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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Anwesenheit eines - ordnungsgemäß geladenen - Rechtsberaters (der BBU GmbH) bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von AfghanistanRechtssatz
In VfSlg 19490/2011 hat der VfGH unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung zur Frage des Rechtsschutzes von Asylwerbern im Asylverfahren durch den damaligen Asylgerichtshof im Hinblick auf den damals in §66 AsylG 2005 (nunmehr §§48 bis 52 BFA-VG) normierten Rechtsberater ausgesprochen, dass es auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern Sache des Asylgerichtshofes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält. In diesem Sinne hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001, judiziert, dass es auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip einerseits und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften andererseits resultierenden Verfahrensgarantien auch Sache des Verwaltungsgerichtes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer im März 2018 die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Beraterin amtswegig zur Seite gestellt. Im April 2021 brachte das BVwG der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH) die Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis.
In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2021 vor dem BVwG wird kein Vertreter des Beschwerdeführers ausgewiesen. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass die erkennende Richterin nach Aufruf der Sache "etwaige Vertretungsbefugnisse" geprüft habe. In der Folge führt die erkennende Richterin die mündliche Verhandlung durch, ohne den Beschwerdeführer angesichts der Abwesenheit eines Rechtsberaters über ein allfälliges Vollmachtsverhältnis zu einer Rechtsberatung befragt und ohne ihn über seine Rechte gemäß §52 BFA-VG aufgeklärt, insbesondere über die Möglichkeit der Ladung des Rechtsberaters in Kenntnis gesetzt zu haben. Diese Handhabung des Verfahrensrechts stellt Willkür dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ladung, VfGH / Vertreter, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2594.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022