Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
BDG 1979 §78eSpruch
W244 2230170-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 20.02.2020, Zl. 5458.310556/82-2020, betreffend vorzeitige Beendigung einer Freistellung nach § 78e Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (Sabbatical) den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist Direktorin an einer Allgemeinbildenden Höheren Schule.
Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Freistellung vom Dienst gemäß § 78e iVm § 213b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis 31.08.2020 gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit vom 01.09.2017 bis 31.08.2020 (Sabbatical) gewährt.
Mit Schreiben vom 18.02.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die vorzeitige Beendigung der gewährten Freistellung mit Ende des Wintersemesters 2019/2020.
Mit Bescheid vom 20.02.2020 wurde dieser Antrag unter Verweis auf entgegenstehende wichtige dienstliche Gründe abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche gemeinsam mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der belangten Behörde vorgelegt wurde und am 25.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 05.11.2021 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt (OZ 5).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 05.11.2021 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W244.2230170.1.00Im RIS seit
26.11.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021