RS Vfgh 2021/6/8 G41/2021

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lid, Art140 Abs1b
KinderbetreuungsgeldG §2 Abs1 Z1, §2 Abs8
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen Bestimmungen des KinderbetreuungsG betreffend den tatsächlichen Bezug von Familienbeihilfe als Anspruchsvoraussetzung auf Grund des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers

Rechtssatz

Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes, die zudem nur für einen begrenzten Zeitraum gebührt, gemäß §2 Abs1 Z1 KBGG mit dem tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe für dieses Kind ein leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium festlegt. Es ist ihm auch nicht entgegenzutreten, wenn er in §2 Abs8 KBGG - vor dem Hintergrund des Ziels der Bestimmung, Missbrauchsfälle zu vermeiden - darauf abstellt, dass bei getrennt lebenden Elternteilen die Anspruchsvoraussetzung nach §2 Abs1 Z1 legcit in eigener Person erfüllt sein muss, und insgesamt eine sachgerechte Regelung vorsieht.

Entscheidungstexte

  • G41/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2021 G41/2021

Schlagworte

Kinderbetreuungsgeld, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G41.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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