Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0254Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerden des Dr. G in W, gegen 1.) den Bundeskanzler (Beschwerde Zl. 96/12/0120) und 2.) den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten (Beschwerde Zl. 96/12/0254) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über ein Auskunftsbegehren vom 23. Dezember 1993, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1) Die zur Zl. 96/12/0120 protokollierte Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 6.940,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2) Die zur Zl. 96/12/0254 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund eines Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er war zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert worden (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.
Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1993 beim Bundeskanzleramt eine "An das Bundeskanzleramt, zentrale Dienstrechtssektion" adressierte Eingabe einbrachte, in der es, soweit es für das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren erheblich ist, (auszugsweise nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtung zitiert) heißt:
"Ich ersuche um Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, nach welchen Kriterien der Bundeskanzler Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse zustimmt, da die Planstellenbesetzungsverordnung nur bestimmt, hinsichtlich welcher Ernennungen die Zustimmung des Bundeskanzlers als erteilt gilt. Mir wurde zur Kenntnis gebracht, daß individuelle Zustimmungen zu Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse erteilt werden, sodaß eine Klärung notwendig ist, welchen Kriterien diese individuellen Zustimmungen unterliegen. In diesem Zusammenhang bitte ich weiters um Auskunft, aus welchen Gründen das Bundeskanzleramt seine Zustimmung zu meiner Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten verweigerte, obwohl ich zu diesem Zeitpunkt alle Kriterien für diese Ernennung erfüllt hatte; mein Vorrückungstichtag ist der 8.12.1977.
...
Diese Informationen (...) seitens des Bundeskanzleramtes werden für die beim LGfZRS anhängige Amtshaftungsklage 31Cg29/93z benötigt."
1) Zur Beschwerde gegen den Bundeskanzler (Zl. 96/12/0120)
In der vorliegenden, am 15. Juni 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe diese Auskünfte nicht erhalten, sodaß er am 17. März 1994 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung eingebracht habe, über den bislang nicht entschieden worden sei. In einem legte er eine Ablichtung der zuvor genannten Eingabe vor, auf deren Rückseite sich eine mit 16. März 1994 datierte Zuschrift "An das Bundeskanzleramt" mit folgendem Wortlaut befindet:
"Sehr geehrte Damen und Herren
Da ich zu umseitigem Antrag bis heute keine Antwort erhielt, beantrage ich eine bescheidmäßige Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterfertigung)"
Dieses Stück weist eine Eingangsstampiglie der Einlaufstelle des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 17. März 1994 auf.
Mit Berichterverfügung vom 7. Mai 1996 wurde über diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
In einer Gegenschrift vom 25. Juli 1996 beantragte die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung (richtig: Zurückweisung) der Beschwerde, und brachte vor, sie sei deshalb nicht säumig gewesen, weil der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. März 1994 bislang nicht bei ihr eingelangt sei. Dies sei auch insofern nachvollziehbar, weil sich darauf die Eingangsstampiglie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten befinde. Daraus ergäbe sich, daß der Beschwerdeführer den Antrag vom 16. März 1994 nicht bei der belangten Behörde eingebracht habe. Richtig sei, daß zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 1993 keine Erledigung der belangten Behörde ergangen sei.
