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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde 1. des Dr. A, 2. des Dr. B,
3. des Dr. C, 4. der Dr. D, 5. der Dr. E und 6. des Dr. F, alle in Graz, alle vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 18. Jänner 1996, Zl. Präs.K - 79/1993-14, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer stehen als Beamte der Beamtengruppe "amtsärztlicher Dienst" in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0213, verwiesen werden, dem auch der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist. Daraus ist zusammengefaßt festzuhalten, daß die Beschwerdeführer mit einer an die Dienstbehörde gerichteten Eingabe vom 16. November 1993 u.a. die bescheidmäßige Feststellung beantragt hatten, daß "die im Wege einer Weisung aufgetragene privatärztliche Begutachtung nach dem Stmk. Pflegegeldgesetz" weder zu ihren Dienstpflichten zähle, noch die Durchführung dieser Weisung zu ihren gesetzlichen Pflichten gehöre. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15. April 1994 wurde festgestellt, daß die Befolgung der fraglichen Weisung zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführer zähle. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1994 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Berufungsbescheid wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 22. März 1995 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren erheblich, führte der Verwaltungsgerichtshof darin aus, daß nach Umständen des Falles der Antrag vom 16. November 1993 auch als Remonstration im Sinne des § 19 Abs. 6 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO) zu werten sei. Da auch die übrigen Voraussetzungen für eine wirksame Remonstration vorgelegen seien, sei die strittige Weisung in ihrer Rechtswirkung ausgesetzt worden. Eine schriftliche Wiederholung im Sinne des § 19 Abs. 6 DO liege nicht vor. Damit seien die Voraussetzungen für die Erlassung des bekämpften Feststellungsbescheides nicht gegeben gewesen. Da die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie den (damals) angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Feststellungsbescheid des Stadtsenates vom 15. April 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m § 19 Abs. 6 DO ersatzlos behoben. Gestützt auf die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1995 kam die belangte Behörde zusammengefaßt zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorlägen, weil das Remonstrationsverfahren - sei es durch schriftliche Wiederholung der Weisung oder durch Änderung der Weisung - nicht abgeschlossen sei. Der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem aus § 66 Abs. 4 AVG erfließenden subjektiven Recht auf eine Sachentscheidung über ihre Berufung bzw. den zugrundeliegenden Feststellungsantrag verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Berufungsbehörde hat, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, - abgesehen vom Fall des § 66 Abs. 2 AVG - über diesen Antrag abzusprechen. Eine bloße - nicht auf § 66 Abs. 2 AVG gegründete - (ersatzlose) Behebung des vorinstanzlichen Bescheides hätte nämlich zur Folge, daß die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden dürfte und somit der auf die Entscheidung der Vorinstanz bezughabende Parteienantrag unerledigt bliebe (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1994, Zl. 93/12/0093, ua.). Aus diesem Blickwinkel ist der angefochtene Bescheid daher objektiv rechtswidrig. Nach den besonderen Umständen des Beschwerdefalles sind die Beschwerdeführer aber dadurch in keinen Rechten verletzt. Sie haben nämlich zutreffend erkannt, daß, wie im mehrfach genannten Erkenntnis vom 22. März 1995 näher ausgeführt wurde, die Voraussetzungen für die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides nicht gegeben waren und damit keine Möglichkeit bestand, auf diesem Weg ihr Begehren meritorisch zu prüfen, führen sie doch aus, die belangte Behörde hätte den erstinstanzlichen Bescheid "richtigerweise dahingehend abändern müssen, daß ihr Feststellungsantrag als unbegründet abgewiesen oder allenfalls als unzulässig zurückgewiesen" werde.(Die in diesem Zusammenhang weiters vertretene Auffassung, daß mit der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides der zugrundeliegende Feststellungsantrag nach wie vor offen sei, sodaß die Unterbehörde neuerlich über den Feststellungsantrag zu entscheiden hätte, ist nach dem zuvor Gesagten unzutreffend). Im Ergebnis wurden demnach die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 93/08/0103).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120043.X00Im RIS seit
16.05.2001