RS Vfgh 2021/6/8 G373/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
MietrechtsG §1 Abs4 Z1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen eine Bestimmung des MietrechtsG betreffend die Einbeziehung von Mietgegenständen in ein die Mietzinsbildung begrenzendes System auf Grund des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Mietrecht lässt das Vorbringen des Antragstellers die behauptete Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung" in §1 Abs4 Z1 MRG, BGBl 520/1981 idF BGBl I 25/2009, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wie der VfGH bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 20180/2017 im Hinblick auf §1 Abs4 Z3 MRG festgestellt hat, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine Wertung dahingehend zu treffen, welche Mietgegenstände in ein die Mietzinsbildung begrenzendes System einbezogen werden sollen, sofern die Regelung sachlich ist. Ausweislich der Materialien verfolgt der Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel, den bei solchen Mietgegenständen bestehenden besonderen Umständen und Interessen Rechnung zu tragen. Es ist jedenfalls nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung, welche Mietgegenstände in ein die Mietzinsbildung begrenzendes System einbezogen werden sollen, an die Neuerrichtung des Mietgegenstandes vor bzw nach einem bestimmten Stichtag anknüpft.

Entscheidungstexte

  • G373/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2021 G373/2020

Schlagworte

Mietenrecht, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G373.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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