Der Beschwerdeführer brachte hierauf in einem am 5. August 1996 eingebrachten Schriftsatz vor, hinsichtlich der Frage, weshalb im Jahr 1990 die belangte Behörde keine Zustimmung zu seiner Ernennung in die VI. Dienstklasse gegeben habe, erachte er sich durch die in einer Erledigung der belangten Behörde vom 4. Juli 1996 enthaltene Auskunft, daß die belangte Behörde hinsichtlich seiner Beförderung in die Dienstklasse VI zum 1. Juli 1990 nicht befaßt worden sei, als klaglos gestellt. Nicht klaglos gestellt sei er hinsichtlich der Anfrage hinsichtlich der Kriterien, nach denen der Bundeskanzler seine Zustimmung zur Ernennung in eine höhere Dienstklasse gebe. "Die Klaglosstellung ist seither auch nicht entfallen, weil das Gerichtsverfahren noch immer anhängig ist" (nach dem Zusammenhang gemeint ist das weiterhin anhängige Verfahren 31 Cg 29/93z des Landesgerichtes für ZRS Wien, ein Amtshaftungsprozeß des Beschwerdeführers gegen den Bund, in welchem er die Zahlung von S 46.486,-- und die Feststellung der Haftung für weitere Gehaltsverluste im wesentlichen mit der Begründung begehrt, seine Beförderung zum 1. Juli 1990 sei durch Ermessensmißbrauch unterblieben). Richtig sei, entgegen der Annahme der belangten Behörde, daß sein Antrag mit der Einlaufstampiglie vom 17. März 1994 in der gemeinsamen Einlaufstelle des Bundeskanzleramtes (BKA) und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (BMaA) eingebracht worden sei. Die Einlaufstampiglien seien zum Verwechseln ähnlich und würden von den Bediensteten der Einlaufstelle immer wieder verwechselt, wozu er "gut mehrere Dutzend Beispiele vorlegen" könne. Das Schriftstück sei ordnungsgemäß adressiert "und am vorgesehenen Platz abgegeben" worden (wird näher ausgeführt). "Dessen ungeachtet, wird u.e. auch eine Säumnisbeschwerde beim BMaA eingebracht, das dieses Schriftstück vielleicht noch irgendwo haben muß, ansonsten wäre es verschollen, nachdem es sich bei Abgabe bereits in der Sphäre des BKA befunden hat" (Anmerkung: Es handelt sich um die zur Zl. 96/12/0254 protokollierte Säumnisbeschwerde).
Die belangte Behörde brachte hierauf vor, die angestrengten Erhebungen hätten ergeben, daß unbestritten von einem Bediensteten der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundeskanzleramtes eine Eingangsstampiglie "Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, 17. März 1994" auf einer Ausfertigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 16. März 1994 angebracht und diese Ausfertigung offensichtlich dem Beschwerdeführer übergeben worden sei. Diese Einlauf- und Abgabestelle fungiere gleichzeitig als jene des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. In dieser Einlaufstelle werde ein "Eingangsbuch" geführt, in welchem alle Eingangsstücke eingetragen würden, die beim Bundeskanzleramt bzw. beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten persönlich gegen Übernahmsbestätigung eingebracht würden. Wie der Leiter der Einlauf- und Abgangsstelle mitgeteilt habe, sei nach der geübten Praxis sicherlich auf Wunsch des Beschwerdeführers auf der in Rede stehenden Ausfertigung des Antrages vom 16. März 1994 die Einlaufstampiglie des BMaA angebracht worden und dementsprechend - falls der Beschwerdeführer eine Zweitausfertigung dieses Antrages bei der Einlaufstelle zurückgelassen habe - an dieses Ressort weitergeleitet worden. Aus einer (dem Schriftsatz angeschlossenen) Kopie aus diesem Eingangsbuch ergebe sich, daß am 17. März 1994 ein Antrag des Beschwerdeführers eingelangt und an die Personalsektion = Sektion VI des