TE Bvwg Beschluss 2021/11/9 W141 2247065-1

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Veröffentlicht am 09.11.2021
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Entscheidungsdatum

09.11.2021

Norm

AlVG §33
AlVG §36
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W141 2247065-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geb. XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Redergasse vom 18.08.2021, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Redergasse (in der Folge belangte Behörde) vom 17.08.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 10.02.2021 gebührt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2021 wurde gemäß § 33 und § 36 AlVG in der geltenden Fassung, sowie gemäß § 79 Abs. 147 und § 81 Abs. 17 AlVG in der geltenden Fassung, iVm § 20 und § 21 AlVG in der Fassung vor dem BGBl. Nr 79/2015 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 10.02.2021 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 39,73 und ab 01.10.2021 im Ausmaß von täglich
€ 36,55 gebührt.

3. Gegen den Bescheid vom 18.08.2021 wurde vom Beschwerdeführer am 19.09.2021 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er gegen die Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 10.02.2021 Beschwerde einbringen wolle, da er seinen Antrag auf Notstandshilfe fristgerecht am 18.01.2021 um 00:46:06 Uhr via E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht habe. Der Erhalt sei ihm am 18.01.2021 um 00:46:11 Uhr bestätigt worden. Der Beschwerdeführer begehre Notstandshilfe ab dem 20.01.2021 und ersuche um Überweisung des Anspruches für den Zeitraum 20.01.2021 bis 09.02.2021.

4. Am 05.10.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Schreiben vom 14.10.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2021 eingebracht habe und sich inhaltlich gegen die Geltendmachung seines Anspruches auf Notstandshilfe ab 10.02.2021 gerichtet habe. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass im Bescheid vom 18.08.2021 festgestellt wurde, dass ihm Notstandshilfe ab dem 10.02.2021 in Höhe von € 39,73 und ab 01.10.2021 in Höhe von täglich € 36,55 gebühre, sohin in diesem Bescheid über die Höhe des Bezuges abgesprochen wurde. Mit Bescheid vom 17.08.2021 sei festgestellt worden, dass ihm Notstandshilfe ab dem 10.02.2021 gebühre. Die letztgenannte Entscheidung sei mangels Beschwerdeerhebung bereits in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 10.02.2021 gebührt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2021 wurde gemäß § 33 und § 36 AlVG in der geltenden Fassung, sowie gemäß § 79 Abs. 147 und § 81 Abs. 17 AlVG in der geltenden Fassung, iVm § 20 und § 21 AlVG in der Fassung vor dem BGBl. Nr 79/2015, ab dem 10.02.2021 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 39,73 und ab 01.10.2021 im Ausmaß von täglich
€ 36,55 gebührt.

Gegen den Bescheid vom 18.08.2021 wurde vom Beschwerdeführer am 19.09.2021 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er gegen die Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 10.02.2021 Beschwerde einbringen wolle, da er seinen Antrag auf Notstandshilfe fristgerecht am 18.01.2021 um 00:46:06 Uhr via E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht habe. Der Erhalt sei ihm am 18.01.2021 um 00:46:11 Uhr bestätigt worden. Der Beschwerdeführer begehre Notstandshilfe ab dem 20.01.2021 und ersuche um Überweisung des Anspruches für den Zeitraum 20.01.2021 bis 09.02.2021.

Mit Schreiben vom 14.10.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2021 eingebracht habe und sich inhaltlich gegen die Geltendmachung seines Anspruches auf Notstandshilfe ab 10.02.2021 gerichtet habe. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass im Bescheid vom 18.08.2021 festgestellt wurde, dass ihm Notstandshilfe ab dem 10.02.2021 in Höhe von € 39,73 und ab 01.10.2021 in Höhe von täglich € 36,55 gebühre, sohin in diesem Bescheid über die Höhe des Bezuges abgesprochen wurde. Mit Bescheid vom 17.08.2021 sei festgestellt worden, dass ihm Notstandshilfe ab dem 10.02.2021 gebühre. Die letztgenannte Entscheidung sei mangels Beschwerdeerhebung bereits in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung die in § 9 VwGVG erforderlichen Angaben einer Beschwerde nachzureichen.

Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2021 mit Beginn der Abholfrist ab 19.10.2021 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Mängelbehebungsauftrag keine Folge geleistet.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellung der Zustellung des Mangelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem RSa Rückschein, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass der Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer am 18.10.2021 mit Beginn der Abholfrist ab 19.10.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A):

1. Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2021 erhoben, mit welchen festgestellt wurde, dass ihm die Notstandshilfe ab dem 10.02.2021 im Ausmaß von täglich € 39,73 sowie ab dem 01.10.2021 im Ausmaß von täglich € 36,55 gebührt. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass sich die Beschwerde gegen die Geltendmachung seines Anspruches auf Notstandshilfe ab 10.02.2021 richtete. Es wurde jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2021 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 10.02.2021 gebührt. Diese Entscheidung ist offensichtlich in Rechtskraft erwachsen, da dagegen keine Beschwerde eingebracht wurde.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 14.10.2021 aufgetragene Nachreichung der in § 9 VwGVG erforderlichen Angaben, erfolgte nicht.

Der Beschwerdeführer ist sohin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2247065.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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