Stock nicht hergibt?

BF: Wir haben nach dem Tod meines Vaters diese Wohnung verlassen. Damit alles friedlich wird, aber der Onkel hört nicht auf zum Streiten.

R: Sie haben gesagt, dass Ihre Mutter die Wohnung im ersten Stock nicht hergeben möchte, andererseits sagen Sie, dass Ihre Mutter die Wohnung verlassen hat damit alles friedlich ist. Was sagen Sie zu diesem Wiederspruch?

BF: Meine Mutter hat die Wohnung verlassen, weil dort immer schlechte Leute verkehrt sind. Meine Mutter wollte nicht, dass meine Schwester in so einem Umfeld aufwächst.

R: Wem gehört diese Wohnung im ersten Stock?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Gehört Sie Ihrem Onkel?

BF: Ich weiß es wirklich nicht. Ich weiß nur, dass mein Vater schon mit meinem Onkel wegen diesem Besitz gestritten hat.

R: Wann ist Ihre Mutter aus dieser Wohnung ausgezogen?

BF: Nach dem Tod von meinem Vater im Jahr 2005.

R: Wo haben Sie dann mit Ihrer Mutter gelebt?

BF: In XXXX .

R: Wer hat dann ab diesem Zeitpunkt die Wohnung im ersten Stock genützt?

BF: Die Wohnung hat sich mein Onkel behalten.

R: Worin liegt jetzt das Problem mit Ihrem Onkel? Wenn Ihr Onkel jetzt eh genau das hat, was er wollte.

BF: Das ist ja das Problem, obwohl er alles hat, belästigt er uns weiter.

R: Was heißt uns?

BF: Er belästigt meine Mutter und mich.

R: Seit wann belästigt er Ihre Mutter?

BF: Seit dem Tod von meinem Vater.

R: Beim BFA haben sie am XXXX gesagt, dass Ihr Onkel mit Ihnen verfeindet wäre und auf die Frage, warum Ihre Mutter und Geschwister keine Probleme mit dem Onkel gehabt hätten gaben Sie noch an, dass diese nicht wirklich Probleme mit ihm gehabt hätten. Ihr Onkel hätte mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern nichts gemacht. Heute sagen Sie, dass Ihr Onkel auch Probleme mit Ihrer Mutter gehabt hätte bzw. diese bedroht hätte. Was sagen Sie zu diesem Wiederspruch?

BF: Mein Onkel hat jetzt erst angefangen meine Mutter zu belästigen. Früher war es nicht so schlimm wie jetzt. Seit der Onkel weiß, dass ich in Österreich bin, geht er auf meine Mutter los.

R: Warum sollte er das machen, wenn er sowieso im Besitz dieser Wohnung ist?

BF: Genau das verstehe ich auch nicht. Er ist so ein Mensch.

R: Wer hat die Initiative gehabt, dass Sie Indien verlassen?

BF: Das war die Idee meines Freundes.

R: Welchen Freundes? Des reichen Freundes?

BF: Das war der Freund Namens XXXX .

R: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden in Indien?

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein.

R: Sind Sie persönlich von Ihrem Onkel bedroht worden?

BF: Ja.

R: Wann war das?

BF: Das war nach dem Tod von meinem Vater. Ich war aber noch jung und habe die Drohungen nicht ernst genommen.

R: Wie hat sich das genau abgespielt?

BF: Mein Onkel war sehr unfreundlich zu meiner Mutter. Ich habe mich eingemischt und gesagt, dass er nicht so mit meiner Mutter sprechen kann. Daraufhin hat er mich weggestoßen und gesagt, dass sich kleine Kinder nicht einmischen dürfen. Nach diesem Vorfall hat er meiner Mutter zweimal gedroht. Ich werde deinen Sohn entführen lassen und ich werde deinen Sohn umbringen lassen. Das hat er ihr ins Gesicht gesagt.

R: Warum hat Ihr Onkel Ihrer Mutter gedroht?

