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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Fluchtvorbringen (Dolmetscher für die US-Behörden) vor dem Hintergrund der LänderinformationenRechtssatz
Für den VfGH ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer detailliert und im Wesentlichen gleichbleibend geschilderten Bedrohungsszenarien nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu dem Schluss kommt, dass das Vorbringen insgesamt unglaubwürdig ist, ohne dabei das Fluchtvorbringen bzw die einzelnen Bedrohungsszenarien in der Gesamtheit darzulegen und sich in einer Weise damit auseinanderzusetzen, die dem umfassenden Vorbringen gerecht wird.
Das BVwG hat damit das Parteivorbringen in einem entscheidungswesentlichen Punkt gänzlich außer Acht gelassen, sodass seine Beweiswürdigung mit Blick auf die als glaubwürdig erachtete Dolmetschertätigkeit und das umfassende, detailliert und im Wesentlichen stets gleichbleibend geschilderte Fluchtvorbringen den Schluss der Unglaubwürdigkeit nicht nachvollziehbar zu tragen vermag.
Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als es das BVwG auch unterlassen hat, sich mit aktuellen Länderberichten (EASO-Bericht aus August und Dezember 2020) auseinanderzusetzen, wenn es (alternativ) davon ausgeht, dass die geschilderten Bedrohungen nicht mehr aktuell seien und es sich beim Beschwerdeführer lediglich um eine "low profile" Person handle.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E1357.2021Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021