BMaA weitergeleitet worden sei (es folgen Ausführungen hinsichtlich der Zuordnung dieser Eingabe; es handelt sich um die beim BMaA zur Zl. 475723/560-VI-1/94 protokollierte Eingabe, die Gegenstand der mit dem hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0095, erledigten Säumnisbeschwerde war). Daraus, daß in diesem "Eingangsbuch" nur diese eine Eingabe an das BMaA verzeichnet sei, sei zu schließen, daß der Beschwerdeführer eine Ausfertigung des nun streitgegenständlichen Antrages nicht in der Einlaufstelle zurückgelassen habe. Der Beschwerdeführer könne daher nach Auffassung der belangten Behörde durch die Vorlage einer mit Eingangsvermerk versehenen Ausfertigung des Antrages vom 16. März 1994 die tatsächliche Einbringung dieses Antrages "nicht schlüssig belegen". Selbst dann, wenn der Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Antrages in der Eingangsstelle zurückgelassen hätte, "könnte er nicht zu Recht Säumnis gegen das Untätigwerden des BKA geltend machen". Der Beschwerdeführer habe nämlich sicherlich erkannt, daß auf der ihm überlassenen Ausfertigung des Antrages vom 16. März 1994 die Eingangsstampiglie des BMaA und nicht die des BKA, angebracht worden sei. Weiters habe er aufgrund seiner Tätigkeit im BMaA gewußt, daß in einem solchen Fall die bei der Einlaufstelle zurückgelassene Ausfertigung nicht dem BKA, sondern dem BMaA weitergeleitet werde. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise in diesem Zusammenhang auf die unrichtige Anbringung des Eingangsvermerkes hingewiesen, obwohl er diesen erkannt habe. Nach Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer die Einlauf- und Abgangsstelle in diesem Irrtum gelassen. Er habe somit trotz Kenntnis der wahren Gegebenheiten in Kauf genommen, daß die zur Bescheiderlassung zuständige Behörde von seinem Antrag nichts erfahren habe. Nach Auffassung der belangten Behörde verletze ein Anbringer in einem solchen Fall die ihm zumutbare Mitwirkungsverpflichtung, sodaß er nicht berechtigterweise gegen ein Untätigwerden der Behörde Beschwerde führen könne.
Mit weiterem Schriftsatz vom 2. Oktober 1996 übermittelte die belangte Behörde eine Erledigung vom 25. Juli 1996, Zl. 184.490/28-I/8/96, und brachte vor, sie habe damit unter anderem das verfahrensgegenständliche Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers beantwortet.
Soweit vorliegendenfalls erheblich, heißt es in dieser Erledigung:
"Frage: Nach welchen Kriterien erfolgt die individuelle
Zustimmung des Bundeskanzlers zu Ernennungen auf
Planstellen einer höheren Dienstklasse?
Antwort: Die Zustimmung orientiert sich grundsätzlich
- nach der Gesamtdienstzeit des Bediensteten,
- nach der Zeit, die der Bedienstete in der ernannten
Dienstklasse verbracht hat,
- nach dem Kalkül der Leistungsfeststellung und
- nach der Wertigkeit des Arbeitsplatzes.
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sich die
Frage der Erteilung einer Zustimmung zu einer
Beförderung für den Bundeskanzler erst dann stellt,
wenn das Bundesministerium, in dessen
Planstellenbereich der zu befördernde Bedienstete
ernannt ist, einen Antrag auf Erteilung der
Zustimmung zur Beförderung an das Bundeskanzleramt
richtet.
Frage: Aus welchen Gründen hat das Bundeskanzleramt die
Zustimmung zur Ernennung in die Dienstklasse VI
verweigert?
Antwort: Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
hat nur einen Antrag auf Zustimmung zur Beförderung des Dr. G in die Dienstklasse VI gestellt und zwar mit Wirksamkeit vom 1.7.1991. Diesem Antrag hat das Bundeskanzleramt zugestimmt."