BF: Weil ich ihn darauf angesprochen habe, dass er mit meiner Mutter nicht unfreundlich sprechen darf.

R: Warum hat er mit Ihrer Mutter unfreundlich gesprochen?

BF: Es ging um die Wohnung.

R: Warum hat er Ihrer Mutter dann anschließend zweimal gedroht?

BF: Das habe ich Ihnen erzählt, weil ich mich ihm entgegengestellt habe.

R: Wann war das?

BF: Das war 2006.

R: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: 2005.

R: Wie lange haben sich dann diese Streitigkeiten gezogen?

BF: Da kann ich keine Angaben machen. Es gab immer irgendeinen Vorwand und es wurde gestritten.

R: Bis wann haben diese Streitigkeiten angedauert?

BF: Es ist noch immer so. Es ist nichts verändert.

R: Wann sind Sie dann mit Ihrer Mutter definitiv aus dem Haus ausgezogen?

BF: Nach dem Tod von meinem Vater.

R: Wann hat Ihnen dann Ihr Onkel die Wohnung weggenommen?

BF: Mein Vater hat schon vor seinem Tod die Wohnung aufgegeben, weil er mit seinem Bruder gestritten hat.

R: Haben Sie schon vor dem Tod Ihres Vaters nicht mehr in dieser Wohnung gewohnt?

BF: Mein Vater hat schon zu Lebzeiten die Wohnung in XXXX genommen.

R wiederholt die Frage.

BF: Nach dem Tod meines Vaters haben wir die Wohnung verlassen.

R: Sie haben gerade gesagt, dass Ihr Vater zu Lebzeiten die Wohnung bereits verlassen hätte. Jetzt sagen Sie, dass Sie die Wohnung erst nach dem Tod Ihres Vaters verlassen hätten. Was sagen Sie zu diesem Wiederspruch?

BF: Mein Vater hat zu Lebzeiten schon die Wohnung in XXXX genommen, aber wir sind von der alten Wohnung nicht komplett ausgezogen.

R: Warum nicht?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Hat es dann keine Streitigkeiten mehr gegeben, dass sie nicht ausgezogen sind?

BF: Von dieser Zeit kann ich nicht viel sagen. Ich habe nicht viel mitbekommen.

R: Wann hat sich der Onkel dann die Wohnung genommen?

BF: Nach dem Tod von meinem Vater.

R: Wann genau?

BF: Das war 2006, genauer weiß ich es nicht.

R: Beim BFA am XXXX sprechen Sie immer davon, dass Ihnen Ihr Onkel das Haus und nicht die Wohnung wegnehmen wollte. Heute sprechen sie lediglich von einer Wohnung. Was sagen Sie zu diesem Wiederspruch?

BF: Uns wollte er die Wohnung wegnehmen und somit hat er jetzt das ganze Haus.

R: Beim BFA haben Sie auch gesagt, dass Ihr Onkel das Ganze im XXXX gewollt hätte. Jetzt sagen Sie, dass es bereits 2006 gewesen ist. Was sagen Sie zu diesem Wiederspruch?

BF: 2012 hat er mich in diesen Unfall verwickelt.

R an RV: Haben Sie noch Fragen?

RV: Ja.

RV: Wie stellen Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vor?

BF: Ich hoffe, dass ich eine Arbeit bekomme und arbeiten gehen kann.

RV keine weiteren Fragen.

RV wird eine Zusammenfassung zu Covid 19 zur Kenntnis gebracht. Auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme wird verzichtet.

R an RV: Wollen Sie noch eine abschließende Stellungnahme abgeben?

RV: Nein.

R: Wollen Sie noch etwas sagen?

BF: Nein.

(…..)

