RS Vfgh 2021/6/7 G357/2020, V550/2020

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3, Art 139 Abs1b, Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b
ApothekenG §8 Abs7, §8 Abs9
Apotheken-BereitschaftsdienstzeitV der BH Bruck an der Leitha vom 29.09.2020 §2 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung von Individualanträgen gegen Bestimmungen des ApothekenG und einer Verordnung einer Niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaft betreffend Bereitschaftsdienstzeiten

Rechtssatz

Die Antragsteller fechten die Wortfolge ", wobei der Wechsel der Dienstgruppen in fortlaufender Reihenfolge täglich um 8:00 Uhr erfolgt" in §2 Abs2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, mit der die Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Maria Lanzendorf, Leopoldsdorf, Rannersdorf, Schwechat und Enzersdorf a.d. Fischa festgesetzt werden, vom 29.09.2020, BLA5-S-075/004, sowie §8 Abs7 und die Wortfolge "durch Verordnung oder auf Antrag" in §8 Abs9 Apothekengesetz, RGBl 5/1907, idF BGBl I 16/2020 (jeweils samt mehreren Eventualanträgen) an.

§8 Abs2 Apothekengesetz stellt auf den "Bedarf der Bevölkerung" ab, wenn "in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken" mehreren Apotheken "gleichzeitig" Bereitschaftsdienst auferlegt werden soll; dies sieht die angefochtene Verordnung jedoch nicht vor. Sie fasst vielmehr Apotheken (vorwiegend) verschiedener Orte iSv §8 Abs5 ApothekenG zu einem Bereitschaftsdienstturnus zusammen und findet ihre Grenze in der "Zumutbarkeit für die Bevölkerung". Der VfGH vermag auch nicht zu finden, dass der Verordnungsgeber bei der Auswahl der zusammengefassten Apotheken im Bezirk Bruck an der Leitha seinen gesetzlichen bzw verfassungsrechtlichen Spielraum überschritten hat. Die Regelung über Bereitschaftsdienste liegt im öffentlichen Interesse an einer klaglosen Heilmittelversorgung der Bevölkerung. Die Wahl der Verordnungsform durch §8 Abs7 und 9 Apothekengesetz liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Apotheken, VfGH / Ablehnung, Öffnungszeiten, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G357.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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