TE Bvwg Beschluss 2021/11/12 W201 2247116-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W201 2247116-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 28.06.2021, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 22.09.2016 einen bis 30.09.2017 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs 1 dritter Teilstrich liegt vor“ vorgenommen.

2.       Am 10.05.2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.03.2019 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs 1 dritter Teilstrich liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ vorgenommen.

3.       Der Beschwerdeführer, hat am 05.03.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines solchen ist.

3.1      Zur Überprüfung der Anträge wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie und Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 06.04.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich, zweiter Teilstrich und dritter Teilstrich VO 303/1996 liegen vor“ vorlägen, aber die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen. Zusammengefasst wird in den Sachverständigengutachten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

„Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Versteifung L5/S1 und Revision 2016

Oberer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und Radikulopathie L5 beidseits ohne maßgebliches motorisches Defizit.

02.01.02

40 vH

02

Depression und Angst, Anpassungsstörung, Somatisierungsneigung

Oberer Rahmensatz übernommen, da keine Änderung zum Vorgutachten belegt.

03.06.01

40 vH

03

Asthma bronchiale

Oberer Rahmensatz, da regelmäßige Medikation erforderlich.

06.05.01

20 vH

04

Ösophagusstenose

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da die Nahrungsaufnahme nicht wesentlich behindert wird.

07.03.03

20 vH

05

Chronisch neuropathisches Schmerzsyndrom

Oberer Rahmensatz übernommen, da keine Veränderung zum Vorgutachten belegt.

04.11.01

20 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht den GdB um 1 Stufe, da maßgebliches Zusatzleiden. Leiden 3 bis 5 erhöhen den GdB nicht weiter, da fehlende wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung. Dauerzustand.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes ausgeführt:

„Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Dem Antragsteller ist es trotz chronisch – neuropathischem Schmerzsyndrom möglich, Wegstrecken von 300 – 400 m mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten ohne erhebliche Erschwernis zurückzulegen. Klinisch konnten – bis auf eine leichte Vorfußheberschwäche beidseits – keine höhergradigen Paresen festgestellt werden, sodass das sichere Besteigen und der Transport möglich sind. Haltegriffe können benützt werden. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Stützkrücken ist nicht gegeben. Der Antragsteller zeigt sich voll orientiert, sodass öffentliche Verkehrsmittel selbständig und eigenverantwortlich benützt werden können.

Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Keine.“

3.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 24.06.2021 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel, im Wesentlichen eingewendet, dass im - vom Bundesverwaltungsgericht nach dem BEinstG eingeholten – Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 10.08.2020 beschrieben werde, dass der Beschwerdeführer frei nur mit Fallneigung gehen könne und folglich auf die Benützung zweier Unterarmstützkrücken angewiesen sei. Im Gutachten Dris. XXXX werde festgestellt, dass der Gesundheitszustand sich nicht verändert habe, weshalb die gegenteilige Beurteilung nicht nachvollzogen werden könne. Auch habe sich im Vergleich zum - von der belangten Behörde eingeholten - Gutachten Dris. XXXX vom 14.03.2017 keine wesentliche Verbesserung ergeben. In diesem Gutachten sei eine wesentliche Mobilitätseinschränkung bestätigt worden. Die damals angedachte Reoperation sei nicht durchgeführt worden, da davon keine Besserung zu erwarten gewesen sei. Es würden nach wie vor Dauerschmerzen bestehen welche durch die bestehende Medikation kaum beeinflussbar seien. Auf Grund der schmerzbedingten Pausen sowie des langsamen Gangbildes sei das Zurücklegen der Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit nicht möglich. Zusätzlich könnten Niveauunterschiede nicht sicher überwunden werden und sei der sichere Transport nicht garantiert.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden vorgelegt:

-        Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 14.03.2017

-        Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 10.08.2020

3.3.    Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , eine mit 28.06.2021 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt. Es wird darin – nach Wiederholung der Einwendungen – wie folgt ausgeführt:

„Bezüglich der Leiden meines Fachgebietes haben sich im Vergleich zum Beschluss des BVwG 12/2020 (SVG Dr. XXXX ) keine wesentlichen Änderungen ergeben. Das Leiden Depression und Angst wurde mit einem GdB 40% ausreichend berücksichtigt. Auch wurde das Leiden chronisch neuropathisches Schmerzsyndrom entsprechend dem SVG 12/2020 eingeschätzt. Klinisch neurologisch konnten bis auf eine leichte Vorfußheberschwäche beidseits keine höhergradigen Paresen festgestellt werden. Die behinderungsbedingte Verwendung von 2 Stützkrücken war bei der Untersuchung vom 06.04.2021 nicht erforderlich, sodass aus neurologischer Sicht die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist. Die Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (zB Gehstock) kann zur Stabilisierung des Gangbildes bei Bedarf verwendet werden. Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung lt. VGA Dr. XXXX von 03/2017 konnte nicht mehr objektiviert werden. Bezüglich der Einschätzung der orthopädischen Leiden verweise ich auf den orthopädischen Gutachter. Nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde wird an der vorgenommenen Einschätzung festgehalten.“