12. Mit Schreiben vom XXXX teilte die den BF vertretene BBU im Wesentlichen mit, dass sich der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen der nach wie vor bestehenden Streitigkeiten einer Verfolgung ausgesetzt erachte. Der Vater des BF habe sich diesbezüglich der Drohungen des Onkels an die Polizei gewandt, es sei aber keine Anzeige aufgenommen und dagegen etwas unternommen worden. Die indischen Sicherheitsbehörden würden nicht gewillt bzw. imstande sein, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten. Aus den angeführten Berichten würde ersichtlich sein, dass die Polizei und Sicherheitskräfte an den gravierendsten Menschrechtsverletzungen in Indien beteiligt gewesen seien. Korruption würde weit verbreitet sein und zu weitreichender Straflosigkeit führen. Zudem würde es Hinweise geben, dass Landstreitigkeiten manchmal zu Gewalt, darunter Mord, führen würden. Täter würden für gewöhnlich Kinder, Geschwister, Eltern und Nachbarn des Opfers sein. Ein Drittel der 11 Millionen anhängigen zivilrechtlichen Verfahren bei Gerichten würden Eigentumsstreitigkeiten betreffen.

Zur Integration des BF wurde ausgeführt, dass sich dieser seit fünf Jahren in Österreich aufhalten würde und es ihm gelungen sei sich gut zu integrieren. Er würde wieder einen A 2. 2 Deutschkurs besuchen und habe viele österreichische Freunde gefunden. Er würde jede Berufstätigkeit annehmen, um sich selbst zu versorgen, um von der staatlichen Versorgung wegzukommen.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF ist indischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX geboren, gehört der Volksgruppe der Sharma sowie der Religionsgemeinschaft der Hindus an und stammt aus der indischen Hauptstadt Neu-Delhi. Seine Muttersprache ist Hindi. Der BF wuchs in Neu-Delhi auf, lebte aber vor seiner Ausreise von XXXX bei einem Freund namens XXXX in Bombay. Der BF reiste, finanziert durch etwa 600.000 Rupien, die Freunde für ihn sammelten, im Jahr 2015 aus Indien mit einem Reisepass legal aus. Er flog von Bombay nach Russland, von wo er über den Landweg schließlich nach Österreich gelangte. Seinen Reisepass gab er auf seiner Flucht an einen Schlepper ab.

Die Identität des BF kann nicht hinreichend festgestellt werden, er führt jedoch den Namen XXXX .

Der BF besuchte in seinem Heimatsstaat acht Jahre lang die Grundschule. Ob er tatsächlich ein Bachelorstudium abgeschlossen hat, konnte nicht festgestellt werden. Er war in Indien als Verkäufer in einem Geschäft für Farbmaterial tätig. Seinen Lebensunterhalt konnte er soweit bestreiten, wurde überdies von einem wohlhabenden Freund namens XXXX ab und zu finanziell unterstützt. Die Mutter und Schwester des BF kommen als Nachhilfelehrerin und als Angestellte in einem Call Center in Indien knapp mit ihren Einkünften aus, sind aber selbsterhaltungsfähig. Ob der Onkel des BF Mitglied der Kongress Partei, und daher finanziell wohlhabend ist, konnte nicht festgestellt werden.

Der BF ist bis auf das Vorliegen einer leichten Darmerkrankung gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Ob die Knieverletzung, die der BF zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erlitt, tatsächlich von einem vom Onkel verursachten Autounfall stammt, konnte nicht festgestellt werden.

