Entscheidungsdatum
03.11.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2247391-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 19.10.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch die BBU, diese vertreten durch: Mag.a Zahra FIZI und Mag. Georg RICHTER-TRUMMER, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 23.09.2021, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 23.09.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 sowie Z 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr wird gemäß § 8a VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Beiden Verfahrensparteien wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 19.10.2021 ausgefolgt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2247391.1.00Im RIS seit
26.11.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021