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82/04 Apotheken, ArzneimittelNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art 139 Abs1b, Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung von Individualanträgen gegen Bestimmungen des ApothekenG und einer Verordnung einer Niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaft betreffend BereitschaftsdienstzeitenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 bzw Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b bzw Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015; 9.3.2016, V161/2015).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG bzw zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (zu Art139 B-VG vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002; hinsichtlich Art140 B-VG vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnungs- bzw Gesetzesbestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig bzw verfassungswidrig ist (vgl VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004 sowie VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Die Antragsteller fechten die Wortfolge ", wobei der Wechsel der Dienstgruppen in fortlaufender Reihenfolge täglich um 8:00 Uhr erfolgt" in §2 Abs2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, mit der die Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Maria Lanzendorf, Leopoldsdorf, Rannersdorf, Schwechat und Enzersdorf a.d. Fischa festgesetzt werden, vom 29. September 2020, BLA5-S-075/004, sowie §8 Abs7 und die Wortfolge "durch Verordnung oder auf Antrag" in §8 Abs9 Apothekengesetz, RGBl 5/1907, idF BGBl I 16/2020 (jeweils samt mehreren Eventualanträgen) an. Sie behaupten, die angefochtene Wortfolge der Verordnung verstoße mangels Bedarfes der Bevölkerung gegen §8 Abs2 und 5 Apothekengesetz. Darüber hinaus liege eine Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG sowie auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG vor. Es stelle zudem einen Rechtsformenmissbrauch dar, dass in §8 Abs7 und 9 Apothekengesetz die Regelung von Bereitschaftsdiensten durch Verordnung vorgesehen sei.
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §8 Abs2 Apothekengesetz stellt auf den "Bedarf der Bevölkerung" ab, wenn "in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken" mehreren Apotheken "gleichzeitig" Bereitschaftsdienst auferlegt werden soll; dies sieht die angefochtene Verordnung jedoch nicht vor. Sie fasst vielmehr Apotheken (vorwiegend) verschiedener Orte iSv §8 Abs5 Apothekengesetz zu einem Bereitschaftsdienstturnus zusammen und findet ihre Grenze in der "Zumutbarkeit für die Bevölkerung". Der Verfassungsgerichtshof vermag auch nicht zu finden, dass der Verordnungsgeber bei der Auswahl der zusammengefassten Apotheken im Bezirk Bruck an der Leitha seinen gesetzlichen bzw verfassungsrechtlichen Spielraum überschritten hat. Die Regelung über Bereitschaftsdienste liegt im öffentlichen Interesse an einer klaglosen Heilmittelversorgung der Bevölkerung (vgl VfSlg 13.328/1993, 17.350/2004 sowie VfGH 11.6.2012, V28/12). Die Wahl der Verordnungsform durch §8 Abs7 und 9 Apothekengesetz liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl zu diesem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum VfSlg 18.905/2009 mwN).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf sämtliche Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Apotheken, VfGH / Ablehnung, Öffnungszeiten, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G357.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021