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20/05 Wohn- und MietrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags gegen eine Bestimmung des MietrechtsG betreffend die Einbeziehung von Mietgegenständen in ein die Mietzinsbildung begrenzendes System auf Grund des Gestaltungsspielraums des GesetzgebersRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Mietrecht lässt das Vorbringen des Antragstellers die behauptete Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung" in §1 Abs4 Z1 MRG, BGBl 520/1981 idF BGBl I 25/2009, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wie der VfGH bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 20180/2017 im Hinblick auf §1 Abs4 Z3 MRG festgestellt hat, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine Wertung dahingehend zu treffen, welche Mietgegenstände in ein die Mietzinsbildung begrenzendes System einbezogen werden sollen, sofern die Regelung sachlich ist. Ausweislich der Materialien verfolgt der Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel, den bei solchen Mietgegenständen bestehenden besonderen Umständen und Interessen Rechnung zu tragen. Es ist jedenfalls nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung, welche Mietgegenstände in ein die Mietzinsbildung begrenzendes System einbezogen werden sollen, an die Neuerrichtung des Mietgegenstandes vor bzw nach einem bestimmten Stichtag anknüpft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mietenrecht, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G373.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021