Bereits in einer am 30. September 1996 überreichten Eingabe hatte der Beschwerdeführer hiezu vorgebracht, ihm sei diese Erledigung am 18. September 1996 übergeben worden. Noch verfahrensgegenständlich sei nur der Punkt a. Das Auskunftpflichtgesetz stelle in seinen erläuternden Bemerkungen darauf ab, daß solche Auskünfte gegeben werden müßten, die nicht auf andere Art und Weise zu erlangen seien, etwa durch Lektüre des Gesetzestextes. In der Parlamentsdebatte habe der Berichterstatter darauf verwiesen, daß das Gesetz unter anderem Waffengleichheit zwischen Bürger und Verwaltung bezwecke. Die ihm mitgeteilten Kriterien referierten nur den Gesetzestext, ohne auf die Fragenstellung einzugehen, nämlich die tatsächliche Zustimmungspraxis des Bundeskanzlers darzustellen. "Streng genommen wird die Auskunft insoferne nicht erteilt, als zwar das Gesollte referiert wird, nicht aber das Verlangte, tatsächlich Durchgeführte. Es besteht seitens der Behörde gesichertes Wissen zur Auskunftsbitte, das, ohne einen der Verweigerungstatbestände des AuskunftpflichtG zu erfüllen, bekannt zu geben ist, sodaß ich bislang nicht klaglos gestellt bin und über die Minderauskunft kein Bescheid betr. Abweisung der Auskunftsbitte erlassen wurde".
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof (durch den Berichter) am 16. Oktober 1996 den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Vertreters der belangten Behörde in der Eingangs- und Abgangsstelle des Bundeskanzleramtes zur strittigen Frage der Überreichung der Eingabe vom 16. März 1994 vernommen und auch an Ort und Stelle Auskünfte hinsichtlich der manipulativen Abwicklung eingeholt.
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 beim Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten einbrachte, vorgebracht, daß dieser Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom 3. September 1996 u.a. zu Beschwerde Zl. 96/12/0284) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Zur strittigen Frage der Überreichung der Eingabe vom 16. März 1994 wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Eingangs- und Abgangsstelle des Bundeskanzleramtes ist zugleich auch Eingangs- und Abgangsstelle des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (vgl. hiezu auch die Verordnung BGBl. Nr. 51/1975). In dieser Eingangs- und Abgangsstelle gibt es keine "gemeinsame" Eingangsstampiglie; vielmehr werden jeweils eigene Einlaufstampiglien (für das Bundeskanzleramt bzw. für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten) verwendet.
Der Beschwerdeführer hat die hier streitgegenständliche Eingabe vom 16. März 1994 am 17. März 1994 in dieser gemeinsamen Eingangs- und Abgangsstelle überreicht. Dabei wurde auf die als Präsentationsrubrik bestimmte Kopie nicht die Einlaufstampiglie des Bundeskanzleramtes, sondern die des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten angebracht. Der Beschwerdeführer maß dem keine Bedeutung zu, weil derartige Verwechslungen bereits einige Male vorgekommen waren, dennoch aber - nach seinen (hier unüberprüft gebliebenen) Angaben - von einer Ausnahme abgesehen alle Eingaben die richtige Stelle erreicht hatten. Nicht feststellbar war, daß der Beschwerdeführer nur die genannte Kopie überreicht (und sodann zurückerhalten) hätte, und nicht auch das für die belangte Behörde bestimmte Original; ebensowenig war feststellbar, daß ihm etwa das Original mit der genannten Kopie ausgefolgt worden wäre.
In dieser Eingangs- und Abgangsstelle wird ein sogenanntes "Eingangsbuch" geführt, in welchem derartige Eingaben verzeichnet werden. Dies erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Zeit, grundsätzlich umgehend, bei Andrang oder sonstigen Verzögerungen etwas später. Die Eintragungen in diesem "Buch" (es handelt sich um ein Heft) können sowohl am Schalter, an welchem die Eingaben überreicht werden, als auch im inneren Bereich der Eingangsstelle vorgenommen werden.
