TE Bvwg Beschluss 2021/11/5 W214 2235643-1

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Veröffentlicht am 05.11.2021
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Entscheidungsdatum

05.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W214 2235643-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.07.2020, Zl. D124.601 2020-0.279.301, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2020, Zl. D124.601 2020-0.279.301, setzte die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer aus.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig und die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2020 um 07:48 Uhr wirksam per E-Mail zugestellt (und damit erlassen).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit 15.09.2019 datierte Beschwerde, welche am selben Tag um 21:35 Uhr bei der belangten Behörde einlangte. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der angefochtene Bescheid einen Eingang in sein E-Mail Konto mit 31.07.2020 zeige, er müsse aber den Bescheid aufgrund seiner Belastungssituation und wegen Krankenstandes erst wesentlich später realisiert haben. Dazu komme noch die Urlaubszeit und die Covid 19 Situation. Er beantrage die Nichtigkeit der Frist von vier Wochen. Falls die belangte Behörde der Meinung sei, dass er den Bescheid nicht fristgerecht beeinsprucht habe, beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang.

2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie die Beschwerde mit Schreiben vom 28.09.2020 zur Entscheidung vor und führte aus, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 31.07.2020 zugestellt worden sei, weshalb sich die Beschwerde bzw. der Verfahrenshilfeantrag als verspätet erweise.

3. Mit Bescheid vom 17.11.2020, Zl. D124.601 2020-0.751.698, hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 15.07.2020 auf und setzte das Verfahren fort.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2020, Zl. D124.866 DSB-D124.866/0006-DSB/2019, setzte die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer aus.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2020 um 07:48 Uhr wirksam per E-Mail zugestellt.

Am 15.09.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Bescheid vom 17.11.2020, Zl. D124.601 2020-0.751.698, hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 15.07.2020 auf und setzte das Verfahren fort.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde vom 15.09.2020. Dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 31.07.2020 um 07:48 Uhr erfolgte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden elektronischen Zustellbestätigung. Auch der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, dass der angefochtene Bescheid einen Eingang in sein E-Mail Konto mit 31.07.2020 zeige. Das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde am 15.09.2020 um 21:35 ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt einliegenden E-Mail-Ausdruck. Der – sich bereits aus dem Akteninhalt ergebende - festgestellte Sachverhalt zur Zustellung des Bescheides und zur Einbringung (zum Einlangen) der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten, vielmehr führte er selbst aus, dass der angefochtene Bescheid einen Eingang in sein E-Mail Konto mit 31.07.2020 zeige, er müsse den Bescheid aber aufgrund seiner Belastungssituation und wegen Krankenstandes, sowie der Urlaubszeit und Covid 19 Situation erst wesentlich später realisiert haben müsse und beantragte die „Nichtigkeit der Frist von vier Wochen“, woraus sich ergibt, dass die Verspätung dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bewusst war. Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Zustellung (Erlassung) des Bescheides am 31.07.2020 bestehen nicht und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht gegeben. Der Sachverhalt ist daher als erwiesen anzunehmen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde, vier Wochen.

Ausgehend von der wirksamen Zustellung des Bescheides am 31.07.2020 endete die Rechtsmittelfrist am 28.08.2020. Die Beschwerde wurde jedoch unbestritten nach Fristablauf, und zwar am 15.09.2020, – und damit verspätet - eingebracht.

Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).

Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß § 33 Abs. 4 AVG) nicht – im Sinne einer vom Beschwerdeführer angestrebten „Nachsicht“ wegen Vorliegens von etwaige Hinderungsgründen für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde– erstreckbar ist bzw. für nichtig erklärt werden kann.

Den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen, die einer fristgerechten Beschwerdeerhebung entgegenstanden, kommt daher hier keine Bedeutung zu. Diese Umstände können nur in einem Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist von Relevanz sein (vgl. dazu auch VwGH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240 mwN).

Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.

Von einem Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden, da der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde die Verspätung thematisierte und das betreffende Tatsachenvorbringen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W214.2235643.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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