TE Vfgh Beschluss 2021/6/8 G373/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
MietrechtsG §1 Abs4 Z1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen eine Bestimmung des MietrechtsG betreffend die Einbeziehung von Mietgegenständen in ein die Mietzinsbildung begrenzendes System auf Grund des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung" in §1 Abs4 Z1 MRG, BGBl 520/1981 idF BGBl I 25/2009.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Mietrecht (VfSlg 20.089/2016; 20.179/2017; 20.180/2017; s. auch EGMR 19.12.1989, Fall Mellacher, Appl 10.522/83, 11.011/84, 11.070/84; 19.6.2006, Fall Hutten-Czapska, Appl 35.014/97; 28.1.2014, Fall Bittó ua, Appl 30.255/09; 24.10.2006, Fall Edwards, Appl 17.647/04) lässt das Vorbringen des Antragstellers die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 20.180/2017 im Hinblick auf §1 Abs4 Z3 MRG festgestellt hat, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine Wertung dahingehend zu treffen, welche Mietgegenstände in ein die Mietzinsbildung begrenzendes System einbezogen werden sollen, sofern die Regelung sachlich ist. Ausweislich der Materialien verfolgt der Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel, den bei solchen Mietgegenständen bestehenden besonderen Umständen und Interessen Rechnung zu tragen (ErläutRV 425 BlgNR 15. GP, S 36; VfSlg 20.180/2017). Es ist jedenfalls nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung, welche Mietgegenstände in ein die Mietzinsbildung begrenzendes System einbezogen werden sollen, an die Neuerrichtung des Mietgegenstandes vor bzw nach einem bestimmten Stichtag anknüpft.

Demgemäß wurde – ohne das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüft zu haben – beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Mietenrecht, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G373.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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