Der BF leidet seit dem Jahr XXXX an der chronischen Erkrankung Collitis ulcerosa, die zu Durchfällen mit schleimigen blutigen Beimengungen führte. Eine zwischenzeitlichen Abszess-Formation im Bereich des Mastdarmes wurde erfolgreich behandelt. Die Aktivität der Krankheit ist derzeit gering und die Symptome sind als leicht zu beurteilen. Die derzeitige Medikation besteht aus Mutaflor Tabletten, was eine minimale Therapie darstellt. Obwohl das Medikament Mutaflor in Indien nicht erhältlich ist, gibt es eine Reihe anderer in Behandlung einer leichten bis mittelschweren Collitis ulcerosa einzusetzende Medikamente, die auch in Indien erhältlich sind. Die Krankheit Collitis ulcerosa kann sich zwar grundsätzlich zu einer lebensgefährlichen Erkrankung entwickeln, dies ist jedoch beim BF derzeit nicht der Fall. Eine Überstellung nach Indien im Gesundheitszustand des BF ist ohne weiteres erlaubt. Eine Arbeitsunfähigkeit kann aus dem Ergebnis des Gutachtens nicht abgleitet werden und wurde dies auch von Seiten des BF nicht behauptet. Vielmehr wurde im Schreiben der Vertretung des BF vom 30.08.2021 ausgeführt, dass der BF bereit wäre jede Berufstätigkeit anzunehmen.

In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF XXXX alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. Er leidet insbesondere an keinen (chronischen) Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit.

Das vom BF aufgrund der Collitis ulcerosa Erkrankung einzunehmende Medikament Mutaflor ist nicht als dauerhafte und für COVID-19 relevante Immunsuppressionstherapie zu werten. Hinsichtlich dieser Therapie, zählt der BF nicht zu den gefährdeten Personen hinsichtlich COVID-19.

1.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret aufgrund der tätlichen und verbalen Bedrohungen durch seinen Onkel wegen dem Grundstück bzw. der Wohnung des verstorbenen Vaters des BF - seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohe.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Herkunftsstaat des BF infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht gewillt oder in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter durch Privatpersonen abzuwenden.

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.3 Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er hat in Österreich keine Verwandten oder nahen Angehörigen. In seinem Herkunftsstaat leben in Neu-Delhi nach wie vor seine Mutter, seine Schwester und Tante, sein Onkel sowie sein Cousin und seine Cousine. Mit seiner Mutter hat er noch regelmäßigen Kontakt, zuletzt telefonierte er im XXXX mit dieser.

In Österreich verfügt der BF über soziale Anknüpfungspunkte im Privatleben in Form eines Freundeskreises, der ausschließlich aus Indern und Pakistani besteht, wobei das Bestehen enger Bindungen nicht hervorgekommen ist. Er geht manchmal in einen Hindu Tempel im 12. Bezirk. Er ist nicht Mitglied eines Vereins, eines Clubs oder einer sonstigen Organisation. Auch sonst engagiert er sich nicht ehrenamtlich und nimmt nicht auf sonstige Weise am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teil. Der BF hat sich für einen Deutschkurs Niveaustufe A2 in der Zeit vom XXXX angemeldet. Der BF hat die XXXX durchgeführte ÖSD Integrationsprüfung A2 nicht bestanden. Er verfügt jedenfalls über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, schon gar nicht auf dem Level A2.

Der BF ist in Österreich nicht erwerbstätig, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und bezieht alle zwei Monate EUR 730,- von der Caritas. Er ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Er besuchte in Österreich fünfzehn Tage lang eine Schule, in die ihn die Caritas schickte, hörte dann jedoch wieder auf. Für seine Wohnung, in der er mit einem anderen Mitbewohner lebt, hat er monatliche Ausgaben in Höhe von etwa EUR 240,-.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.


1.4. Zur Situation im Herkunftsstaat

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Indien vom 02.06.2021, Version 4

COVID-19

Letzte Änderung: 21.05.2021

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am 25. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am 8. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund derAusgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).

Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom 11. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt.

Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020).

Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).

Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021).

Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).

Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum 27. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).

Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021).

Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021).

Quellen:

•        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021

•        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.d e/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw 42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicatio nFile&v=4 , Zugriff 12.10.2020

•        DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021

•        FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/healt h/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-m odi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengalu ru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021

•        FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021

•        GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer

Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-a nzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021

•        HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutant en-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021

•        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021

•        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien

•        PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/inthe-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-change s/, Zugriff 22.3.2021

•        TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress,

http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm

_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021

•        WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021


Politische Lage

Letzte Änderung: 21.05.2021

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a).

Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a).

Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenom

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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