3.4.    Am 28.06.2021 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.

3.5.    Mit Bescheid vom 28.06.2021, OB XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

4.       Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an chronischer Schmerzkrankheit, reaktiver Depressio, rez. Panikattacken bei Angststörung, Anpassungsstörung, anankastischer Persönlichkeitsakzentuierung, chronischer Lumboischialgie mit radikulärem sensomot. L5 und S1 Syndrom bds, St.p.Fusion LWK/SWK1(TLIF) bei Spondylolisthese, Mayerding Grad II LWK5/SWK1, Cageluxation nach ventral und operative Revision, Deckenplattenimpression FH 12, L1 und L4 bei Osteoporose, Stenose des distalen Ösophagus zu 75%, Achalasie, Hiatushernie, chronischem Zervikalsyndrom und Asthmabronchiale leide. Seit vielen Jahren bestünden lumbale Schmerzen mit radikulärer Ausstrahlung bei bekannter Spondylolisthese LWK 5/SWK 1. Nach diversen frustranen Therapieversuchen auf physikalischer, physiotherapeutischer und infiltrativer Ebene sei es zu einer operativen Sanierung gekommen. Aufgrund der vorliegenden Osteoporose sei es zu einer Luxation des implantierten Bandscheibeninterponats und einer Lockerung der eingebrachten Schrauben gekommen, was einen neuerlichen operativen Eingriff einen Monat nach der Erstoperation erforderlich gemacht habe. Die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers habe sich seit den operativen Eingriffen kaum gebessert, er sei ständig von Schmerzen begleitet, die auch im Sitzen und in der Ruhe vorhanden seien. Der Beschwerdeführer könne eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft zurücklegen. Er habe nicht nur weiterhin heftige Schmerzen mit brennendem und stechendem Charakterschmerz, die vor allem bei längerem Stehen und langsamen Gehen zunähmen und auf einer analogen Schmerzskala trotz der bestehenden Schmerzmedikation Schmerzstärke 8-9 erreichen würden, sondern auch Gleichgewichtsstörungen, Sensibilitätsstörungen, Gefühlsstörungen in beiden Beinen und Berührungsschmerzen. Es befinde sich eine Hypästhesie an den Unterschenkeln und Füßen beidseits sowie Paresen der Vorfüße beidseits, welche das Gangbild und dadurch die Wegstrecke zusätzlich beeinträchtigen würden. Der Gang sei breitbeinig, hinkend und unsicher. Wenn der Beschwerdeführer frei gehe, bestehe Fallneigung und bei längeren Strecken könne er nur mit zwei Krücken gehen, was dem Beschwerdeführer bereits durch die Sachverständige Dr. XXXX , welche vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Neufestsetzung des Grades der Behinderung/Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu GZ W1332223639-1/20z bestellt worden sei, bei Ihrer Untersuchung am 10.8.2020 bescheinigt worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da er keine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ohne erhebliche Erschwernis zurücklegen könne. Er könne auch keine Stufen steigen, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen oder auszusteigen und sei der sichere Transport in einem Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht möglich. Hinzu komme auch noch, dass beim Beschwerdeführer eine Angsterkrankung mit rezidivierenden depressiven Episoden bestehe. Er habe sozialen Rückzug, Ängste vor Menschenansammlungen und ein klaustrophobisches Beschwerdebild. Es würden immer wieder Panikattacken auftreten und er könne dadurch auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen.

4.1      Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 07.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1.       wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen.

Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3.       die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktions-beeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist die Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren keine ausreichenden Ermittlungen geführt.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, welche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Depressionen und Angststörung, Asthma, eine Ösophagusstenose und ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom dokumentieren.

Zwar hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ein unfallchirurgisches und ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt, diesen ist jedoch keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem beim Beschwerdeführer vorliegenden und dokumentierten chronisch neuropathischen Schmerzsyndrom sowie den daraus resultierenden Auswirkungen auf den Bewegungsapparat und die Angststörung sowie in Folge auch auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entnehmen.

Es wurde von den Sachverständigen keine Stellungnahme zu Art und Ausmaß der Schmerzen, sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgegeben. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall, auch im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden festgestellten Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, unbedingt erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird.

Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht hat, in welchen dokumentiert wird, dass die bestehenden Schmerzen die Einnahme von hochdosierter Schmerzmedikation mit Cannabis und Opiaten erforderlichen machen und selbst dadurch keine ausreichende Schmerzreduktion erreicht werden kann. Auch wurde zu den dokumentierten psychischen Leiden – insbesondere den bestehenden Panikattacken - des Beschwerdeführers welche erschwerend hinzu kommen nicht ausreichend Stellung genommen.

In den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wird auch auf die vorgelegten Befunde und deren Inhalt nicht konkret eingegangen. So werden die Beweismittel nur aufgelistet und kurz deren Inhalt zitiert, es wird jedoch nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden sind. Ob bzw. inwieweit sich die in den vorgelegten Befunden bzw. Sachverständigengutachten dokumentierten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, wird nicht dargelegt.

Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall, auch im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden starken Schmerzen, welche nicht einmal durch die Einnahme von Opiaten beherrschbar sind und den festgestellten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit der Beschwerdeführer durch dieses Leiden bzw. durch das Zusammenwirken der vorliegenden Leiden, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird.

Insgesamt wird somit in den eingeholten Gutachten zwar die Art der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen aufgelistet, zur Frage der beschwerde-gegenständlichen Zusatzeintragung erfolgt jedoch – insbesondere im Hinblick auf das bestehende Schmerzsyndrom – insbesondere auch im Zusammenwirken mit den Leiden des Bewegungsapparates und dem bestehenden psychischen Leiden - keine ausreichende individualisierte Beurteilung. Die alleinige Aussage, dass das Schmerzsyndrom entsprechend dem Gutachten von 12/2020 beurteilt wurde und keine höhergradigen Paresen objektiviert werden konnten ist nicht ausreichend.

Es kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigenbeweises gesprochen werden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015)

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel und unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ein weiteres Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den obigen Fragen einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, dies inbesondere auch, wie oben dargestellt, unter Berücksichtigung des chronisch neuropathischen Schmerzsyndroms im Zusammenwirken mit den weiteren bestehenden Leiden.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der - mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene - erhöhte Aufwand.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063,) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

Schlagworte

Behindertenpass Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2247116.1.00

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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