Diese Feststellungen beruhen (ausgehend von dem unstrittigen Faktum, daß dem Beschwerdeführer eine mit der obgenannten Stampiglie versehene Kopie ausgefolgt wurde) auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den in der Eingangs- und Abgangsstelle (im Einklang mit dem Vorbringen der belangten Behörde und den damit vorgelegten Unterlagen) erteilten Auskünften. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das Original der fraglichen Eingabe möglicherweise (versehentlich) entweder gar nicht überreicht oder mit der Kopie zurückerhalten, konnte nicht verifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch angegeben, in seinen umfangreichen Unterlagen nachgesehen, dieses Original aber nicht gefunden zu haben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor allem beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten insbesondere auch im Wege dieser Eingangs- und Abgangsstelle eine große Menge von Eingaben eingebracht hat (die ihn betreffenden Verwaltungsakten umfassen in mehreren Aktenreihen mehrere hundert Ordnungszahlen), sodaß freilich eine genaue Erinnerung an jene Vorgänge vom 17. März 1994 nicht erwartet werden kann. Der Schluß der belangten Behörde, die Eingabe sei nicht überreicht worden, weil sie in diesem Eingangsbuch nicht verzeichnet sei, ist nicht zwingend, weil bei der großen Zahl an Geschäftsstücken, die in dieser Eingangs- und Abgangsstelle zu bearbeiten bzw. umzusetzen sind, auch bei aller Sorgfalt manipulative Versehen immer wieder vorkommen können.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, hat das rechtzeitige Einbringen eines Schriftstückes bei einer gemeinsamen Einbringungsstelle zur Folge, daß das Schriftstück für jede Behörde als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, deren gemeinsame Einbringungsstelle diese Einlaufstelle ist. Die unrichtige Adressierung gereicht einem Einschreiter dann nicht zum Nachteil, wenn beide Behörden dieselbe Einbringungsstelle haben (siehe dazu die in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, in E 4 a und b zu § 13 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Umsoweniger kann es einem Einschreiter zum Nachteil gereichen, wenn er bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eine richtig adressierte Eingabe an eine Behörde überreicht, darauf aber nicht ein "gemeinsamer" Eingangsstempel, sondern - wie vorliegendenfalls - der Eingangsstempel einer Behörde angebracht wird, für die die Eingabe nicht bestimmt ist.
Der Beschwerdeführer stützt sein Vorbringen, er habe die fragliche Eingabe überreicht, durch Vorlage einer mit einer Eingangsstampiglie versehenen Kopie dieser Eingabe. Da sich die Annahme der belangten Behörde, das für sie bestimmte Original sei gar nicht überreicht worden, nicht bestätigt hat, ist davon auszugehen, daß dieses Original in die Sphäre der belangten Behörde gelangt ist. (Die Frage, was rechtens wäre, wäre dem Beschwerdeführer das Original versehentlich wieder zurückgestellt worden, kann vorliegendenfalls auf sich beruhen, weil auch diese Annahme nicht verifiziert werden konnte.)
Andererseits ist der Beurteilung des Beschwerdeführers, er sei durch die Auskunft vom 25. Juli 1996 nicht klaglos gestellt worden, nicht beizutreten: Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß die belangte Behörde mit dieser Erledigung die doch allgemein gehaltene Frage, nach welchen Kriterien sie Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse zustimme, ausreichend im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes beantwortet hat. Daher war die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf dem hier sinngemäß anzuwendenden § 55 Abs. 1 ersten Satz VwGG (weil davon auszugehen ist, daß der Beschwerdeführer das von ihm verfolgte Hauptziel, nämlich eine Auskunft zu erhalten, erreicht hat) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
2. Zur Beschwerde gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten (Zl. 96/12/0254):
Mit der am 5. August 1996 überreichten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten habe über den am 17. März 1994 eingebrachten Antrag nicht entschieden (vgl. dazu das Vorbringen des Beschwerdeführers im zuvor wiedergegebenen, am selben Tag im Beschwerdeverfahren gegen den Bundeskanzler eingebrachten Schriftsatz).
Dem ist zu entgegnen, daß der Antrag vom 16. März 1994 an den Bundeskanzler und nicht an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten gerichtet war, somit schon deshalb keine Entscheidungspflicht letzterer Behörde auslösen konnte. Damit war diese Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon deshalb ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen; zur Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers gilt im übrigen das zuvor Gesagte sinngemäß.
Schlagworte
Einheit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120120.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014