TE Vfgh Beschluss 2021/6/8 G41/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2021
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lid, Art140 Abs1b
KinderbetreuungsgeldG §2 Abs1 Z1, §2 Abs8
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen Bestimmungen des KinderbetreuungsG betreffend den tatsächlichen Bezug von Familienbeihilfe als Anspruchsvoraussetzung auf Grund des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird" in §2 Abs1 Z1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBI I 103/2001, idF BGBI I 76/2007 sowie die Wortfolge "und die Anspruchsvoraussetzung nach Abs1 Z1 in eigener Person erfüllen." in §2 Abs8 leg.cit. idF BGBI I 53/2016.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht ein weiter – durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter – rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl VfSlg 17.954/2006, 19.411/2011, 20.096/2016; VfGH 27.11.2018, G75/2018 ua). Dem Gesetzgeber steht es frei, ein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren oder nicht (VfSlg 17.954/2006). Es ist ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (VfSlg 14.694/1996, 18.705/2009, 19.411/2011).

Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes, die zudem nur für einen begrenzten Zeitraum gebührt, gemäß §2 Abs1 Z1 KBGG mit dem tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe für dieses Kind ein leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium festlegt. Es ist ihm auch nicht entgegenzutreten, wenn er in §2 Abs8 KBGG – vor dem Hintergrund des Ziels der Bestimmung, Missbrauchsfälle zu vermeiden – darauf abstellt, dass bei getrennt lebenden Elternteilen die Anspruchsvoraussetzung nach §2 Abs1 Z1 leg.cit. in eigener Person erfüllt sein muss, und insgesamt eine sachgerechte Regelung vorsieht.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Kinderbetreuungsgeld, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G41.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten